Aufenthaltsgesetz
Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b) |
(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
(2) 1Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. 2Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. 3Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.
Rechtsprechung zu § 46 AufenthG
164 Entscheidungen zu § 46 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 12.03.2024 - 11 B 20/24
Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung
- OVG Niedersachsen, 22.01.2018 - 13 ME 442/17
Anzeigepflicht; Aufenthaltsverpflichtung; Ausreise; Förderung der Ausreise; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Lüneburg, 22.11.2017 - 6 B 128/17
Abschiebungshaft; Ausreisepflicht; Italien; Überstellung; Verhältnismäßigkeit; ...
- VG Lüneburg, 22.11.2017 - 6 B 128/17
- VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in ...
- VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
Verlängerung der Überstellungsfrist bei Flüchtigkeit einzelner ...
- VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
Asylbewerber; Erreichbarkeit; Überstellung; Abschiebungsanordnung; Unterkunft; ...
- OVG Niedersachsen, 23.12.2019 - 13 ME 353/19
Anzeigepflicht; Freiheitsbeschränkung; Meldeauflage; Verhältnismäßigkeit, ...
- VG Stade, 16.08.2021 - 1 B 863/21
Keine Erledigung durch Zeitablauf; Zumutbarkeit einer Freiwilligkeitserklärung; ...
- VG Neustadt, 01.12.2020 - 2 L 875/20
Abschiebung; Rechtsgrundlage für Aufforderung an einen Ausländer, sich im Vorfeld ...
- VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
Ausländerrecht - Meldeauflage als Sanktion
Querverweise
Auf § 46 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 10 (Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer)