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   BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97   

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BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97 (https://dejure.org/2000,2977)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.2000 - 1 BvR 83/97 (https://dejure.org/2000,2977)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 2000 - 1 BvR 83/97 (https://dejure.org/2000,2977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zustandsstörer - Zustandsverantwortlicher - Zustandshaftung - Haftung - Eigentümer - Grundstück - Altlasten - Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BGB § 138 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zustandshaftung bei Altlasten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 65
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.11.1996 - 4 B 205.96

    Wasserrecht - Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers für

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 -,.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. NVwZ 1997, S. 577).

  • BGH, 25.01.1973 - II ZR 139/71

    Reines Konnossement gegen Revers

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Sittenwidrigkeit ist daher bejaht worden, wenn die Beteiligten mit dem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, Kostenlasten zum Nachteil privater Dritter zu verschieben (vgl. BGHZ 60, 102 ; BGH, NJW 1980, S. 991; NJW 1988, S. 902).

    Ob diese Drittschädigung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgebend (vgl. BGHZ 60, 102 ).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten sind mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 - geklärt worden.
  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Die Sittenwidrigkeit kann aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, aber auch aus seinem Gesamtcharakter hergeleitet werden, wie er sich aus der Zusammenschau von Inhalt, Motiv und Zweck ergibt (vgl. BGHZ 106, 269 ; 125, 218 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Entscheidend kommt es auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu erschließenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an (vgl. BGHZ 86, 82 ).
  • BGH, 23.06.1994 - III ZR 54/93

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund Tätigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Der Vorsitzende des III. Zivilsenats weist auf das Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 - (BGHZ 126, 279) hin.
  • BGH, 19.01.1989 - IX ZR 124/88

    Bürgschaftsverpflichtung eines nahen Angehörigen des Kreditnehmers; Prüfung der

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Die Sittenwidrigkeit kann aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, aber auch aus seinem Gesamtcharakter hergeleitet werden, wie er sich aus der Zusammenschau von Inhalt, Motiv und Zweck ergibt (vgl. BGHZ 106, 269 ; 125, 218 ).
  • BGH, 20.12.1979 - VII ZR 306/78

    Anspruch auf Zahnarzthonorar aus abgetretenem Recht; Prozessführungsbefugnis der

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Sittenwidrigkeit ist daher bejaht worden, wenn die Beteiligten mit dem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, Kostenlasten zum Nachteil privater Dritter zu verschieben (vgl. BGHZ 60, 102 ; BGH, NJW 1980, S. 991; NJW 1988, S. 902).
  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 166/87

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zur Vereitelung schuldrechlicher Rechte

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
    Sittenwidrigkeit ist daher bejaht worden, wenn die Beteiligten mit dem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, Kostenlasten zum Nachteil privater Dritter zu verschieben (vgl. BGHZ 60, 102 ; BGH, NJW 1980, S. 991; NJW 1988, S. 902).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.1996 - 2 L 366/95

    Der Verkauf eines kontaminierten Grundstückes kann sittenwidrig sein: Zu den

  • OVG Saarland, 13.01.2015 - 2 A 397/14

    Beseitigung einsturzgefährdeter Gebäude (Ersatzvornahme/Kosten)

    Auch ein nach der Durchführung der Ersatzvornahme und vor Erlass des Leistungsbescheids im Grundbuch eingetragener Eigentumsverzicht (§ 928 Abs. 1 BGB) des Pflichtigen, steht, sofern man dieses Rechtsgeschäft nicht ohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf den § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben wegen einer beabsichtigten Verlagerung der absehbaren Kosten für den Abbruch des Gebäudes auf die Allgemeinheit als nichtig ansieht (vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65), der Geltendmachung durch Leistungsbescheid nicht entgegen.

