Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5561
BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2019,5561)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2019,5561)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2019,5561)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (601)Neu Zitiert selbst (21)

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./Vereinigtes Königreich - Rn. 74).

    Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR , Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25).

    Der EGMR (vgl. , Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 212) stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

    Aus der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23) folgt, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 36), wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 29).

    Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR , Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25).

    Aus der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23) folgt, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.-u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32).

    Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.-u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32).

    In dem von der Beschwerde (S. 5 des Beschwerdeschriftsatzes vom 3. Januar 2019) herangezogenen Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - (Rn. 22) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der EGMR bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt und dies dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    In dem Urteil vom 18. Dezember 2014 (- C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M'Bodj - Rn. 35, 41) hat der EuGH entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf.

    Der Gerichtshof verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie, solange einem erkrankten Ausländer die medizinische Versorgung nicht "absichtlich" verweigert wird (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 - Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-353/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot hat eine Person, die in der Vergangenheit in

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung müsse auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst seien, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehöre, ihn persönlich bedrohten oder diese Bedrohung tolerierten, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgehe, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen könnten (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 24. Oktober 2017 - C-353/16, M.P./Vereinigtes Königreich - Rn. 30 ff.).

    In dem Urteil vom 24. April 2018 (- C-353/16 [ECLI:EU:C:2018:276], M.P./Vereinigtes Königreich - Rn. 51) hat der EuGH ausgeführt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein kann, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

  • EGMR, 11.07.2017 - 77691/11

    G.R.S. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Diesen strengen Prüfungsmaßstab hat der EGMR bislang auch für Abschiebungen nach Afghanistan zugrunde gelegt und in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft anzusehen ist, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (EGMR, Urteile vom 11. Juli 2017 - Nr. 46051/13, S.M.A./Niederlande - Rn. 53; - Nr. 77691/11, G.R.S./Niederlande - Rn. 39 und - Nr. 41509/12, Soleimankheel u.a./Niederlande - Rn. 51).

    Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan hat der Gerichtshof die Frage, ob jede Aufenthaltsbeendigung notwendig eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, verneint (EGMR, Urteil vom 11. Juli 2017 - Nr. 77691/11, G.R.S./Niederlande - Rn. 39).

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Wie der EGMR (Urteil vom 9. Januar 2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50) jüngst klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent und kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Der EGMR (vgl. , Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 212) stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19
    Ähnlich wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung einer Verfolgungshandlung (Art. 9 Qualifikationsrichtlinie) im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asyl(Vf)G (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 24) ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. auch Broscheit/Gormik, ZAR 2018, 302 .
  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

  • BVerwG, 01.06.2010 - 6 B 77.09

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren;

  • BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18

    Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e.

  • EGMR, 11.07.2017 - 46051/13

    S.M.A. v. THE NETHERLANDS

  • BVerwG, 15.08.2006 - 1 B 61.06

    Ausländerrechtliche Überprüfung der Dauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft;

  • EGMR, 11.07.2017 - 41509/12

    SOLEIMANKHEEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278 ff., vom 21.01.2011 - 30696/09 - , Rn. 253 ff., und vom 27.05.2008 - 26565/05 - , Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 96, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 26, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 21, vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 22, und vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 104; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 47).

    Ein außergewöhnlicher Fall im vorgenannten Sinne liegt nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vor, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 99, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 36 ff.; vgl. EGMR, vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 45; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; Bay. VGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19).

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 100, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 22, und vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 23; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 46).

    Es ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).

    Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (EGMR, Urteile vom 09.01.2018 - 36417/16 -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 278; BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 10 und vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23, 25; Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

    Allerdings muss eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 11 und vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 11 und vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17- juris Rn. 57).

