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   OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10   

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OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10 (https://dejure.org/2012,35349)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.05.2012 - 1 W 84/10 (https://dejure.org/2012,35349)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 1 W 84/10 (https://dejure.org/2012,35349)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 4 Abs 1 ZPO, § 45 Abs 1 S 1 GKG
    Streitwertbemessung: Berücksichtigung eines im Wege der Widerklage geltend gemachten Erstattungsanspruchs für außergerichtliche Kosten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Streitwertbemessung bei im Wege der Widerklage geltend gemachten Erstattungsanspruchs für außergerichtliche Kosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwerterhöhung durch i.R.e. einer Widerklage geltend gemachte außergerichtliche Kosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4; GKG § 45 Abs. 1 S. 1
    Erhöhung des Streitwerts durch Geltendmachung außergerichtlicher Kosten der Abwehr einer unberechtigten Forderung im Wege der Widerklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.05.1992 - II ZR 275/91

    Berücksichtigung von Zinsen bei der Festsetzung des Streitwertes nach § 4 Abs. 1

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Nebenforderungen in diesem Sinne sind Forderungen, die auf einem eigenen Entstehungsgrund beruhen, jedoch von der eingeklagten Hauptforderung materiellrechtlich abhängig sind, getrennt von dieser berechnet und im gleichen Rechtsstreit von derselben Partei gegen den selben Gegner verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Tz. 7; Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, Tz. 11 nach juris; vgl. auch Beschluss vom 14.05.1992 - II ZR 275/91, Tz. 2 nach juris [insoweit in KostRspr ZPO § 4 Nr. 72 nicht abgedruckt]; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 10, 11; Wendtland in: BeckOK-ZPO, Edition 4 [Stand: 15.04.2012], § 4 Rn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rn. 8; MünchKommZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 48 GKG Anh. I [§ 4 ZPO] Rn. 10; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 8, alle m.w.N.).

    Hinzu tritt, dass die beiden hier relevanten Ansprüche zwar im selben Prozess, aber nicht von derselben Partei gegen dieselbe andere geltend gemacht werden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 14.05.1992, a.a.O.).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, Tz. 8 nach juris; Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06, MDR 2008, 404, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289, Tz. 6 nach juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13, alle m.w.N.).

    Zinsen und auch vorgerichtliche Anwaltskosten, die - als Verzugs- oder Schadensersatzanspruch - vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zu Hauptforderungen, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867, Tz. 4 ff. nach juris; Beschluss vom 04.04.2012, a.a.O.; Beschluss vom 04.12.2007, a.a.O., Tz. 7, 8; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13; Wendtland, a.a.O., Rn. 13, alle m.w.N.).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Zinsen und auch vorgerichtliche Anwaltskosten, die - als Verzugs- oder Schadensersatzanspruch - vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zu Hauptforderungen, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867, Tz. 4 ff. nach juris; Beschluss vom 04.04.2012, a.a.O.; Beschluss vom 04.12.2007, a.a.O., Tz. 7, 8; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13; Wendtland, a.a.O., Rn. 13, alle m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn die "Nebenforderung" von vornherein in einem gesonderten Rechtsstreit, also isoliert eingeklagt wird (BGH, Beschluss vom 17.02.2009, a.a.O., Tz. 6 a.E.; Zöller/Herget, a.a.O.; Wendtland, a.a.O.; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5980; Schneider, NJW 2008, 3317 [3318]; Stöber, AGS 2006, 261 [265], alle m.w.N.).

  • BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11

    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, Tz. 8 nach juris; Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06, MDR 2008, 404, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289, Tz. 6 nach juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13, alle m.w.N.).

    Zinsen und auch vorgerichtliche Anwaltskosten, die - als Verzugs- oder Schadensersatzanspruch - vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zu Hauptforderungen, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867, Tz. 4 ff. nach juris; Beschluss vom 04.04.2012, a.a.O.; Beschluss vom 04.12.2007, a.a.O., Tz. 7, 8; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13; Wendtland, a.a.O., Rn. 13, alle m.w.N.).

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Nebenforderungen in diesem Sinne sind Forderungen, die auf einem eigenen Entstehungsgrund beruhen, jedoch von der eingeklagten Hauptforderung materiellrechtlich abhängig sind, getrennt von dieser berechnet und im gleichen Rechtsstreit von derselben Partei gegen den selben Gegner verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Tz. 7; Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, Tz. 11 nach juris; vgl. auch Beschluss vom 14.05.1992 - II ZR 275/91, Tz. 2 nach juris [insoweit in KostRspr ZPO § 4 Nr. 72 nicht abgedruckt]; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 10, 11; Wendtland in: BeckOK-ZPO, Edition 4 [Stand: 15.04.2012], § 4 Rn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rn. 8; MünchKommZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 48 GKG Anh. I [§ 4 ZPO] Rn. 10; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 8, alle m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, Tz. 8 nach juris; Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06, MDR 2008, 404, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289, Tz. 6 nach juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13, alle m.w.N.).
  • BGH, 10.07.2007 - VIII ZB 27/07

    Begriff des nächsthöheren Gerichts

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Über die Beschwerden hat das Oberlandesgericht zu befinden (vgl. die vorgenannten Zitate aus der Rechtsprechung sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - VIII ZB 27/07, MDR 2007, 1285, Tz. 4 nach juris), und zwar in seiner vollen Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG, da auch die Berufungskammer in der Besetzung nach dem Gerichtsverfassungsgericht entschieden und die Sache ausdrücklich nicht gemäß § 526 Abs. 1 ZPO dem Einzelrichter übertragen hatte.
  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 116/09

    Amtshaftungsanspruch wegen eines erst nach Durchführung des

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, Tz. 8 nach juris; Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06, MDR 2008, 404, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289, Tz. 6 nach juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13, alle m.w.N.).
  • OLG Rostock, 14.08.2006 - 3 W 78/06

    Streitwertfestsetzung beim Entzug einer Mietsache

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Dem steht § 567 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da für das vorliegende Streitwertbeschwerde-Verfahren § 68 GKG als lex specialis gilt (OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2006 - 3 W 78/06, OLGR Rostock 2006, 1004, Tz. 6 f. nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom [richtig:] 03.09.2009 - 7 W 57/09, JurBüro 2010, 36, Tz. 1 nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11, ZWE 2012, 136, Tz. 7 nach juris, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Auszug aus OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10
    Dem steht § 567 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da für das vorliegende Streitwertbeschwerde-Verfahren § 68 GKG als lex specialis gilt (OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2006 - 3 W 78/06, OLGR Rostock 2006, 1004, Tz. 6 f. nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom [richtig:] 03.09.2009 - 7 W 57/09, JurBüro 2010, 36, Tz. 1 nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11, ZWE 2012, 136, Tz. 7 nach juris, jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 03.09.2009 - 7 W 57/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das

  • LG Aachen, 29.12.2006 - 11 O 478/04
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 122/16

    Bauvertrag: Anspruch des Unternehmers auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit

    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er vom Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH MDR 2012, 738; BGH NJW 2010, 681 m.w.N.; OLG Rostock NJOZ 2012, 2176 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13 m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn die Geschäftsgebühr von vornherein ohne die Hauptsache eingeklagt wird, z.B. im Wege der Widerklage (OLG Rostock NJOZ 2012, 2176; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13).

  • OLG Rostock, 02.08.2013 - 1 W 58/13

    Beschwerdeverfahren über Richterablehnung: Erfordernis einer Kostenentscheidung

    Mangels Antrages (§ 33 Abs. 1 RVG, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 33 RVG Rn. 7; Musielak/Heinrich, a.a.O.) hat der Senat auch nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe (dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Stichwort "Ablehnung eines Richters" m.w.N. sowie Senat, Beschluss vom 29.05.2012 - 1 W 84/10, JurBüro 2013, 194, zitiert nach juris, m.w.N.) - grundsätzlich festzusetzende (vgl. BGH, a.a.O.) - Anwaltsgebühren (Nr. 3500 VV-RVG) entstanden sind.
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