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VGH Bayern, 29.04.2008 - 1 N 05.738 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der "Erweiterung" eines gemeindlichen Bebauungsplans auf Veranlassung eines Eigentümers von im Erweiterungsgebiet belegenen Grundstücken; Rechtmäßigkeit von Festsetzungen zum Nutzungsmaß ohne Festsetzung der zulässigen ...
- Judicialis
VwGO § 47; ; BauGB 1998 § ... 1 Abs. 3; ; BauGB 1998 § 1 Abs. 6; ; BauGB 1998 § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; BauGB 1998 § 9 Abs. 1 Nr. 4; ; BauGB 1998 § 9 Abs. 1 Nr. 11; ; BauGB 1998 § 9 Abs. 1 Nr. 15; ; BauGB 1998 § 9 Abs. 1 Nr. 22; ; BauGB § 34; ; BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzungen zum Nutzungsmaß ohne Festsetzung der zulässigen Grundfläche bzw. einer Grundflächenzahl; Festsetzung einer Fläche für Nebenanlagen; Widerspruch zur Planungsabsicht; Unverhältnismäßige Einschränkung bestehenden ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 16.02.1973 - IV C 66.69
Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 1 N 05.738
Ohne eine Aussage hierzu lässt sich im Allgemeinen schon die Erforderlichkeit der Festsetzung nicht beurteilen; vor allem aber ist diese Weichenstellung regelmäßig Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der Belange, denen die Festsetzung dienen soll, mit den anderen von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen BVerwG vom 16.2.1973 BVerwGE 42, 5 = NJW 1973, 588; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/ BauNVO, 5. Aufl. § 9 RdNr. 50).Es kann dahinstehen, ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen eine Festsetzung, die für eine Fläche lediglich die Zweckbestimmung "Grünfläche" vorsieht und damit "die Anlage und Unterhaltung lediglich einer begrünten Fläche gestattet" (BVerwG vom 16.2.1973 a. a. O.), eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Abwägung ermöglicht.
- BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80
Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 1 N 05.738
Es besteht auch die "konkrete Möglichkeit" (BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33 = NJW 1982, 591 = BayVBl 1982, 118), dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn sich die Antragsgegnerin das Missverhältnis zwischen den Flächen für Hauptanlagen und Nebenanlagen genauer vor Augen geführt hätte. - BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 1 N 05.738
Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung stattfindet, dass in sie die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zutreffend eingeschätzt wird und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem objektiven Gewicht steht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56).
- BVerwG, 25.08.1997 - 4 BN 4.97
Bauplanungsrecht - Keine Bewältigung von Folgeproblemen bei Aufstellung des …
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 1 N 05.738
Die Gemeinde darf Inhalt und Schranken des Grundeigentums durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen; sie muss aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz beachten (vgl. BVerfG vom 22.2.1999 NVwZ 1999, 979; BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ 1998, 953). - VGH Bayern, 09.03.2005 - 1 N 03.1765
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 1 N 05.738
Auch wenn es sich bei diesen Flächen um Außenbereich (§ 35 BauGB) handeln würde (dazu, dass dies nicht der Fall ist, im Folgenden), wäre bei der Hofstelle selbst jedoch allenfalls fraglich, ob das südlich gelegene, nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude die zusammenhängende Bebauung in südlicher Richtung fortsetzt, oder ob dieser Bereich nur als "Umgriff" des Hauptgebäudes noch Teil des Innenbereichs ist (vgl. BayVGH vom 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - Juris). - BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91
Vorabprüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei Aufstellung und rechtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 1 N 05.738
Die Gemeinde darf Inhalt und Schranken des Grundeigentums durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen; sie muss aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz beachten (vgl. BVerfG vom 22.2.1999 NVwZ 1999, 979; BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ 1998, 953). - BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: …
Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2008 - 1 N 05.738
Zu den von der Aufstellung eines Bebauungsplans regelmäßig betroffenen, in "hervorgehobener Weise abwägungserheblichen" privaten Belangen gehört das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum (BVerwG vom 1.11.1997 BVerwGE 47, 144 = NJW 1975, 841 = BayVBl 1975, 538).
- VGH Bayern, 03.12.2014 - 1 N 12.1228
Immissionsschutzrechtliche Bewertung eines Freibads
Erweiterung" des Bebauungsplans Nr. 24 "H... - I...", die auf Antrag der Antragstellerin zu 1. mit Urteil des Senats vom 29. April 2008 (Az. 1 N 05.738) wegen inhaltlicher Mängel für unwirksam erklärt worden ist. - VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 07.3195
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Erweiterung eines Friedhofs; Planung …
Die Antragsteller machen zwar zu Recht geltend, dass bei einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG/BauGB in der Regel der private oder öffentliche Nutzungszweck festgelegt werden muss(te), wenn die Fläche für einen spezielleren Zweck als den einer "begrünten Fläche" bestimmt war (BVerwG vom 16.2.1973 BVerwGE 42, 5 = NJW 1973, 588; vgl. auch BayVGH vom 13.5.2008 - 9 N 05.3240; vom 29.4.2008 - 1 N 05.738).