Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b) |
(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.
Rechtsprechung zu § 46 AufenthG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 46 AufenthG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 46 AufenthG
Querverweise
Auf § 46 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- AufenthG
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 88 (Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 10 (Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer)
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