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   BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16   

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BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 (https://dejure.org/2019,13095)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 (https://dejure.org/2019,13095)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 (https://dejure.org/2019,13095)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren über die Vergabe von Plätzen an einem Gymnasium

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 70 Abs 1 SchulG HE 2005, § 70 Abs 3 SchulG HE 2005, § 70 Abs 4 SchulG HE 2005
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von zentralem Parteivortrag im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzgl des Rechtsschutzes gegen die Vergabe von Plätzen an einem Gymnasium - Wegfalls der ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer minderjährigen Schülerin auf Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule; Verfahren zur Verteilung der Schüler auf die Schulen beim Übergang auf einen weiterführenden Bildungsgang in Hessen; Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer minderjährigen Schülerin auf Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule; Verfahren zur Verteilung der Schüler auf die Schu...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von zentralem Parteivortrag im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzgl des Rechtsschutzes gegen die Vergabe von Plätzen an einem Gymnasium - Wegfalls der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch einer minderjährigen Schülerin auf Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule; Verfahren zur Verteilung der Schüler auf die Schulen beim Übergang auf einen weiterführenden Bildungsgang in Hessen; Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von zentralem Parteivortrag im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzgl des Rechtsschutzes gegen die Vergabe von Plätzen an einem Gymnasium - Wegfalls der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Anordnung (Aufnahme in Schulen) - Rechtsschutz bei Vergabe von Plätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Ausführliche Zusammenfassung)

    Schulwahl: Kommen bessere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Schulplatzvergabe?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schülerverteilung zwischen den Gymnasien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1276
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    Es bedarf jedoch auch der Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 86, 15 ; 104, 65 ; stRspr).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 86, 15 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).

    Auch ist die Sachlage für eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 86, 15 ).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    19 Abs. 4 GG verlangt regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; stRspr).

    Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 ).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 86, 133 ).

    Geht ein Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    Es bedarf jedoch auch der Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 86, 15 ; 104, 65 ; stRspr).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 86, 15 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    Es bedarf jedoch auch der Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 86, 15 ; 104, 65 ; stRspr).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 86, 15 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 86, 15 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin zu 1) durch eine Verweisung auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren schwere Nachteile entstehen könnten (vgl. BVerfGE 78, 290 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    19 Abs. 4 GG verlangt regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    Es findet keine Erörterung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage statt, ob der Wegfall der Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes vor einer Platzvergabe infolge der nach Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) geänderten Verwaltungspraxis bezogen auf die innerkapazitäre Verteilung der Schulplätze eine Neubewertung des Vertrauensschutzes der nach den Auswahlkriterien zu Unrecht aufgenommenen Schüler zur Folge haben müsste, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 116, 135 zur fehlenden Möglichkeit von Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte einerseits; BVerfGE 134, 242 zum effektiven Rechtsschutz bei Enteignungen andererseits).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    Es findet keine Erörterung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage statt, ob der Wegfall der Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes vor einer Platzvergabe infolge der nach Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) geänderten Verwaltungspraxis bezogen auf die innerkapazitäre Verteilung der Schulplätze eine Neubewertung des Vertrauensschutzes der nach den Auswahlkriterien zu Unrecht aufgenommenen Schüler zur Folge haben müsste, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 116, 135 zur fehlenden Möglichkeit von Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte einerseits; BVerfGE 134, 242 zum effektiven Rechtsschutz bei Enteignungen andererseits).
  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
    Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, MDR 2018, S. 1073 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 1621/03

    Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2007 - 2 ME 601/07

    Anspruch auf Aufnahme eines Kindes an einer Integrierten Gesamtschule;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.2018 - 9 S 1896/18

    Eine die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigende Zahl von Anmeldungen;

  • VGH Hessen, 16.09.2015 - 7 B 1594/15
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2000 - 2 B 10642/00

    Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine integrierte Gesamtschule und auf

