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   BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96   

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https://dejure.org/2002,3288
BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96 (https://dejure.org/2002,3288)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96 (https://dejure.org/2002,3288)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2002 - 1 BvR 2297/96 (https://dejure.org/2002,3288)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Ehename - Geburtsnamenbestimmung - Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BGB § 1616 Abs. 2; ; BGB § 1616 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der elterlichen Namenswahl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Namenswahl für das erste Kind ist verbindlich

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2861
  • NVwZ 2003, 342 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 877
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
    Das mit der angegriffenen Regelung in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die familiäre Namenseinheit zumindest auf der Kindesebene zu wahren, steht im Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung, dem Elternrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 GG, ihrem Kind einen Namen zu geben, und ist der Funktion des Familiennamens förderlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 19, 20).

    Der Gesetzgeber durfte in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 22, 23), anknüpfen und entsprechend der Funktion des Familiennamens die familiäre Zusammengehörigkeit von Geschwisterkindern durch einen einheitlichen Familiennamen darstellen.

    Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 30, 31).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
    Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
    Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72, 155 ).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
    Der Gesetzgeber durfte in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 22, 23), anknüpfen und entsprechend der Funktion des Familiennamens die familiäre Zusammengehörigkeit von Geschwisterkindern durch einen einheitlichen Familiennamen darstellen.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
    Der Gesetzgeber durfte in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 22, 23), anknüpfen und entsprechend der Funktion des Familiennamens die familiäre Zusammengehörigkeit von Geschwisterkindern durch einen einheitlichen Familiennamen darstellen.
  • BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96

    Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes im Falle der Wiederannahme des

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
    den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Oktober 1996 - 1Z BR 172/96 -,.
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Dies gilt auch für Eltern, denen verfassungsrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Interesse ihres (minderjährigen) Kindes ein Namensbestimmungsrecht eingeräumt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 877; BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310 mwN).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist die Wahrung der familiären Namenseinheit (zumindest) auf der Kindesebene ein mit den verfassungsrechtlichen Wertvorgaben zum Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) in Einklang stehendes Ziel des Gesetzgebers, das die Beschränkung der elterlichen Gestaltungsfreiheit hinreichend legitimiert (BVerfG FamRZ 2002, 877).

    Auch das Persönlichkeitsrecht der Eltern nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 GG ist nicht betroffen, weil den Eltern das Namenserteilungsrecht für ihre Kinder allein im Rahmen ihrer sorgerechtlichen Verantwortung, nicht aber zur Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit eingeräumt worden ist (BVerfG FamRZ 2002, 306, 310 und FamRZ 2002, 877).

  • LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04

    Bestimmungsrecht der Eltern ist bzgl. der Namensgebung eingeschränkt bei

    Der Gesetzgeber durfte an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG , der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleitstet anknüpfen, und entsprechend der Funktion des Familiennamens die familiäre Zusammengehörigkeit von Geschwisterkindern durch einen einheitlichen Familiennamen darstellen (so BVerfG, NJW 2002, 2861 zu § 1616 II 3 BGB a.F = § 1617 I3 BGB n.F.).

    Die Eltern sind durch die Beschränkung der Namenswahl nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil ihnen ihr Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse der Kinder eingeräumt worden ist (BVerfG, NJW 2002, 1956 [1259]; 2002, 2861).

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