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   FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13   

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FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13 (https://dejure.org/2015,43727)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.04.2015 - 1 K 1195/13 (https://dejure.org/2015,43727)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. April 2015 - 1 K 1195/13 (https://dejure.org/2015,43727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist

  • IWW

    § 434 BGB; § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 4 Nr. 10 UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Umsatzsteuer hinsichtlich Entgelts für Gewährleistungsübernahmen beim Verkauf von Gegenständen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 6 UStG 2005, § 6a UStG 2005, § 10 UStG 2005, UStG VZ 2006
    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Umsatzsteuer hinsichtlich Entgelts für Gewährleistungsübernahmen beim Verkauf von Gegenständen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Gewährleistungsübernahme als unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung eines Gegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist - als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lieferung eines Geräts mit verlängerter Gewährleistungspflicht als einheitliche Leistung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist

  • fg-baden-wuerttemberg.de PDF (Pressemitteilung)

    Lieferung eines Geräts mit verlängerter Gewährleistungspflicht als einheitliche Leistung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Lieferung
    Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung
    Allgemeiner Überblick

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 516
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11,Field Fisher Waterhouse, UR 2012, 964, Tz.17).

    Für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spricht die Aufnahme mehrerer Leistungen in einem einzigen Vertrag, wenn auch dies für sich genommen kein entscheidender Faktor ist (EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, UR 2012, 964, Tz. 25; BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78).

    Auf der anderen Seite lässt der Umstand, dass eine der mehreren Leistungen grundsätzlich von einem Dritten erbracht werden könnte, nicht den Schluss zu, dass diese nicht eine einheitliche Leistung darstellen können (EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, UR 2012, 964, Tz. 24).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Eine Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten der Eigenleistungen würde eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge erfordern und wäre somit für den Unternehmer mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden; sie scheidet als Aufteilungsmaßstab aus (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, UR 1999, 38, Tz. 45).

    Die andere Methode der Aufteilung, die Heranziehung des Marktwertes der Eigenleistungen, ist einfach und damit an sich vorzugswürdig (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, UR 1999, 38, Tz. 45), lässt sich aber im Streitfall nicht anwenden, da sich ein Marktpreis für die von der Klägerin übernommene Gewährleistung kaum finden lässt.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-94/97

    The Howden Court Hotel - Steuerrecht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Eine Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten der Eigenleistungen würde eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge erfordern und wäre somit für den Unternehmer mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden; sie scheidet als Aufteilungsmaßstab aus (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, UR 1999, 38, Tz. 45).

    Die andere Methode der Aufteilung, die Heranziehung des Marktwertes der Eigenleistungen, ist einfach und damit an sich vorzugswürdig (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, UR 1999, 38, Tz. 45), lässt sich aber im Streitfall nicht anwenden, da sich ein Marktpreis für die von der Klägerin übernommene Gewährleistung kaum finden lässt.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Dabei sprechen eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger Leistungen, ohne dass diesen Faktoren allerdings eine entscheidende Bedeutung zukäme (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, Card Protection Plan, UR 1999, 254, Tz. 31; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, UR 2013, 262, Tz. 44; BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78).

    Hierbei wäre die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, Card Protection Plan, UR 1999, 254, Tz. 31).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Verfügt der Leistungsempfänger über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die Leistungen, die sich auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich als getrennt angesehen werden (EuGH-Urteil vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, UR 2015, 427, Tz. 39).

    Der Kunde hat im Übrigen -schon wegen der Marktführerschaft der Klägerin und der Eigenart der Geräte, die auf der wissenschaftlichen Forschungsarbeit der Klägerin beruhen- praktisch keine Möglichkeit, einen anderen Dienstleister als die Klägerin für die in Rede stehende Gewährleistungsübernahme auszuwählen (vgl. EuGH-Urteil vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, UR 2015, 427, Tz. 39).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Dabei sprechen eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger Leistungen, ohne dass diesen Faktoren allerdings eine entscheidende Bedeutung zukäme (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, Card Protection Plan, UR 1999, 254, Tz. 31; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, UR 2013, 262, Tz. 44; BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78).

    Darin unterscheidet sich der Streitfall von Fallgestaltungen, bei denen der Käufer eines Gegenstands einen Garantieanspruch nicht nur gegen den Verkäufer, sondern zusätzlich gegen einen Dritten (Versicherer) hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, unter II.2., zum sog. Kombinationsmodell im Pkw-Handel, insoweit nicht durch BFH-Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Tz. 45 ff. aufgehoben), oder der Leasingnehmer bei Kaskoschäden einen Versicherungsanspruch gegen einen Versicherer erwirbt (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, UR 2013, 262, Tz. 42).

  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spricht die Aufnahme mehrerer Leistungen in einem einzigen Vertrag, wenn auch dies für sich genommen kein entscheidender Faktor ist (EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, UR 2012, 964, Tz. 25; BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78).

    Dabei sprechen eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger Leistungen, ohne dass diesen Faktoren allerdings eine entscheidende Bedeutung zukäme (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, Card Protection Plan, UR 1999, 254, Tz. 31; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, UR 2013, 262, Tz. 44; BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78).

  • BFH, 29.09.2010 - XI R 23/09
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Im Übrigen habe das Finanzgericht Münster die Streitfrage in ihrem Sinne entschieden (Hinweis auf Urteil vom 8. Juni 2009 5 K 3002/05 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 2068) und der Bundesfinanzhof (BFH) habe dieses Urteil bestätigt (Hinweis auf Beschluss nach § 126a der Finanzgerichtsordnung -FGO- vom 29. September 2010 XI R 23/09, n.v.).

    Nach diesen Maßstäben sind die Lieferung der X-geräte und die Gewährleistungsübernahme als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung anzusehen (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 8. Juni 2009 5 K 3002/05 U, EFG 2009, 2068; bestätigt durch BFH-Beschluss nach § 126a FGO vom 29. September 2010 XI R 23/09, n.v., zum sog. Händlermodell im Pkw-Handel).

  • FG Münster, 08.06.2009 - 5 K 3002/05

    Umsatzsteuerpflicht für Händlergarantie beim Pkw-Kauf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Im Übrigen habe das Finanzgericht Münster die Streitfrage in ihrem Sinne entschieden (Hinweis auf Urteil vom 8. Juni 2009 5 K 3002/05 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 2068) und der Bundesfinanzhof (BFH) habe dieses Urteil bestätigt (Hinweis auf Beschluss nach § 126a der Finanzgerichtsordnung -FGO- vom 29. September 2010 XI R 23/09, n.v.).

    Nach diesen Maßstäben sind die Lieferung der X-geräte und die Gewährleistungsübernahme als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung anzusehen (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 8. Juni 2009 5 K 3002/05 U, EFG 2009, 2068; bestätigt durch BFH-Beschluss nach § 126a FGO vom 29. September 2010 XI R 23/09, n.v., zum sog. Händlermodell im Pkw-Handel).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
    Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt sodann eine Bestimmung der dominierenden Bestandteile (EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget, UR 2007, 420, Tz. 36).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 11.06.2015 - C-256/14

    Lisboagás GDL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

  • BFH, 16.01.2003 - V R 16/02

    Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • BFH, 21.02.2013 - V R 10/12

    Keine Vermietung oder Verpachtung bei dauerhafter Überlassung eines Grundstücks

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

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