  • OVG Bremen, 25.09.1990 - 1 B 52/90

    Gesamtschule; Zugangsregelungen; Aufnahme von Schülern; Zugangsanspruch;

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Anders liegt es, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung geltend macht, die das Fachgericht gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verursacht hat, beispielsweise weil es die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorläufige Rechtsschutzgewährung verkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, Rn. 23) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der

    Anders liegt es, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung geltend macht, die das Fachgericht gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verursacht hat, beispielsweise weil es den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 -, Rn. 16).
  • VG Frankfurt/Main, 18.07.2019 - 7 L 2073/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    In einem solchen Fall kann vielmehr grundsätzlich ein Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit anerkannt werden, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar sind der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG A-Stadt, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit der Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

    Hiervon rückt die Kammer jedoch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe in Frankfurt am Main (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris) im sich aus dem Folgenden ergebenden Umfang ab.

    Zwar könnte es verfassungsrechtlich im Lichte des allgemeinen Justizgewähranspruchs nicht ausgeschlossen sein, einem zu Unrecht nicht an seiner Wunschschule aufgenommenen Kind im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und einer raschen Auswahlentscheidung bei einer Vielzahl von Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu verwehren und es auf die nachfolgende Hauptsache zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, NVwZ 2006, 1396, 1400, zur fehlenden Möglichkeit von Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte mit dem Verweis auf die Feststellungsklage und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

    Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits erwähnten Entscheidung die dortige Beschwerdeführerin zur Prüfung der Frage, ob der nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der kapazitätserschöpfenden Vergabe der Schulplätze folgende Untergang des Teilhaberechts mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auf das nachfolgende Hauptsacheverfahren verwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Zudem sei im konkreten gerichtlichen Verfahren bislang nicht geprüft worden, ob das in Rede stehende Vergabeverfahren überhaupt Mängel aufweise (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Darüber hinaus ist das tragende Argument für den Untergang des Teilhaberechts - das durch die positive Vergabeentscheidung entstandene Vertrauen der an der Wunschschule angenommenen Schülerinnen und Schüler auf den Bestand dieser Entscheidung - angesichts einer möglichen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und insbesondere regelmäßig mangels einer im Vertrauen auf den Bestand der positiven Entscheidung tatsächlich getätigten Disposition nicht von ausreichendem Gewicht, um eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz in Bezug auf das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht zu rechtfertigen (in diese Richtung: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Vortrags beruhen (vgl. BVerfG NVwZ 2019, 1276 Rn. 17).
  • VG Frankfurt/Main, 10.07.2019 - 7 L 1857/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    In einem solchen Fall kann nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit bestehen, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

    Hiervon rückt die Kammer jedoch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe in Frankfurt am Main (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris) im sich aus dem Folgenden ergebenden Umfang ab.

    Zwar könnte es verfassungsrechtlich im Lichte des allgemeinen Justizgewähranspruchs nicht ausgeschlossen sein, einem zu Unrecht nicht an seiner Wunschschule aufgenommenen Kind im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und einer raschen Auswahlentscheidung bei einer Vielzahl von Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu verwehren und es auf die nachfolgende Hauptsache zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, NVwZ 2006, 1396, 1400, zur fehlenden Möglichkeit von Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte mit dem Verweis auf die Feststellungsklage und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.03.2019 die dortige Beschwerdeführerin zur Prüfung der Frage, ob der nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der kapazitätserschöpfenden Vergabe der Schulplätze folgende Untergang des Teilhaberechts mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auf das nachfolgende Hauptsacheverfahren verwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Zudem sei im konkreten gerichtlichen Verfahren bislang nicht geprüft worden, ob das in Rede stehende Vergabeverfahren überhaupt Mängel aufweise (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Darüber hinaus ist das tragende Argument für den Untergang des Teilhaberechts - das durch die positive Vergabeentscheidung entstandene Vertrauen der an der Wunschschule angenommenen Schülerinnen und Schüler auf den Bestand dieser Entscheidung - angesichts einer womöglich rechtswidrigen Auswahlentscheidung und insbesondere regelmäßig mangels einer im Vertrauen auf den Bestand der positiven Entscheidung tatsächlich getätigten Disposition nicht von ausreichendem Gewicht, um eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz in Bezug auf das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht zu rechtfertigen (in diese Richtung: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn.20).

