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   BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01   

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https://dejure.org/2001,3071
BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01 (https://dejure.org/2001,3071)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2001 - 1 StR 174/01 (https://dejure.org/2001,3071)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2001 - 1 StR 174/01 (https://dejure.org/2001,3071)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 647
  • StV 2003, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.03.1993 - 2 StR 520/92

    Handlungsmodalitäten - Besonders schwerer Fall - Lebenslange Freiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).

    Denn Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für eine erhebliche seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewertet werden (vgl. BGH NStZ 1993, 342, 343; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14).

  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).
  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 12/87

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge - Verstoß gegen die Aufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    Allein das äußere Erscheinungsbild der Tat läßt zudem nicht ohne weiteres den Schluß auf die grausame und unbarmherzige Gesinnung des Täters zu, Die Tat kann ihres grausamen Charakters auch dadurch entkleidet werden, daß der Täter zu den entsprechenden Handlungsteilen infolge heftiger Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen worden ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1987 - 2 StR 558/87

    Tatprovozierendes Verhalten des Tatopfers - Verurteilung wegen Totschlages -

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    Eine Vielzahl von Verletzungshandlungen ist häufig eher ein Anzeichen für eine seelische Beeinträchtigung als Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86

    Totschlag - Besonders schwerer Fall - Mordmerkmal

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).
  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 186/99

    Totschlag; Strafzumessung; Strafrahmenangabe; Besonders schwerer Fall des

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).
  • BGH, 03.02.1989 - 2 StR 530/88

    Möglichkeit der Anlastung von Anzeichen für die Stärke einer seelischen

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    Denn Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für eine erhebliche seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewertet werden (vgl. BGH NStZ 1993, 342, 343; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 81/88

    Schwere Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    Dies bedeutet freilich nicht, daß sie bei der Bewertung der Tat im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 10).
  • LG Hagen, 20.12.2010 - 31 Ks 8/10

    Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Alkoholintoxikation mit einer

    Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB kommt in der Regel in Betracht, wenn das Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders und das im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird (BGH NStZ 2001, 647; NJW 1982, 2265; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 212 StGB Rn. 19 m. w. N.).

    Zudem müssen zu der Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal weitere schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht hinzutreten (BGH NStZ 2004, 200; 2001, 647; 1993, 342).

  • LG Arnsberg, 22.06.2010 - 2 KLs 12/09

    Anforderungen an den Nachweis einer Täterschaft anhand von Zeugenaussagen und

    Wegen des Eintritts der Bewusstlosigkeit hat die R. deshalb besondere Schmerzen oder Qualen nicht (mehr) empfinden können, so dass das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht anzunehmen ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 211, Rdnr. 57 unter Hinweis BGH NStZ 01, 647; BGH NJW 86, 2666).
  • LG Kleve, 22.07.2004 - 140 Ks 1/04

    Niedrige Beweggründe, besonders schwerer Fall des Totschlages

    (vgl. BGH, Beschluß vom 04.03.1993, Az: 2 StR 520/92, NStZ 1993, S. 342; BGH, Urteil vom 07.08.2001, Az: 1 StR 174/01, NStZ 2001, S. 647; Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, Bearbeiter: Schneider, 1. Auflage, § 212, Rdnrn. 62 und 64; Tröndle/Fischer, w.o., § 212, R. 11).
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