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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20   

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https://dejure.org/2021,33355
BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20 (https://dejure.org/2021,33355)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 (https://dejure.org/2021,33355)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 (https://dejure.org/2021,33355)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; Dublin III-VO Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2; Dublin-DVO Art. 7 Abs. 1 Buchst. a
    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, Art 7 Abs 1 Buchst a EUV 118/2014, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 S 2 Alt 2 EUV 604/2013
    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs

  • rewis.io

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs

  • doev.de PDF

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; EUV 604/2013, Art 29 Abs 1; EUV 604/2013, Art 29 Abs 2
    Guinea: Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht die Annahme eines Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, solange der zuständigen Behörde ...

  • rechtsportal.de

    Notwendiges Verhalten für die Einordnung einer Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer zwangsweisen Überstellung im Dublin-Verfahren hinsichtlich der rechtlichen Klassifikation als Flüchtling; Objektive Möglichkeit einer Überstellung unter Anwendung unmittelbaren ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht befolgte Selbstgestellungsaufforderung - und die Dublin-Überstellungsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung -und die Dublin-Überstellungsfrist

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versäumte Überstellungsfrist macht Asylbewerber nicht flüchtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 187
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 72 und 75).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C42.20.0] - NVwZ 2021, 875 Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 60); das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70).

    Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 56).

    Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70).

    Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 61 f.).

    Eine Verlängerungsmöglichkeit allein wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen widerspräche nicht nur dem mit den Dublin-Bestimmungen und speziell mit Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO verfolgten Beschleunigungszweck (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 57 f.), sondern angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen zeitigt, auch dem Ausnahmecharakter des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 72 und 75).

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Bloße Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.) oder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft reichen nicht für die Annahme, ein Antragsteller sei flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C42.20.0] - NVwZ 2021, 875 Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27).

    Folglich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig.

    Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Auch bei einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Dublin-DVO handelt es sich um eine staatlich überwachte Ausreise, die hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung der behördlichen Organisation bedarf (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:170915U1C26.14.0] - BVerwGE 153, 24 Rn. 17 f.).

    In welcher Variante die Überstellung erfolgt, obliegt der Regelungskompetenz des ersuchenden Mitgliedstaats (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO; s.a. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 15).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde dadurch Rechnung zu tragen, dass die Überstellung zwar regelmäßig in Gestalt der Abschiebung vollzogen wird, im Ausnahmefall aber auch eine Überstellung ohne Verwaltungszwang möglich ist (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 17 ff.).

    Sie ist dem Asylbewerber von der Vollzugsbehörde dann zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U1C35.19.0] - InfAuslR 2020, 402 Rn. 13 ff. unter Verweis auf die Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:150119U1C15.18.0] - BVerwGE 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:210420U1C4.19.0] - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U1C35.19.0] - InfAuslR 2020, 402 Rn. 13 ff. unter Verweis auf die Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:150119U1C15.18.0] - BVerwGE 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:210420U1C4.19.0] - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U1C35.19.0] - InfAuslR 2020, 402 Rn. 13 ff. unter Verweis auf die Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:150119U1C15.18.0] - BVerwGE 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:210420U1C4.19.0] - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19

    Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Verlängerung der Überstellungsfrist nach

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B1B75.19.0] - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:250521U1C2.20.0] - und - 1 C 39.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:250521U1C39.20.0] - juris, jeweils Rn. 22).
  • BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 39.20

    Androhung der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:250521U1C2.20.0] - und - 1 C 39.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:250521U1C39.20.0] - juris, jeweils Rn. 22).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20
    Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

  • VG Köln, 28.11.2023 - 17 K 458/20
    BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 24; VG München, Beschluss vom 23.05.2023 - M 10 S7 22.50739 -, juris, Rn. 22.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 21.

  • VG Gelsenkirchen, 23.12.2021 - 18a L 1618/21

    Dublin Rumänien, Abschiebungsanordnung, Überstellungsfrist, Verlängerung,

    ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17-, juris, Rn. 53 ff., 60, 70; BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20-, juris, Rn. 20).

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17-, juris, Rn. 53 ff., 60, 70; BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20-, juris, Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20-, juris, Rn. 23, 30, 33; in diesem Sinne auch VG München, Beschluss vom 15. Januar 2020 - M 9 S7 19.50622-, juris, Rn. 17.

    Da nach dem Vorstehenden die Verlängerung der Überstellungsfrist ernstlichen Zweifeln begegnet, und sich der Antragsteller auf einen etwaigen Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20-, juris, Rn. 35 m.w.N., fällt die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2021 zu Gunsten des Aufschubsinteresses des Antragstellers aus.

  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 18 K 20/50110

    Keine Unterbrechung einer Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch eine

    Dies gilt insbesondere, wenn einem Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vom Gericht gerade mit der Begründung stattgegeben worden ist, dass die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen und damit die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen sei (BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C 26.20 - juris Rn. 34).

    Der Schutzsuchende hat einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III- VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird (BVerwG, B.v. 2.12.2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 10; U.v. 26.1.2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28; U.v. 17.8.2021 - 1 C 26.20 - juris Rn. 35).