  • VG Frankfurt/Main, 30.07.2019 - 7 L 2182/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    In einem solchen Fall kann vielmehr ein Anspruch auf - im Fall der Bestandskraft der weiteren Aufnahmeentscheidungen auch überkapazitäre - Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit anerkannt werden, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (Kammer, Beschlüsse vom 11.07.2019 - 7 L 1662/19.F und vom 18.07.2019 - 7 L 2073/19.F entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar sind der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit der Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

    Hiervon rückt die Kammer jedoch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe in A-Stadt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris) im sich aus dem Folgenden ergebenden Umfang ab.

    Zwar könnte es verfassungsrechtlich im Lichte des allgemeinen Justizgewähranspruchs nicht ausgeschlossen sein, einem zu Unrecht nicht an seiner Wunschschule aufgenommenen Kind im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und einer raschen Auswahlentscheidung bei einer Vielzahl von Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu verwehren und es auf die nachfolgende Hauptsache zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, NVwZ 2006, 1396, 1400, zur fehlenden Möglichkeit von Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte mit dem Verweis auf die Feststellungsklage und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

    Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits erwähnten Entscheidung die dortige Beschwerdeführerin zur Prüfung der Frage, ob der nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der kapazitätserschöpfenden Vergabe der Schulplätze folgende Untergang des Teilhaberechts mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auf das nachfolgende Hauptsacheverfahren verwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Zudem sei im konkreten gerichtlichen Verfahren bislang nicht geprüft worden, ob das in Rede stehende Vergabeverfahren überhaupt Mängel aufweise (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Darüber hinaus ist das tragende Argument für den Untergang des Teilhaberechts - das durch die positive Vergabeentscheidung entstandene Vertrauen der an der Wunschschule angenommenen Schülerinnen und Schüler auf den Bestand dieser Entscheidung - angesichts einer möglichen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und insbesondere regelmäßig mangels einer im Vertrauen auf den Bestand der positiven Entscheidung tatsächlich getätigten Disposition allein nicht von ausreichendem Gewicht, um eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz in Bezug auf das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht zu rechtfertigen (in diese Richtung: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    In einem solchen Fall kann nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit bestehen, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

    Hiervon rückt die Kammer jedoch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe in Frankfurt am Main (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris) im sich aus dem Folgenden ergebenden Umfang ab.

    Zwar könnte es verfassungsrechtlich im Lichte des allgemeinen Justizgewähranspruchs nicht ausgeschlossen sein, einem zu Unrecht nicht an seiner Wunschschule aufgenommenen Kind im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und einer raschen Auswahlentscheidung bei einer Vielzahl von Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu verwehren und es auf die nachfolgende Hauptsache zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, NVwZ 2006, 1396, 1400, zur fehlenden Möglichkeit von Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte mit dem Verweis auf die Feststellungsklage und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.03.2019 die dortige Beschwerdeführerin zur Prüfung der Frage, ob der nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der kapazitätserschöpfenden Vergabe der Schulplätze folgende Untergang des Teilhaberechts mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auf das nachfolgende Hauptsacheverfahren verwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Zudem sei im konkreten gerichtlichen Verfahren bislang nicht geprüft worden, ob das in Rede stehende Vergabeverfahren überhaupt Mängel aufweise (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Darüber hinaus ist das tragende Argument für den Untergang des Teilhaberechts - das durch die positive Vergabeentscheidung entstandene Vertrauen der an der Wunschschule angenommenen Schülerinnen und Schüler auf den Bestand dieser Entscheidung - angesichts einer womöglich rechtswidrigen Auswahlentscheidung und insbesondere regelmäßig mangels einer im Vertrauen auf den Bestand der positiven Entscheidung tatsächlich getätigten Disposition nicht von ausreichendem Gewicht, um eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz in Bezug auf das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht zu rechtfertigen (in diese Richtung: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 06.05.2020 - 1 BvR 2757/19

