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   OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07   

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OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07 (https://dejure.org/2008,11753)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2008 - 1 U 172/07 (https://dejure.org/2008,11753)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. April 2008 - 1 U 172/07 (https://dejure.org/2008,11753)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtswahl; Schuldanerkenntnis: Möglichkeit der freien Rechtswahl auch nach Vertragsschluss; Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen und Anforderungen an den Nachweis der freien Rechtswahl

  • unalex.eu

    Art. 3 EVÜ
    Stillschweigende Rechtswahl - Prozessverhalten der Parteien

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § 416; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529; ; BGB § 781

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 1
    Voraussetzungen und Anforderungen an den Nachweis der freien Rechtswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte (wie etwa die Erfüllung durch einen Vertragspartner) besteht (BGH, NJW 1976, 1259; Palandt/Sprau, a.a.O., ebenda) und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (BGH, NJW 1995, 960; Palandt/Sprau, a.a.O, ebenda).

    Eine unbestritten bestehende Forderung ist hierbei nicht Voraussetzung, das deklaratorische Anerkenntnis kann ein nur möglicherweise bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigen und damit Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage beenden; in diesem Maß hat es potentiell konstitutive Wirkung (vgl. BGHZ 66, 250; BGH, NJW 1980, 1158).

  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    Die Rechtswahl braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden; sie kann nach Absatz 1 Satz 2 auch konkludent geklärt werden, sofern sich ein entsprechender realer Wille beider Parteien mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergibt (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 1002; 2005, 206 [208]; BAG, NJW 1996, 741; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 5).

    Ein Indiz für eine nachträgliche Rechtswahl ist insbesondere das Verhalten der Parteien im Prozess, speziell die beiderseitige Behandlung der Sache nach dem jeweiligen (ausgewählten) Recht (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1990, 248; 2000, 1002 [1004]; OLG Hamm, RIW 1999, 787; 2001, 867; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7).

  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 332/89

    Vereinbarung einer Verschiffungszeit als Fixgeschäft

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    In der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1999, 950; 2003, 3620; 2004, 2523 und 3706); auch genügt die rügelose Hinnahme der Urteilsbegründung - die auf deutsches Recht abstellt - im Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 1991, 1292 [1293]; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7 m.w.N.).

    Wenn der Beklagte meint, aus der vom Senat benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 1292, 1293 [s.o. II.1.a)aa)]) sei zu schließen, dass die rügelose Einlassung zur Rechtswahl überhaupt erst in der zweiten Instanz erfolgen könne, so missversteht er diese Entscheidung einerseits und widerspricht seiner eigenen - in Übereinstimmung mit der des Senats stehenden - Auffassung andererseits, dass eine bereits getroffene Rechtswahl - hier auf das kxxxxxxxxxx Recht - "jederzeit durch eine neue" "ersetzt werden" kann.

  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 72/88

    Formularmäßige Vereinbarung von Vollmachts- und Lohnabtretungsklauseln

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    Vielmehr spricht eine übergroße Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil: Zwar kann im Grundsatz auch eine noch nicht erfüllte Forderung (hier die Zahlung des Darlehensbetrages) abgetreten werden (vgl. hier nur BGH, NJW 1988, 3204; 1989, 2383; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 398 Rn. 11; allgem. Meinung), jedoch ist davon auszugehen - insbesondere auch in der Gesamtschau mit den sonstigen vorstehend benannten (und den nachstehend aufgeführten) Gründen - , dass eine Valutierung bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung bereits erfolgt war.
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    In der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1999, 950; 2003, 3620; 2004, 2523 und 3706); auch genügt die rügelose Hinnahme der Urteilsbegründung - die auf deutsches Recht abstellt - im Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 1991, 1292 [1293]; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 01.12.1994 - VII ZR 215/93

    Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte (wie etwa die Erfüllung durch einen Vertragspartner) besteht (BGH, NJW 1976, 1259; Palandt/Sprau, a.a.O., ebenda) und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (BGH, NJW 1995, 960; Palandt/Sprau, a.a.O, ebenda).
  • BGH, 16.10.2003 - III ZR 106/03

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung für Gewinnzusagen

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    In der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1999, 950; 2003, 3620; 2004, 2523 und 3706); auch genügt die rügelose Hinnahme der Urteilsbegründung - die auf deutsches Recht abstellt - im Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 1991, 1292 [1293]; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 273/03

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Streitigkeiten aus einem

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    Die Rechtswahl braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden; sie kann nach Absatz 1 Satz 2 auch konkludent geklärt werden, sofern sich ein entsprechender realer Wille beider Parteien mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergibt (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 1002; 2005, 206 [208]; BAG, NJW 1996, 741; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 5).
  • BGH, 09.12.1998 - IV ZR 306/97

    Ausfüllung eines Lebensversicherungsantrags durch Dritte

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    In der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1999, 950; 2003, 3620; 2004, 2523 und 3706); auch genügt die rügelose Hinnahme der Urteilsbegründung - die auf deutsches Recht abstellt - im Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 1991, 1292 [1293]; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07
    Eine solche Erklärung kann je nach der Lage des Falles als schuldbestätigendes Anerkenntnis (vgl. BGH, NJW 1970, 321; 1983, 1904) oder als bloße Wissenserklärung (vgl. BGH, NJW 1978, 44, WM 1985, 1177) aufzufassen sein (vgl. zu allem Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 404 Rn. 7 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 7).
  • BGH, 13.03.1974 - VII ZR 65/72

    Honorar nach den Gebührensätze der GOA

  • BGH, 21.04.1988 - IX ZR 191/87

    Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs vor Rechtskraft des Urteils

  • BGH, 05.12.1979 - IV ZR 107/78

    Verkennung des Wesen eines bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses

  • BAG, 26.07.1995 - 5 AZR 216/94

    Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Umzug vom Ausland in die

  • BGH, 24.11.1989 - V ZR 240/88

    Ermittlung ausländischen Rechts

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 6/02

    Voraussetzungen der Vereinbarung deutschen Rechts bei Auslandsbezug

  • OLG Naumburg, 22.07.1994 - 6 U 57/94

    Allgemeines Vertragsrecht - Vertragsstrafe in Schlußrechnung als Anerkenntnis

  • BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67
  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 227/83

    Anspruch auf Maklerprovision aus abgetretenem Recht - Rechtmäßigkeit der

  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 19 U 59/98

    Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen für gelieferte medizinischen Geräte;

  • OLG Hamm, 30.07.1993 - 10 U 174/92

    Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Auslandsimmobilien

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