    Da sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Februar 2020 nach dem oben Ausgeführten als rechtswidrig erweist, sind auch die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten in Bezug auf Litauen in Ziffer 2 des Bescheids und die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids aufzuheben (BVerwG, U.v. 25.5.2021 - 1 C 2.20 - juris Rn. 22; U.v. 17.8.2021 - 1 C 26.20 - juris Rn. 37).

  • VG München, 26.07.2022 - M 5 K 21.50300

    Dublin, Zielstaat Italien, Ablauf der Überstellungsfrist, Einmaliges

    Das einmalige Nichtantreffen des Ausländers nach einer solchen Verpflichtung reicht für die Annahme des "Flüchtigseins" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht aus (BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C 26.20 - InfAuslR 2022, 36, juris Rn. 19 ff.; U.v. 17.8.2021 - 1 C 38/20 - juris Rn. 19 ff.; U.v. 17.8.2021 - 1 C 51/20 - juris Rn. 19 ff.).

    Bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Klägers reicht grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875, juris Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig (vgl. zum Ganzen ausdrücklich: BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C 26/20 - ZAR 2022, 167, juris Rn. 23).

    Damit ist er nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C 26/20 - ZAR 2022, 167, juris Rn. 33).

  • VG Trier, 27.10.2022 - 7 K 1198/22

    Syrien: Dublin Italien: Keine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen

    Diese Frist hat die Beklagte mit ihrer Verlängerungsentscheidung vom 13. Juli 2022 nicht wirksam auf 18 Monate bis zum 25. September 2023 verlängert, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris Rn. 28) nicht flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung war.

    Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2021, a.a.O., Rn. 20).

    Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24

    Verlängerung der Überstellungsfrist bei Flüchtigkeit einzelner

    Ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft lässt zwar grundsätzlich nicht auf Flüchtigsein schließen (BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26/20 -, juris Rn. 23), anders ist dies jedoch, wenn damit zugleich gegen eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung, sich in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr im zugewiesenen Zimmer aufzuhalten und eine beabsichtigte Abwesenheit spätestens am vorigen Tag anzuzeigen bzw. bei kurzfristiger (spontaner) Abwesenheit eine schriftliche Nachricht zu hinterlassen (sog. Nachtzeitverfügung, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 3 D 1232/20 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 10 A 430/19.Z.A -, Rn. 3, juris), verstoßen wird.
  • VG Stuttgart, 21.12.2023 - A 4 K 414/23

    Dublin-Verfahren; Italien; keine Aufnahme von Dublin-Rückkehrern;

    Auch bei einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers handelt es sich um eine staatlich überwachte Ausreise, die hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung der behördlichen Organisation bedarf (BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 - 1 C 26/20 -, Rn. 22, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, Rn. 17 f., beide juris).
  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 8 K 22.50256

    Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, Ablehnung des Asylantrages in

    Der Kläger hat auch gegen seine Residenzpflicht verstoßen (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 29.6.2022 - W 1K 22.50139 - UA S. 8 ff. mit Bezug auf EuGH, U.v. 19.3.2019 - C 163/17 - juris, Jawo; BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C26/20 - BVerwGE 173, 187).
  • VG Sigmaringen, 11.07.2022 - A 3 K 1431/22

    Gambia: Dublin Niederlande; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ohne Erfolg:

    Zwar reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich insbesondere weder die Verletzung von Mitwirkungspflichten noch ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig (BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 -1 C 26/20 -, juris, Rn. 23).
  • VG Stuttgart, 16.10.2023 - A 4 K 429/23

    Dublin-Verfahren; Rückschiebung nach Italien; Aufnahmestopp

    Auch bei einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers handelt es sich um eine staatlich überwachte Ausreise, die hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung der behördlichen Organisation bedarf (BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, Rn. 22, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, Rn. 17 f., beide juris).
  • VG Würzburg, 12.10.2022 - W 1 K 22.50269

    Afghanistan: Dublin Litauen; Asylantrag eines Mannes wegen vorheriger

  • VG München, 01.09.2022 - M 19 K 22.50002

    Einstellung eines Dublin-Verfahrens nach abgelaufener Überstellungsfrist

  • VG Berlin, 05.01.2022 - 34 K 345.20
  • VG München, 19.10.2023 - M 10 E 23.51029

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Bulgarien), Abschiebungsanordnung, Ablauf der

  • VG Würzburg, 06.06.2023 - W 1 K 22.50348

    Dublin-Verfahren, Österreich, rechtmäßig verlängerte Überstellungsfrist wegen

  • VG Berlin, 06.04.2023 - 33 L 54.23

    Russische Föderation: Dublin Polen: Schengen-Visum; Keine systemischen Mängel;

  • VG München, 10.08.2022 - M 30 K 22.50371

    Dublin-Verfahren, Italien: Kostentragung der Beklagten nach Einstellung des

  • VG München, 23.05.2023 - M 10 S7 22.50739

    Asylrecht, Dublin III-VO, Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, Veränderte

  • VG Trier, 17.05.2022 - 7 L 7352/22

    Pakistan: Dublin Slowenien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg; Keine

  • VG Magdeburg, 10.11.2021 - 5 B 229/21

    Dublin-Verfahren: kein gezielter Entzug der Überstellung durch offenes

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33354
BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20 (https://dejure.org/2021,33354)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2021 - 1 C 51.20 (https://dejure.org/2021,33354)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 2021 - 1 C 51.20 (https://dejure.org/2021,33354)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:118], Jawo - Rn. 72 und 75).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 60); das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70).

    Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 56).

    Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70).

    Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 61 f.).

    Eine Verlängerungsmöglichkeit allein wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen widerspräche nicht nur dem mit den Dublin-Bestimmungen und speziell mit Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO verfolgten Beschleunigungszweck (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo Rn. 57 f.), sondern angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen zeitigt, auch dem Ausnahmecharakter des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 - Rn. 59).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 72 und 75).

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27).

    Folglich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig.

    Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller zuvor innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) in einem verdeckten Kirchenasyl befunden hat, dem Bundesamt aber vor Ergehen der Verlängerungsentscheidung dessen Aufenthaltsort bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 f.).

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Auch bei einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Dublin-DVO handelt es sich um eine staatlich überwachte Ausreise, die hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung der behördlichen Organisation bedarf (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 17 f.).

    In welcher Variante die Überstellung erfolgt, obliegt der Regelungskompetenz des ersuchenden Mitgliedstaats (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO; s.a. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 15).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde dadurch Rechnung zu tragen, dass die Überstellung zwar regelmäßig in Gestalt der Abschiebung vollzogen wird, im Ausnahmefall aber auch eine Überstellung ohne Verwaltungszwang möglich ist (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 17 ff.).

    Sie ist dem Asylbewerber von der Vollzugsbehörde dann zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 13 ff. unter Verweis auf die Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 13 ff. unter Verweis auf die Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 13 ff. unter Verweis auf die Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20

    EuGH soll klären, ob die Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    c) Ist die Überstellungsfrist mangels wirksamer Verlängerung bereits am 19. August 2018 abgelaufen, konnte sie schon deshalb weder durch den Eilantrag beim Verwaltungsgericht vom 27. August 2018 noch durch die behördliche Aussetzung der Abschiebung durch das Bundesamt vom 26. März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie unterbrochen werden, so dass sich hinsichtlich der behördlichen Aussetzung die im Vorlagebeschluss des Senats vom 26. Januar 2021 im Verfahren - 1 C 52.20 u.a. - (Asylmagazin 2021, 178) an den Gerichtshof gerichteten Fragen vorliegend nicht stellen.
  • BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 - und - 1 C 39.20 - juris, jeweils Rn. 22).
  • BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 39.20

    Androhung der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 - und - 1 C 39.20 - juris, jeweils Rn. 22).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20
    Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19

    Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Verlängerung der Überstellungsfrist nach

  • EuGH, 14.02.2019 - C-54/18

    Cooperativa Animazione Valdocco

  • VG München, 19.10.2023 - M 10 E 23.51029

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Bulgarien), Abschiebungsanordnung, Ablauf der

    Dies gilt wiederum aber nur insoweit, solange keine Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit oder für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021, a.a.O., Rn. 22, 30 f. zur Selbstgestellungsaufforderung; Vereitelungsabsicht verneint bei stationärer Behandlung im Krankenhaus: U.v. 17.8.2021 - 1 C 51.20 - juris Rn. 31).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von anderen Fällen aus der Rechtsprechung, in denen aufgrund einer kurzfristig erforderlichen ärztlichen Behandlung eine subjektive Entziehungsabsicht verneint wurde (vgl. etwa kontrastierend: VG München, B.v. 16.10.2023 - M 10 S 23.51083, b.n.v.; VG München, GB v. 31.3.2023 - M 10 K 22.50219 - juris Rn. 14, 22 m.w.N.; s. allg. auch BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C 51.20 - juris Rn. 31).

  • VG München, 16.10.2023 - M 10 S 23.51083

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Dänemark), Abschiebungsanordnung (bestandskräftig),

    Dies gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit oder für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021, a.a.O., Rn. 22, 30 f. zur Selbstgestellungsaufforderung; Vereitelungsabsicht verneint bei stationärer Behandlung im Krankenhaus: U.v. 17.8.2021 - 1 C 51.20 - juris Rn. 31).

    Das Gericht hält den vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 1 C 51.20 (juris Rn. 31) aufgestellten Rechtssatz, dass eine stationäre Behandlung im Krankenhaus gegen eine Vereitelungsabsicht der zu überstellenden Person spreche, auch im vorliegenden Verfahren für anwendbar, in welchem (anders als im Verfahren 1 C 51.20) eine sogenannte Bereithalteanordnung ergangen ist (vgl. auch VG München, GB v. 3.3.2022 - M 10 K 21.50320 - juris Rn. 32).

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