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   OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20   

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https://dejure.org/2020,18275
OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20 (https://dejure.org/2020,18275)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.07.2020 - 1 Ss 90/20 (https://dejure.org/2020,18275)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 1 Ss 90/20 (https://dejure.org/2020,18275)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Beweisantrag, Ablehnung wegen Prozessverschleppung, Vorhalt, Beweiswürdigung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 244 Abs. 6 S. 2 StPO; § 249 Abs. 1 S. 1 StPO; § 251 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 244 Abs. 6 S. 2 StPO; § 261 StPO
    Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen anhand seiner früheren Vernehmung; Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

  • strafrechtsiegen.de

    Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beweisaufnahme im Strafverfahren: Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach neuem Recht; Einführung eines Ermittlungsberichts zwecks Prüfung der Aussagekonstanz des Zeugen

  • rechtsportal.de

    Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen anhand seiner früheren Vernehmung; Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweisantrag: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Prozessverschleppung nicht erst im Urteil

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Vorhalt eines Vernehmungsprotokolls - Beweiswürdigung/Aussagekonstanz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.07.1990 - 1 StR 340/90

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht - Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
    Einem Beweisantrag braucht das Gericht wegen Prozessverschleppungsabsicht nur dann nicht nachzugehen, wenn die begehrte Beweiserhebung den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszögern kann, sie nach Überzeugung des Gerichts - dem insoweit eine Vorauswürdigung gestattet ist - nichts Sachdienliches zu erbringen vermag und wenn der Antragsteller sich dieser Umstände bewusst ist und er deshalb mit seinem Verlangen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07.1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328).

    Das Gericht kann die Annahme von Verschleppungsabsicht nicht darauf stützen, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache schon bewiesen sei (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07.1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328) oder dass sich bislang keine Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der jetzt erhobenen Beweisbehauptung ergeben hätten (vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1982, 2 StR 374/81, NStZ 1982, 291).

  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
    Ohne hinreichende Aussagekraft ist es auch, dass die Beweisbehauptung des Verteidigers nicht in jedem Punkt mit den Angaben des Angeklagten sachlich übereinstimmt (vgl. schon BGH, Urteil v. 03.08.1966, 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
    Das Gericht kann die Annahme von Verschleppungsabsicht nicht darauf stützen, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache schon bewiesen sei (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07.1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328) oder dass sich bislang keine Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der jetzt erhobenen Beweisbehauptung ergeben hätten (vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1982, 2 StR 374/81, NStZ 1982, 291).
  • OLG Hamm, 20.09.2004 - 2 Ss 354/04

    Vorhalt; Grundlage der Überzeugungsbildung; Verlesung; Vernehmung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
    Um die Aussagekonstanz zu begründen, bedarf es einer prozessordnungsgemäßen Einführung, die etwa im Falle eines polizeilichen Protokolls über eine Zeugenaussage durch eine Vernehmung des aufnehmenden Polizeibeamten, unter den Voraussetzungen des § 251 StPO auch durch die Verlesung des Protokolls (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 20.09.2004, 2 Ss 354/04, bei juris), oder durch Verlesung einer - wie vorliegend - von der Auskunftsperson selbst stammenden Urkunde nach § 249 StPO vorzunehmen ist.
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97

    Bandenmäßig begangene räuberische Erpressungen - Bandenmäßig begangene

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
    Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08.05.1968, 4 StR 326/67, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, NdsRpfl 1979, 110).
  • BGH, 26.08.1982 - 4 StR 357/82

    Berücksichtigung gesetzlicher Milderungsgründe auf Grund ungewöhnlicher Umstände

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
    Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08.05.1968, 4 StR 326/67, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, NdsRpfl 1979, 110).
  • BGH, 08.05.1968 - 4 StR 326/67

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
    Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08.05.1968, 4 StR 326/67, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, NdsRpfl 1979, 110).
  • OLG Oldenburg, 23.01.1979 - Ss 621/78

    Beweisantrag; Beweismittel; Rücknahme; Verzicht; Widerruf; Vernehmung; Zeuge

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
    Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08.05.1968, 4 StR 326/67, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, NdsRpfl 1979, 110).
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