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   BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85   

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https://dejure.org/1985,1239
BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85 (https://dejure.org/1985,1239)
BGH, Entscheidung vom 13.08.1985 - 1 StR 250/85 (https://dejure.org/1985,1239)
BGH, Entscheidung vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85 (https://dejure.org/1985,1239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 71
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.08.1976 - 1 StR 482/76

    Billigende Inkaufnahme des Todes bei längerem Würgen eines Menschen - Milderung

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85
    Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen (§ 50 StGB ) greift nicht ein, weil die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 Altern. 1 StGB i. S. des § 50 StGB weder begründet noch mitbegründet (BGH, Urt. v. 24.8. 1976 Ä 1 StR 482/76, bei Holtz, MDR 1977, 106 ; BGH, JZ 1983, 400 mit zust. Anm. Schmitt aaO.).« Das habe das LG jedoch nicht verkannt.
  • BGH, 07.11.1979 - 2 StR 581/79

    Schwere Brandstiftung durch Ausschütten eines 5-Liter Kanisters mit Benzin über

    Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85
    Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen (§ 50 StGB ) greift nicht ein, weil die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 Altern. 1 StGB i. S. des § 50 StGB weder begründet noch mitbegründet (BGH, Urt. v. 24.8. 1976 Ä 1 StR 482/76, bei Holtz, MDR 1977, 106 ; BGH, JZ 1983, 400 mit zust. Anm. Schmitt aaO.).« Das habe das LG jedoch nicht verkannt.
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Die Strafkammer hat vor allem auch nicht erörtert, welche erzieherischen Wirkungen die mehr als zehnmonatige Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).
  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 119/02

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Misshandlung; Beleidigung; Zorn; auf der

    So läge bei nur affektbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit - anders als bei der hier angenommenen krankhaften seelischen Störung - sogar eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eher fern (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 Alt. 2 Gesamtwürdigung 2).
  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Für einen engen Zusammenhang zwischen Provokationsreaktion und § 21 StGB, der dem hätte widerstreiten können (vgl. BGH NStZ 1986, 71), ist nichts ersichtlich.
  • BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08

    Strafrahmenwahl; Totschlag in einem minder schweren Fall; Doppelmilderung; Affekt

    Dabei darf er insbesondere berücksichtigen, ob die beiden Milderungsgründe auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 1.
  • BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags

    Zwar hätte das Tatgericht insofern im Rahmen der damit verbundenen Ermessensausübung berücksichtigen dürfen, dass zwischen den ausgesprochenen Kränkungen und dem hochgradigen affektiven Erregungszustand eine enge Verbindung bestand und sie auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren (BGH, Urteil vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 - 4 StR 688/95, StV 1996, 204, 205, und vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).
  • BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98

    Verminderte Schuldfähigkeit; Würdigung des Nachtatverhaltens; Fernliegen des

    Der Tatrichter hat ausgeführt: "Daß nach allgemeinem Strafrecht Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, war lediglich bei der Bewertung des Tatunrechts mit zu berücksichtigen und wurde beachtet." Der Senat besorgt nicht, der Tatrichter könne nicht bedacht haben, daß nach allgemeinem Strafrecht eine Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffnet war (BGH aaO; BGH StV 1984, 30; vgl. BGH NStZ 1986, 71).
  • BGH, 07.12.1995 - 4 StR 688/95

    Strafrahmenminderung - Strafzumessung - Zusammentreffen von Milderungsgründen

    Macht der Tatrichter in einem solchen Fall - wie hier - von dem ihm gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch, eine Strafrahmenverschiebung nicht vorzunehmen, weil das Gesamtbild von Tat und Täter dadurch geprägt ist, daß die Reizung zum Zorn und die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit "auf dieselben Wurzeln" zurückzuführen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 71), so muß er jedoch bei der Strafzumessung im engeren Sinne bedenken und erörtern, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89

    Überschreitung des schuldangemessenen Strafmaßes im Jugendstrafrecht

    Sie darf allerdings nicht dazu führen, daß die obere Grenze schuldangemessenen Strafens überschritten wird (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BVerfGE 50, 205, 214/215; Brunner, JGG 8. Aufl. 1986 § 18 Rdn. 11).
  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 191/04

    Schuldunfähigkeit; verminderte Schuldfähigkeit; Strafmilderung

    Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ 1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213 Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93

    Strafmilderungsgrund - Minder schwerer Fall - Strafrahmen - Verbot der

  • BGH, 10.10.1989 - 1 StR 239/89

    Beleidigung - Maßgebliche Umstände - Wahrheitsgehalt

  • BGH, 01.08.1996 - 5 StR 214/96

    Mißhandlung des Opfers beim Totschlag - Affektbedingte erhebliche Verminderung

  • BGH, 13.06.1995 - 4 StR 315/95

    Jugendstrafe - Jugendstrafvollzug - Schuldangemessene Strafe - Strafrahmen -

  • BGH, 08.06.1993 - 1 StR 276/93

    Versagung einer Strafrahmenmilderung

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