Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Rechtsprechung zu § 60 BVwVfG
185 Entscheidungen zu § 60 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.01.2012 - 8 B 89.11
- BVerwG, 07.01.2013 - 8 C 4.11
- BVerwG, 07.01.2013 - 8 C 43.12
- VG München, 16.12.2010 - M 17 K 07.3957
Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs; Anpassungsverlangen nach vollständiger ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 9 A 2045/08
Landesbetrieb Straßenbau NRW muss für die Entwässerung von Landesstraßen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 16.06.2008 - 5 K 2746/08
Kündigung eines Kanalvertrags
- VG Düsseldorf, 16.06.2008 - 5 K 2746/08
- BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02
Vertragsanpassung; clausula rebus sic stantibus; Anpassungsverlangen; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2002 - 20 D 145/97
Angerland-Vergleich über den Ausbau und Betrieb des Flughafens Düsseldorf ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2002 - 20 D 145/97
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