Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Rechtsprechung zu § 58 BVwVfG
41 Entscheidungen zu § 58 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Köln, 17.11.2010 - 21 K 5862/09
- OLG Düsseldorf, 11.03.2002 - Verg 43/01
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1982 - 4 A 989/81
- VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1174/06
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG und Ansprüche zwischen ...
- VG Saarlouis, 14.04.2010 - 5 K 895/09
Wasserrechtliche Planfeststellung; Einvernehmen der Gemeinde
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 12 A 3.05
Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tegel erfolglos
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 2.05
Flughafen Tempelhof
- VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06
Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 1.05
OVG weist Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tempelhof ab
Literatur im Internet zu § 58 BVwVfG
Querverweise
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