    Ähnlich wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung einer Verfolgungshandlung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asyl(Vf)G (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 24) bedarf es damit eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15337
OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2021,15337)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.06.2021 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2021,15337)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2021,15337)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,15337) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sondernutzungsgebühren für die Nutzung eines öffentlichen Platzes zur Lagerung von Baumaterial

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs 1 StrG BE, § 11 Abs 9 S 1 StrG BE, § 27 Abs 2 S 1 StrG BE, § 2 Abs 1 StrG BE, § 1 Abs 1 S 1 SoGebV BE, § 8a SoGebV BE, Anl 1 Nr 5.1 Buchst a) SoGebV BE, Anl 1 Nr 5.1 Buchst b) SoGebV BE

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    OVG reduziert Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung auf dem Washingtonplatz

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12

    Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Das Bezirksamt war für den Erlass des Bescheides zuständig (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG, § 3 Abs. 2 AZG bzw. § 2 Abs. 4 ASOG i.V.m. Nr. 15 Abs. 2 ZustKat Ord sowie Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 30 ff.).

    Die Baustelleneinrichtung stellte keine verkehrliche Nutzung dar und unterfiel damit nicht dem gebührenfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 56).

    Einer gesonderten straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung bedurfte es dafür - anders als im Fall des Senatsurteils vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - (juris Rn. 36) - naturgemäß nicht.

    Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 80 und vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris).

    Die insoweit von der Klägerin hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts zur Entwicklung des tatsächlichen Baugeschehens sowie zum besonderen entwicklungsrechtlichen Interesse Berlins belegen jedoch nicht, dass bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenraums im Zusammenhang mit hauptstädtischen Entwicklungsmaßnahmen "per se" oder im vorliegenden Fall ein "öffentliches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung" gegeben ist (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 78).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt das privatwirtschaftliche Interesse auch nicht dadurch, dass die vom Gebührenschuldner entfaltete Tätigkeit durch einen Träger öffentlicher Verwaltung selbst hätte durchgeführt werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 74 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 1777/98 - juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09

    Sondernutzung; Sondernutzungsgebühren; Aufstellung eines Bauzaunes; Gehweg;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - (juris Rn. 20 ff. ).

    Diese Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 38 und 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 24).

    Dieser Unterscheidung ist die erkennbare Absicht des Verordnungsgebers zu entnehmen, die Gebührenhöhe unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG abzustufen und die Sondernutzungsgebühren für Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs niedriger anzusetzen als diejenigen für Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeugverkehrs (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 19 ff., 23 m.w.N.).

    Der Verordnungshistorie ist ferner zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung - offenbar in Folge des Senatsurteils vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) - um eine Klarstellung bemüht war, indem in der Tarifstelle 5.1 das Wort "Gehweg" durch die Wörter "nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen" und die Wörter "übriger Straßenraum" jeweils durch die Wörter "alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind" ersetzt wurde.

    Aus dem Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 (OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 22 ) kann die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nichts für ihre Rechtsansicht ableiten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 1 B 57.11

    Sondernutzungsgebühren; Werbetafeln auf öffentlichem Straßenland; Wertstufe IV;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Diese Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 38 und 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 24).

    Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 80 und vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris).

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Aus den vorstehenden Gründen hat das Verwaltungsgericht einen seitens des Beklagten abgelehnten Anpassungsanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 ff., Rn. 35 ff.) wegen späterer Änderung der Vertragsumstände nach § 60 Abs. 1 VwVfG bzw. nach Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB zutreffend verneint.
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - juris Rn. 4 und Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - juris Rn. 13 ff., BVerwGE 80, 36 ff.).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Eine willkürliche Handhabung durch die Behörden muss ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - juris Rn. 4 und Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - juris Rn. 13 ff., BVerwGE 80, 36 ff.).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14

    Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren (hier: für ein Werbeplakat)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 80 und vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 12 L 1777/98

    Sondernutzungsgebührenpflicht; Duales System; Abfallcontainer; Öffentlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt das privatwirtschaftliche Interesse auch nicht dadurch, dass die vom Gebührenschuldner entfaltete Tätigkeit durch einen Träger öffentlicher Verwaltung selbst hätte durchgeführt werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 74 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 1777/98 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der besonderen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Dass eine solche Festsetzung in einem Bebauungsplan grundsätzlich zulässig ist, ist allgemein anerkannt (vgl. nur VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2006 - 3 S 1119/04 - juris Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 31/07.NE - juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2009 - 10 D 31/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 25.03.2019 - 1 B 2/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7146
OVG Saarland, 25.03.2019 - 1 B 2/19 (https://dejure.org/2019,7146)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.03.2019 - 1 B 2/19 (https://dejure.org/2019,7146)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. März 2019 - 1 B 2/19 (https://dejure.org/2019,7146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de

