Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 19.03.2018 - 1 Ws 111/18   

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https://dejure.org/2018,9358
OLG Bamberg, 19.03.2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,9358)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.03.2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,9358)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19. März 2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,9358)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Arrest, gesamtes Vermögen, Verhältnismäßigkeit, Anordnungsvoraussetzungen

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 111j, § 306 Abs. 1, Abs. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 73, § 73c; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
    Verhältnismäßigkeit eines Arrestes in das gesamte Vermögen eines Beschuldigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Vermögensarrests; Erlass eines Vermögensarrests

  • rewis.io

    Verhältnismäßigkeit eines Arrestes in das gesamte Vermögen eines Beschuldigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Vermögensarrests

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Arrest in das gesamte Vermögen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2018 - 1 Ws 111/18
    Auch der Senat sieht in dem dort geschilderten Verhalten des Beschuldigten, das mit dem Beschwerdevorbringen als solches nicht in Abrede gestellt wird, die Besorgnis begründet, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern versuchte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.10.2017, 1 Ws 163/17, juris, wonach es nur noch auf den finalen Zweck der Maßnahme und nicht auf deren Notwendigkeit ankommen soll).

    Dies lässt das prinzipielle Risiko, dass die derzeitige Schadensberechnung zu hoch sein könnte, auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme als ohne große praktische Auswirkungen bleibend erscheinen, zumal die Arrestanordnung etwaigen Änderungen der Sach- und Rechtslage im Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens angepasst werden kann und ggf. bis hin zur Aufhebung angepasst werden muss (vgl. OLG Stuttgart Beschluss v. 25.10.2017, 1 Ws 163/17, Rn. 18, juris zur Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und des Verdachtsgrades im Rahmen der Verhältnismäßigkeit).

  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2018 - 1 Ws 111/18
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 2006, 639, beck-online; noch auf der Grundlage des früheren Rechtszustands, aber wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für das unverändert gebliebene grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Eingriff und bürgerlichen Grundrechten weiterhin zutreffend) ist der Vermögensarrest als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen.
  • LG Frankfurt/Main, 29.07.2020 - 14 Qs 9/20
    Ein Sicherungsbedürfnis lässt sich insbesondere dann bejahen, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern oder Vermögenswerte zu verstecken suchte (OLG Bamberg, Beschluss vom19.03.2018, Az.: 1 Ws 111/18).
  • LG Hamburg, 03.08.2018 - 632 Qs 28/18

    Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung: Vermögensarrest neben eigener

    Der für die Anordnung des strafrechtlichen Vermögensarrestes erforderliche einfache Tatverdacht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 111e Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 - 1 Ws 111/18; Huber , in: BeckOK-StPO, 28. Edition, Stand: 01.01.2018, § 111e Rn. 10) liegt vor.
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   OLG Oldenburg, 05.03.2018 - 1 Ws 111/18   

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https://dejure.org/2018,34221
OLG Oldenburg, 05.03.2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,34221)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.03.2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,34221)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. März 2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,34221)
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   OLG Oldenburg, 05.04.2018 - 1 Ws 111/18   

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OLG Oldenburg, 05.04.2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,34215)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,34215)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. April 2018 - 1 Ws 111/18 (https://dejure.org/2018,34215)
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   OLG Bremen, 03.12.2018 - 1 Ws 111/18 (2 Ws 103/18)   

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OLG Bremen, 03.12.2018 - 1 Ws 111/18 (2 Ws 103/18) (https://dejure.org/2018,57835)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03.12.2018 - 1 Ws 111/18 (2 Ws 103/18) (https://dejure.org/2018,57835)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 1 Ws 111/18 (2 Ws 103/18) (https://dejure.org/2018,57835)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Bremen, 29.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zum Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 StGB bei

    Die Führungsaufsicht soll erst dann beginnen, wenn sie sich auch effektiv durchführen lässt, was in der Regel erst der Fall ist, wenn der Proband in die Freiheit entlassen worden ist (so Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.08.2015 - 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 - 1 Ws 111/18; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31.08.2005 - 5 Ws 389/05, juris Rn. 6, NStZ 2006, 580 m.w.N.).

    Die Einhaltung dieser Frist ist allerdings keine zwingende Verfahrensvorschrift, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift (so Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.07.2009 - Ws 66/09, juris Rn. 9, StV 2010, 581; Beschluss vom 21.08.2015 - 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 - 1 Ws 111/18; siehe auch KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.1984 - 1 Ws 341/84, BeckRS 9998, 33506, NStZ 1984, 428).

    Das Absehen von der Maßregel gemäß § 68f Abs. 2 StGB hat infolgedessen Ausnahmecharakter und setzt die durch konkrete Fakten begründete Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, wobei hier strengere Anforderungen an die Annahme einer günstigen Prognose anzusetzen sind als im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.07.2009 - Ws 66/09, juris Rn. 11, StV 2010, 581; Beschluss vom 21.08.2015 - 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 - 1 Ws 111/18; siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 8, OLGSt StGB § 68f Nr. 22; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 Ws 351-352/12, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 27, NStZ-RR 2017, 392 (Ls.), Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 9; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 20).

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