Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
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Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Rechtsprechung zu § 60 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 60 BVwVfG

Querverweise

Auf § 60 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 62 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)

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