    Dabei kann hier dahinstehen, ob - wofür vieles spricht - die Aufgabe des Eigentums nicht ohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf den § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben als nichtig angesehen werden musste, weil sie - wohl - offenbar allein mit der Intention erfolgte, die Zustandshaftung für das Gebäude und die wirtschaftlichen Lasten des absehbaren Abbruchs des Gebäudes auf die Allgemeinheit, das heißt auf den Steuerzahler, zu verlagern.(vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20

    Sanierungsanordnung

    Ohnehin hat das Landratsamt in diesem Zusammenhang auch und gerade darauf Bezug genommen, dass das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen worden sei, was die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65).
  • VGH Bayern, 01.03.2016 - 1 ZB 15.1560

    Erfolglose Nachbarklage gegen Vorbescheid - Kein Rechtsmissbrauch durch

    Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 - juris), in denen im Zusammenhang mit den Kosten einer Sanierung wegen schädlicher Bodenveränderungen aus früherem Gewerbebetrieb die Teilung des belasteten Grundstücks wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als rechtswidrig angesehen wurde mit der Folge der Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts, weil es allein der Schädigung der öffentlichen Hand diente, um eine Haftung des neuen Grundstücks für die aufgewandten Sanierungskosten zu unterlaufen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

    Die von den Klägern behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97) ist weder dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (B. v. 20.1.1998 - 10 S 233.97) gegeben.

  • VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte zum Zweck der Verschiebung von Kostenlasten zum Nachteil Dritter oder der Allgemeinheit nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind, ist auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (vgl. BVerfG vom 24.8.2000 NVwZ 2001, 65/66 m.w.N.).

    Dass Rechtsgeschäfte zum Zweck der Verschiebung von Kostenlasten zum Nachteil Dritter oder der Allgemeinheit nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind, ist bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfG vom 24.8.2000 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2010 - 1 A 10973/09

    Vollstreckungsrecht; Einwendungen gegen bestandskräftigen Sanierungsbescheid;

    Der Senat hat daher bereits im Verfahren 1 A 10632/08.OVG Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragung der Grundstücke geäußert, da auch ein Verfügungsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2000, NVwZ 2001, 65; MüKo-Armbrüster, BGB, § 138 Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 18.04.2001 - 1 B 543/00

    Zustandsverantwortlichkeit bei umweltrechtlicher Anordnung; Ermessensfehler bei

    Schließlich sei die angegriffene Anordnung nach den vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 16.2.2000, BVerfGE 102, 1; Beschl. v. 24.8.2000, NVwZ 2001, 65) entwickelten Maßstäben unverhältnismäßig.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 8 A 11501/02

    Umnutzung eines im Außenbereich gelegenen Betriebsleiterwohnhauses einer

    Die Vorschrift dient - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - einzig und allein der bauplanungsrechtlichen Erleichterung des Strukturwandels in der Landwirtschaft, dem Gartenbaubetriebe nicht in vergleichbarer Weise unterliegen (s. dazu auch OVG Hamburg, NVwZ 2001, 65, 66).
  • VG Stade, 22.02.2007 - 1 A 338/05

    Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks zur Räumung desselben von Kampfmitteln;

    (Vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2000, - 1 BvR 83/97-; BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22/03 - ).
  • OVG Thüringen, 04.08.2014 - 1 EO 760/13

    Sicherungspflichten für denkmalgeschütztes, sanierungsbedürftiges Gebäude trotz

    Angesichts dieser besonderen Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde entschieden hat, die Antragsteller als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, selbst wenn es Anhaltspunkte dafür gab, dass die Kosten der durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen den (mutmaßlichen) Verkehrswert der Immobilie übersteigen werden (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschluss v. 24. August 2000 - 1 BvR 83/97 - zit. n. juris, dort Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 23.01.2006 - 4 B 964/04

    Sittenwidrige Umgehung von Abfallbeseitigungskosten

    Ausreichend hierfür ist nicht, dass ein Rechtsgeschäft sich für die Allgemeinheit nachteilig auswirken kann, maßgebend ist, dass es dem Ziel der Schädigung der Allgemeinheit dient (sh. dazu: BVerfG, Beschl. v. 24.8.2000, NVwZ 2001, 65; OVG Schl.-H., Urt. v. 1.8.1996, RdL 1997, 187).
  • VG Meiningen, 29.11.2013 - 5 E 570/13

    Grenzen der Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen zu Maßnahmen, die der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2011 - L 9 AS 1441/09
  • VG Augsburg, 28.09.2010 - Au 3 K 10.798

    Wertausgleich; öffentliche Last; Abtrennung belasteten Grundstücksteils;

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