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   OLG Jena, 14.05.2008 - 1 Ws 171/08   

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https://dejure.org/2008,43367
OLG Jena, 14.05.2008 - 1 Ws 171/08 (https://dejure.org/2008,43367)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.05.2008 - 1 Ws 171/08 (https://dejure.org/2008,43367)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Mai 2008 - 1 Ws 171/08 (https://dejure.org/2008,43367)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2008 - 1 Ws 171/08
    Es genügt vielmehr, dass eine beim Vorhandensein von Anhaltspunkten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Verurteilten genügend entschuldigt ist (BGHSt 17, 391, 396 f; KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 329 Rn. 7).

    Vielmehr muss das Gericht, wenn Anhaltspunkte für einen Entschuldigungsgrund vorliegen, sei es, dass er sich aus den Akten ergibt, vom Verurteilten mitgeteilt worden ist oder die Strafvollstreckungskammer auf andere Weise Kenntnis von ihm erlangt hat, prüfen, ob er zutrifft (BGHSt 17, 391, 396; KK-Ruß, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2008 - 1 Ws 170/08 (StrVollz), 1 Ws 171/08 (StrVollz) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
  • LG Braunschweig, 11.12.2017 - 8 Qs 197/17

    Mündliche Anhörung; Verhandlungsfähigkeit; Aufklärungspflicht

    Anderes gilt jedoch, wenn beachtliche Gründe für ein Ausbleiben vorgetragen oder erkennbar sind (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2008, Az. 1 Ws 171/08, Rn. 13 - juris).

    Dieser Grundsatz, der auch in anderen Bereichen ausdrücklich anerkannt ist (vgl. für § 74 OWiG: LG Bielefeld, Beschluss vom 6.01.2016, Az. 10 Qs 460/15, Rn. 6 - juris; für § 230 Abs. 2 StPO: LG Dresden, Beschluss vom 29.12.2006, Az. 3 Qs 155/06, 3 Qs 160/06, Rn. 17, 20 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 230 Rn. 16 m.w.N.; für § 329 StPO: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 329 Rn. 19 ff.), beansprucht auch für das Anhörungsverfahren gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Geltung (ebenso: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2008, Az. 1 Ws 171/08, Rn. 14 ff. - juris).

  • OLG Hamm, 28.02.2017 - 1 Ws 111/17

    Widerruf der Strafaussetzung; Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

    Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht allein die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung abzusehen (Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2008,1 Ws 171/08, m. w. N., zitiert nach juris).
  • OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09

    Erforderlichkeit einer neuerlichen mündlichen Anhörung nach Setzung einer

    Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (ständige Rechtsprechung des Senats; Beschlüsse vom 07.12.2007, 1 Ws 438/07 und vom 14.05.2008, 1 Ws 171/08; Meyer-Goßner, StPO , 51. Auflage, § 453 Rn. 15 m.w.N.).
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