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   VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 10 S 1996/02   

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VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 10 S 1996/02 (https://dejure.org/2002,3568)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 (https://dejure.org/2002,3568)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - 10 S 1996/02 (https://dejure.org/2002,3568)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fahrerlaubnisentziehung bei bereits von Anfang an fehlender Fahreignung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung; Bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender, erst nachträglich offenbar gewordener Eignungsmangel; Möglichkeit zur Vorlage eines weiteren Eignungsgutachtens; Nachweis seiner Eignung durch "praktische ...

  • archive.org

    Alkohol - Entziehung der Fahrerlaubnis möglich, wenn Eignungsmängel - hier Alkoholproblematik - erst nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis bekannt werden

  • blutalkohol PDF, S. 293
  • Judicialis

    StVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; StVG § 3 Abs. 1; ; StVZO § 12 Abs. 1; ; StVZO § 15c Abs. 1; ; StVZO § 15c Abs. 3; ; FeV § 11 Abs. 1; ; FeV § 13 Nr. 2; ; FeV § 46 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis, Kraftfahreignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 128 (Ls.)
  • VBlBW 2003, 237
  • DÖV 2003, 557
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 30.01.2002 - 3 Bs 4/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 10 S 1996/02
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderliche Eignung aus Rechtsgründen auch in der Zwischenzeit nicht erworben werden konnte (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 3 Bs 4/02 -, NJW 2002, 2123-2125 = VRS 102 (2002), 393-400).

    Die sich aus § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV ergebende Pflicht ist nicht dadurch entfallen, dass der fortdauernd bestehende Eignungsmangel erst nach Jahren offenbar wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 3 Bs 4/02 -, NJW 2002, 2123-2125 = VRS 102 (2002), 393-400).

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 10 S 1996/02
    Angesichts der weiterhin bestehenden Gefahr, dass der Antragsteller am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs teilnimmt, obgleich er hierzu nicht geeignet ist, und des damit verbundenen erheblichen Risikos für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, 85; OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, NWVBl. 2001, 478, 479f) müssen die privaten Interessen des Antragstellers - auch soweit es um seine berufliche Existenz geht - hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 10 S 1996/02
    Angesichts der weiterhin bestehenden Gefahr, dass der Antragsteller am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs teilnimmt, obgleich er hierzu nicht geeignet ist, und des damit verbundenen erheblichen Risikos für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, 85; OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, NWVBl. 2001, 478, 479f) müssen die privaten Interessen des Antragstellers - auch soweit es um seine berufliche Existenz geht - hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1996 - 10 S 2304/96

    Fahrerlaubnisentziehung für mehrere Klassen - Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 10 S 1996/02
    Der Senat orientiert sich hierbei an den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563) und geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Streitwertbemessung allein nach derjenigen Fahrerlaubnisklasse auszurichten ist, der nach Abschnitt II.45 des Streitwertkatalogs der höchste Wert zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1996, JurBüro 1997, 199 = VGHBW-LS 372/1996).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 10 S 1996/14

    Rücknahme einer durch Umschreibung erlangten deutschen Fahrerlaubnis wegen

    Zwar gehen die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 LVwVfG grundsätzlich vor, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, und zwar unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - ESVGH 53, 128; VG Freiburg, Beschluss vom 16.08.2012 - 4 K 1363/12 - juris).
  • OVG Sachsen, 26.02.2021 - 6 B 431/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Beibringungsanordnung nach Führen eines Fahrrads

    Deshalb ist bei erwiesenem Fehlen der Voraussetzung für das Führen von Kraftfahrzeugen eine Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der - im Gegensatz zur Rücknahme oder dem Widerruf der erteilten Fahrerlaubnis (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, §§ 48, 49 VwVfG) - Vertrauensschutzaspekte oder Ermessenserwägungen keine Rolle spielen, geboten, unabhängig davon, wann der Eignungsmangel der Behörde bekannt geworden ist und ungeachtet der Tatsache, ob er schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen hat (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 31. Oktober 2002 - 10 S 1996/02 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten

    Die Formulierung "erweist sich" stellt nur auf das Bekanntwerden des Eignungsmangels bei der Fahrerlaubnisbehörde ab und gebietet mithin ein Einschreiten auch hinsichtlich solcher Umstände, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben (Siegmund in Freymann/Wellner, a.a.O. § 46 FeV Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, B.v. 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - DAR 2003, 235 = juris Rn. 12; OVG Hamburg, B.v. 30.1.2002 - 3 Bs 4/02 - ZfSch 2002, 256 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.10.1982 - 7 B 97.82 - NJW 1983, 1279 = juris Rn. 5; B.v. 27.12.1967 - VII B 122.65 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 28 = juris Orientierungssatz; B.v. 27.1.1958 - I B 137.56 - JR 1958, 357 = juris Orientierungssatz).
  • VG Stuttgart, 11.04.2007 - 10 K 1553/06

    Zur Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis - hier: Tschechische

    Dies beruht darauf, dass die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG im Fahrerlaubnisrecht nicht anwendbar ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002, NJW 2002, 2123).
  • VG Augsburg, 26.08.2003 - Au 3 S 03.1035
    § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV sind insoweit die spezielleren Rechtsvorschriften (vgl. OVG Koblenz vom 5.7.1988, NZV 1989, 127 ; VGH Mannheim vom 31.10.2002 DAR 2003, 135 ; VG München vom 2.9.1989, Az.: M 6 K 98.2744 ; wohl auch VG Regensburg vom 4.10.2001, Az.: RN 9 S 01.1666 ).
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