    Verfehlte Annahme einer Erledigung des Rechtsschutzziels im Verwaltungsprozess

    Die Beschwerdeführerin - sowie ihre Eltern - erhoben daraufhin Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2721/16).

    Hiervon ist ersichtlich auch die Kammer ausgegangen, als sie im Verfahren 1 BvR 2721/16 den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen hat.

    Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Kammer keine Erledigung angenommen hat, sondern auch daraus, dass die Kammer die Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ausdrücklich wegen fehlender Wahrung der Subsidiarität für unzulässig gehalten und insoweit ausgeführt hat, dass die gerügte Verletzung in einem Hauptsacheverfahren noch beseitigt werden könne, wenn dort aufgrund einer gegenüber dem angegriffenen Beschluss geänderten Rechtsauffassung eine gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung erfolge (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 -, Rn. 31).

    Ausgehend hiervon geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass sich das Ziel, in die 5. Klasse aufgenommen zu werden, mit Ende der 5. Klasse erledigt habe und somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 2721/16 Erledigung eingetreten sei.

  • BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 1071/22

    Verfassungsbeschwerde zu einer Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der

    Das kann der Fall sein, wenn die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorläufige Rechtsschutzgewährung verkannt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, Rn. 23) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 -, Rn. 16).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    juris Rn. 19; Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 32).

    Konkrete Umstände, die gegen eine Beschulung der Beschwerdeführerin zu 3) in der zugewiesenen Oberschule oder für eine Beschulung in der Wunschoberschule sprechen könnten, etwa - gar durchgreifende - Erschwernisse der Schulausbildung (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Vf. 134-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 47/19.VB-3 - juris Rn. 22), sind von der Beschwerdeführern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).

  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21

    Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung

  • BayObLG, 01.10.2019 - 1Z RR 4/19

    Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht dulden, wenn Innendämmung mit

  • VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Verordnung mangels

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2535/16

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen eines Fortbestehens des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 23/19

    Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 1147/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung im einstweiligen

  • BGH, 07.10.2020 - I ZB 123/19

    Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 36/20

    Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung eines Studienplatzes im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2021 - 8 B 975/21

    Voraussetzungen für die Aufstellung eines Verkehrszeichens

  • VGH Bayern, 30.11.2021 - 8 ZB 21.1285

    Ausgleichspflicht des Bundes für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb

  • BGH, 15.04.2021 - I ZB 67/20

    Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Anmelders auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 A 442/20

    Zulassung eines Bewerbers zum Masterstudiengang Business Administration:

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 8 CS 20.772

    Vollstreckung einer wasserrechtlichen Anordnung zur Prüfung von Öltanks

  • VG Köln, 19.06.2020 - 10 L 819/20
  • VG Braunschweig, 23.08.2019 - 6 B 127/19

    Aufnahme; Aufnahmekapazität; Dokumentation; Ganztagsschule; Härtefall;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 1641/20

    Zulassung eines Bewerbers zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre i.R.d.

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 10 ZB 17.441

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen versammlungsrechtliche Beschränkung

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2022 - 4 LA 34/20

    Asylrecht - Antrag auf Zulassung der Berufung

  • BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 44/19

    Bindender Verweisungsbeschluss bei fehlender willkürlicher Annahme der

  • OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22

    Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Schule - Darlegung; familiäre Probleme;

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2020 - 5 LA 40/20

    Berufungszulassung in Asylrechtsverfahren: Klärungsbedürftigkeit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 5 LA 166/20

    Anspruch auf rechtliches Gehör

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