Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Rechtsprechung zu § 58 BVwVfG
41 Entscheidungen zu § 58 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Köln, 17.11.2010 - 21 K 5862/09
- OLG Düsseldorf, 11.03.2002 - Verg 43/01
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des ...
- BVerwG, 04.11.1987 - 1 B 112.87
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 12 A 3.05
Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tegel erfolglos
- VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1174/06
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG und Ansprüche ...
- VG Saarlouis, 14.04.2010 - 5 K 895/09
Wasserrechtliche Planfeststellung; Einvernehmen der Gemeinde
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2012 - 1 A 11258/11
Straßenrecht
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 2.05
Flughafen Tempelhof
- VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06
Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens; ...
- BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.06
Rechtliches Gehör; Vertagungsantrag; Zusicherung; Rücknahme einer Zusicherung; ...
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