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   LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06 B   

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https://dejure.org/2006,6812
LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06 B (https://dejure.org/2006,6812)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 Sa 946/06 B (https://dejure.org/2006,6812)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. November 2006 - 10 Sa 946/06 B (https://dejure.org/2006,6812)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Direktversicherung - Insolvenz - Ersatzaussonderungsrecht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 48 InsO; § 328 BGB; § 613 a BGB; § 816 BGB; § 1 b Abs. 2 S. 1 BetrAVG; § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BetrAVG; § 166 Abs. 1 S. 2 VVG; § 168 VVG
    Aussonderungsrecht eines Arbeitnehmers bei Insolvenz seines Arbeitgebers bei Vorliegen einer Direktversicherung unter Einräumung eines eingeschränkt widerruflichen Bezugsrechts; Nichtablauf der im Vorbehalt genannten Unverfallbarkeitsfristen noch nicht abgelaufen sind; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussonderungsrecht eines Arbeitnehmers bei Insolvenz seines Arbeitgebers bei Vorliegen einer Direktversicherung unter Einräumung eines eingeschränkt widerruflichen Bezugsrechts; Nichtablauf der im Vorbehalt genannten Unverfallbarkeitsfristen noch nicht abgelaufen sind; ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 48; BGB § 816; BetrAVG § 1 b
    Aussonderungsrecht an Rückkaufswert einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers auch vor Ablauf der im Vorbehalt genannten Unverfallbarkeitsfristen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88

    Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Der Zweck dieses Vorbehalts entfällt in der Insolvenz (vgl. BGH 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309 und BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung).

    Besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht, gehört der Anspruch auf die Leistungen aus der Direktversicherung in das Vermögen des begünstigten Arbeitnehmers, dem deshalb ein Aussonderungsrecht zukommt (BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, hat der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht, wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, im Ergebnis also ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt (BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; FK-InsO-Joneleit/Imperger, a.a.O. ).

    Der Arbeitgeber will sich mit der hier vorliegenden Vertragsgestaltung gerade auch die Verwertung der Versicherung erleichtern (BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

    Der Zweck des Vorbehalts entfällt darum in dem Moment, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird (vgl. BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BGH, 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309 ).

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Der Zweck dieses Vorbehalts entfällt in der Insolvenz (vgl. BGH 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309 und BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für ein wortgleiches eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht entschieden (BGH, 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309; vgl. auch BGH, 08.06.2005, IV ZR 30/04, ZIP 2005, S. 1373).

    Der Zweck des Vorbehalts entfällt darum in dem Moment, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird (vgl. BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BGH, 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309 ).

  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 136/98

    Widerruf des Bezugsrechts im Konkurs bei Entgeltumwandlung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Das Deckungsverhältnis ist der zwischen Arbeitgeber und Versicherung geschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers als Drittem, § 328 BGB (BAG, 08.06.1993, 3 AZR 670/92, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG - Unverfallbarkeit ; BAG, 08.06.1999, 3 AZR 136/98, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

    Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden ist (BAG, 28.03.1995, 3 AZR 373/94, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BAG, 17.10.1995, 3 AZR 622/94, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ) oder die Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung finanziert worden ist (BAG, 17.10.1995, a.a.O. ; BAG, 08.06.1999, 3 AZR 136/98, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BGH, 18.07.2002, IX ZR 264/01, NJW 2002, S. 3253 ).

    In diesen Fällen bestehen nur schuldrechtliche, aus dem Arbeitsverhältnis als Valutaverhältnis herrührende Forderungen, die kein Aussonderungsrecht, sondern nur Schadenersatzansprüche begründen, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind (BAG, 26.02.1991, 3 AZR 213/90, AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung ; BAG, 08.06.1999, 3 AZR 136/98, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

  • BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 121/02

    Insolvenzschutz - Rückkehr- und Anrechnungsvereinbarung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt dazu, dass die Unverfallbarkeitsfristen im neuen Arbeitsverhältnis für die neue Versorgungszusage neu zu laufen beginnen (BAG, 21.01.2003, 3 AZR 121/02, AP Nr. 1 zu § 1 b BetrAVG ).

    Dabei liegt ein neues Arbeitsverhältnis auch dann vor, wenn an die Arbeitsbedingungen eines früheren Arbeitsverhältnisses angeknüpft und die Vordienstzeiten angerechnet werden (BAG, 21.01.2003, 3 AZR 121/02, AP Nr. 1 zu § 1 b BetrAVG ).

