Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
§ 58
Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

Rechtsprechung zu § 58 BVwVfG

41 Entscheidungen zu § 58 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 58 BVwVfG

Querverweise

Auf § 58 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 62 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)

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