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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 - 1 Ta 201/12   

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https://dejure.org/2012,37592
LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 - 1 Ta 201/12 (https://dejure.org/2012,37592)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.10.2012 - 1 Ta 201/12 (https://dejure.org/2012,37592)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Oktober 2012 - 1 Ta 201/12 (https://dejure.org/2012,37592)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2011 - 1 Ta 250/11

    Festsetzung des Gegenstandswerts - Wertbestimmung nach dem wirtschaftlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 - 1 Ta 201/12
    Diese Überlegung rechtfertigt es, zeitlich aufeinanderfolgende Abmahnungen grundsätzlich mit einem Drittel des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 08.12.2011 - 1 Ta 250/11).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2013 - 1 Ta 169/12

    Gegenstandswert mehrerer Abmahnungen

    Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten, vergleiche auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007 - 1 Ca 67/07, und Beschluss vom 06.07.2010 - 1 Ca 135/10 und vom 15.10.2012 - 1 Ta 201/12, juris.
  • ArbG Koblenz, 24.04.2014 - 2 Ca 3399/13

    Korrektur eines Zwischenzeugnisses und Entfernung zweier Abmahnungen aus der

    Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertzumessung aus § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3, 5 ZPO (unter Ansatz eines Bruttomonatsverdiensts für die Zeugnisberichtigung und von 1, 33 Bruttomonatsverdiensten für die Abmahnungsentfernungen; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 15.10.2012 - 1 Ta 201/12 - zu II der Gründe, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.08.2013 - 5 Ta 94/13

    Streitwert - Rücknahme/Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte

    d) Den Entscheidungen des LAG Sachsen-Anhalt (25.01.2013 - 1 Ta 169/12 - Juris) und des LAG Rheinland-Pfalz (15.10.2012 - 1 Ta 201/12 - Juris), denen sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, ist nicht zu folgen, auch wenn die von den LAG-Präsidenten eingerichtete Streitwertkommission diese als Diskussionsvorschlag übernommen hat (dort A I 2.1 und 2.2: Ein Bruttomonatsverdienst für die erste angegriffene Abmahnung, jeweils 1/3 eines Monatsverdienstes für jede weitere mit der Möglichkeit der Abweichung nach unten bei völliger Gleichartigkeit der Abmahnungsvorwürfe; nach oben gedeckelt in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG auf maximal drei Monatsvergütungen).
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