    Einstellung; Polizeivollzugsdienst; körperliche Eignung; Einschätzungsspielraum; einheitliche Mindestkörpergröße; motorische Kompetenzen; Diskriminierung; Benachteiligungsverbot

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SPolVO § 3 Abs. 1 Nr. 7
    Vereinbarkeit der festgelegten einheitlichen Mindestkörpergröße mit höherrangigem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Mindestkörpergröße für Bewerber für den saarländischen Polizeivollzugsdienst

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Mindestkörpergröße für Bewerber für den saarländischen Polizeivollzugsdienst

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 568
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Saarland, 25.03.2019 - 1 B 2/19
    Der Dienstherr könne danach festlegen, welche Anforderungen er an die körperliche Eignung eines Beamten stelle, solange diese sich sachlich rechtfertigen lasse und die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Übrigen beachte.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und vom 25.7.2013 - 2 C 12.11 -) Dabei dürfe er auch bestimmen, in welchem Maße er Einschränkungen hinsichtlich der Eignung im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung als noch oder nicht mehr hinnehmbar erachte.(Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.9.2017 - 6 A 916/16 -) Ausgehend hiervon habe der Antragsgegner die von ihm für notwendig erachtete Festlegung einer Mindestgröße für den gehobenen Polizeivollzugsdienst von 162 cm unter Hinweis auf notwendige motorische Kompetenzen, etwa im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs und hieraus folgender Anwendung von Halte- und Hebeltechniken, sowie Mechanismen aus der Psychologie/Kriminologie mit sachgerechten Erwägungen gerechtfertigt und sich insoweit innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums bewegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2017 - 6 A 916/16

    Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei

    Auszug aus OVG Saarland, 25.03.2019 - 1 B 2/19
    Der Dienstherr könne danach festlegen, welche Anforderungen er an die körperliche Eignung eines Beamten stelle, solange diese sich sachlich rechtfertigen lasse und die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Übrigen beachte.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und vom 25.7.2013 - 2 C 12.11 -) Dabei dürfe er auch bestimmen, in welchem Maße er Einschränkungen hinsichtlich der Eignung im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung als noch oder nicht mehr hinnehmbar erachte.(Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.9.2017 - 6 A 916/16 -) Ausgehend hiervon habe der Antragsgegner die von ihm für notwendig erachtete Festlegung einer Mindestgröße für den gehobenen Polizeivollzugsdienst von 162 cm unter Hinweis auf notwendige motorische Kompetenzen, etwa im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs und hieraus folgender Anwendung von Halte- und Hebeltechniken, sowie Mechanismen aus der Psychologie/Kriminologie mit sachgerechten Erwägungen gerechtfertigt und sich insoweit innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums bewegt.
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus OVG Saarland, 25.03.2019 - 1 B 2/19
    Der Dienstherr könne danach festlegen, welche Anforderungen er an die körperliche Eignung eines Beamten stelle, solange diese sich sachlich rechtfertigen lasse und die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Übrigen beachte.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und vom 25.7.2013 - 2 C 12.11 -) Dabei dürfe er auch bestimmen, in welchem Maße er Einschränkungen hinsichtlich der Eignung im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung als noch oder nicht mehr hinnehmbar erachte.(Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.9.2017 - 6 A 916/16 -) Ausgehend hiervon habe der Antragsgegner die von ihm für notwendig erachtete Festlegung einer Mindestgröße für den gehobenen Polizeivollzugsdienst von 162 cm unter Hinweis auf notwendige motorische Kompetenzen, etwa im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs und hieraus folgender Anwendung von Halte- und Hebeltechniken, sowie Mechanismen aus der Psychologie/Kriminologie mit sachgerechten Erwägungen gerechtfertigt und sich insoweit innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums bewegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 6 A 2016/17

    Polizei: Einheitliche Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig

    Auszug aus OVG Saarland, 25.03.2019 - 1 B 2/19
    Mit der hier gewählten Konzeption ist beabsichtigt, eine klare Grenze zu ziehen.(So überzeugend OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.6.2018 - 6 A 2016/17 -, Juris, Rdn. 136 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht