Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b)   
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Ordnungsverfügungen

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

Rechtsprechung zu § 46 AufenthG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 46 AufenthG

Querverweise

Auf § 46 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Verfahrensvorschriften
        Datenschutz
          § 88 (Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)
        § 98 (Bußgeldvorschriften)

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