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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2008 - 1 Ta 116/08   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechung Rheinland-Pfalz

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung nach Einführung von ERA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung nach Einführung von ERA

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung nach Einführung von ERA

Verfahrensgang

  • ArbG Koblenz, 30.05.2008 - 2 BV 42/07
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2008 - 1 Ta 116/08



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Wird zitiert von ... (10)  

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2009 - 1 Ta 202/09  

    Gegenstandswertsfestsetzung im Beschlussverfahren

    Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08).

    Ein etwaiger Beschluss entfaltet für diesen keine Bindungswirkung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08).

    Hierin liegt wegen unterschiedlicher Fallgestaltungen auch kein Widerspruch zu der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 21.07.2008 (1 Ta 116/08), in der das Beschwerdegericht von dem dreijährigen Differenzbetrag des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG lediglich einen hälftigen Abschlag gemacht hat.

  • LAG Saarland, 31.03.2011 - 2 Ta 11/11  

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur

    Nach inzwischen wohl überwiegend vertretener Auffassung ist dazu insbesondere auf die sich aus § 42 Absatz 3 Satz 2 GKG ergebende gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen (so etwa: LAG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2010, 2 Ta 14/10, und LAG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009, 7 Ta 197/09, sowie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08, alle abrufbar bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen; so auch Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage München 2009, Randnummern 143 ff zu § 12 ArbGG, und Vollstädt, in: Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage Köln 2011, Randnummern 248 und 249 zu § 12 GKG; anderer Ansicht etwa: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009, 17 Ta (Kost) 6073/09, abrufbar bei juris).

    Dies rechtfertigt es auch nach Auffassung der Kammer, bei der Bemessung des Gegenstandswertes eines solchen Verfahrens zunächst von dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der von dem Arbeitgeber beanspruchten Eingruppierung und der Vergütung nach der von dem Betriebsrat für zutreffend gehaltenen Eingruppierung auszugehen und von dem sich danach ergebenden Betrag - wegen der oben beschriebenen zwar nicht vollständigen, aber doch sehr weitgehenden präjudiziellen Wirkungen des Beschlussverfahrens - einen Abschlag von (nur) 20 Prozent vorzunehmen (so auch LAG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2010, 2 Ta 14/10, abrufbar bei juris, und LAG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009, 7 Ta 197/09, abrufbar bei juris; anderer Ansicht: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08, abrufbar bei juris: Abschlag von 50 Prozent).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2011 - 1 Ta 193/11  

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des

    Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08).

    Für die Zustimmungsersetzung im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG existieren auch keine speziellen Wertvorschriften und bei einer Versetzung - anders als bei der Ersetzung der Zustimmung zu einer Umgruppierung (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.09.2009 - 1 Ta 202/09), Eingruppierung (vgl. hierzu LAG Rheinland - Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08) oder der Kündigung eines Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10)- kann auch nicht sachbezogen auf spezielle Wertbestimmungen des GKG zurückgegriffen werden.

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2011 - 1 Ta 201/11  

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des

    Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08).

    Für die Zustimmungsersetzung im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG existieren auch keine speziellen Wertvorschriften und bei einer Versetzung - anders als bei der Ersetzung der Zustimmung zu einer Umgruppierung (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.09.2009 - 1 Ta 202/09), Eingruppierung (vgl. hierzu LAG Rheinland - Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08) oder der Kündigung eines Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10)- kann auch nicht sachbezogen auf spezielle Wertbestimmungen des GKG zurückgegriffen werden.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2011 - 1 Ta 208/11  

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des

    Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08).

    Für die Zustimmungsersetzung im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG existieren auch keine speziellen Wertvorschriften und bei einer Versetzung - anders als bei der Ersetzung der Zustimmung zu einer Umgruppierung (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.09.2009 - 1 Ta 202/09), Eingruppierung (vgl. hierzu LAG Rheinland - Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08) oder der Kündigung eines Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10)- kann auch nicht sachbezogen auf spezielle Wertbestimmungen des GKG zurückgegriffen werden.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2009 - 17 Ta 6073/09  

    Ersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG 1972 - Verfahrenswert

    Ist eine Ein- oder Umgruppierung Gegenstand des Zustimmungsersetzungs-verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, wird der Wert des Verfahrens von einigen Landesarbeitsgerichten unter Berücksichtigung des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG bestimmt und - mit verschieden hohen Abschlägen - der dreijährige Unterschieds-betrag zur begehrten Vergütung für maßgebend gehalten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 1 Ta 116/08 - juris; LAG Köln, Beschluss vom 19. März 2008 - 10 Ta 43/08 - AE 2009, 89; LAG Hamm, Beschluss vom 24. September 2007 - 10 Ta 523/07 - juris).
  • LAG Hamburg, 22.09.2010 - 2 Ta 14/10  

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzung - Betriebsrat - Eingruppierung

    Dies tun auch - jedenfalls überwiegend - solche Landesarbeitsgerichte, die ansonsten eine Deckelung von anderthalb Bruttomonatsgehältern vornehmen ( s. LAG Rheinland-Pfalz vom 26. März 2008, 1 Ta 35/08; LAG Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 1 Ta 191/11  

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsverfassungsrechtlichen Status

    Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.02.2012 - 6 Ta 24/12  

    Streitwert, Streitwertfestsetzung, Gegenstandswert, Eingruppierung,

    Dazu berufen sie sich auf Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte, die diesen Unterschiedsbetrag ­ mit verschieden hohen Abschlägen ­ als maßgebend angesehen haben (z. B. LAG Hamburg 22.09.2010 ­ 2 Ta 14/10 ­; siehe auch LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2008 ­ 1 Ta 116/08 ­; LAG Köln 19.03.2008 ­ 10 Ta 43/08 ­).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2012 - 1 Ta 1/12  

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Fahrtkostenerstattung der

    Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08).
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