    Da die Klägerin laut Erklärung vom 30.09.1996 (Bl. 20 d. A.) bereits aus den Arbeitsverhältnissen mit der I. GmbH und der I. vertrieb GmbH eine unverfallbare Anwartschaft erworben hatte, können die dafür notwendigen 10 Versicherungsjahre vom 01.12.1985 bis zum 30.11.1995 nicht ein zweites Mal Berücksichtigung finden (vgl. BAG, 21.01.2003, 3 AZR 121/02, AP Nr. 1 zu § 1 b BetrAVG ).

  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87

    Versorgungszusage - Widerruf - Unterstützungskasse - Besitzschutz - Zeitanteilig

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Welche Rechte dem Insolvenzverwalter und welche dem begünstigten Arbeitnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, hängt allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (BAG, 17.10.1995, 3 AZR 622/94, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

    Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden ist (BAG, 28.03.1995, 3 AZR 373/94, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BAG, 17.10.1995, 3 AZR 622/94, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ) oder die Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung finanziert worden ist (BAG, 17.10.1995, a.a.O. ; BAG, 08.06.1999, 3 AZR 136/98, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BGH, 18.07.2002, IX ZR 264/01, NJW 2002, S. 3253 ).

  • BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92

    Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Das Deckungsverhältnis ist der zwischen Arbeitgeber und Versicherung geschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers als Drittem, § 328 BGB (BAG, 08.06.1993, 3 AZR 670/92, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG - Unverfallbarkeit ; BAG, 08.06.1999, 3 AZR 136/98, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

    Das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Versorgungsverhältnis liegt dem Versicherungsverhältnis als arbeitsrechtliches Valutaverhältnis zugrunde (BAG, 08.06.1993, a.a.O. ).

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 622/94

    Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung im Konkurs

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Welche Rechte dem Insolvenzverwalter und welche dem begünstigten Arbeitnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, hängt allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (BAG, 17.10.1995, 3 AZR 622/94, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

    Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden ist (BAG, 28.03.1995, 3 AZR 373/94, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BAG, 17.10.1995, 3 AZR 622/94, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ) oder die Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung finanziert worden ist (BAG, 17.10.1995, a.a.O. ; BAG, 08.06.1999, 3 AZR 136/98, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BGH, 18.07.2002, IX ZR 264/01, NJW 2002, S. 3253 ).

  • BAG, 26.09.1989 - 3 AZR 814/87

    Betriebliche Altersversorgung: Anwartschaft - Insolvenzschutz

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Deshalb errechnet sich die Unverfallbarkeitsfrist grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem die Versorgungszusage im vorzeitig beendeten (letzten) Arbeitsverhältnis oder vom Beginn der Betriebszugehörigkeit in dem Arbeitsverhältnis, in dem später die Versorgungszusage erteilt worden ist, so dass im Grundsatz nur Zusagen aus dem letzten Arbeitsverhältnis unverfallbar werden können (BAG, 26.09.1989, 3 AZR 814/87, AP Nr. 54 zu § 7 BetrAVG ; BAG, 13.03.1990, 3 AZR 506/88, juris ).

    Beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis geht die Versorgungsanwartschaft, die noch nicht unverfallbar geworden ist, deshalb unter (BAG, 26.09.1989, a.a.O. ).

  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 249/04

    Betriebsübergang - Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Dies ist nicht der Fall, wenn er vollständig in die bereits bestehende eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird (BAG, 06.04.2006, 8 AZR 249/04, AP Nr. 303 zu § 613a BGB ).
  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 204/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Teilbetrieb

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
    Es ist nicht ersichtlich, dass der Bereich, in dem die Klägerin bei der I. vertrieb GmbH tätig war, ein Betriebsteil, d. h. organisatorisch verselbständigt i.S. eines übertragungsfähigen, selbständigen und organisatorisch abgrenzbaren Teilbereichs des Gesamtbetriebs der I. vertrieb GmbH mit fest zugeordneten Arbeitnehmern und einer eigenständigen Arbeitsorganisation zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit einer eigenen Zielsetzung war (vgl. BAG, 16.2.2006, 8 AZR 204/05, AP Nr. 300 zu § 613 a BGB ).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 522/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl -; Berücksichtigung eines Widerspruchs

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

    Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung massefremder Gegenstände

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

  • OLG Hamm, 24.01.2006 - 27 U 159/05

    Direktversicherung, Bezugsrecht, Absonderung, Insolvenz, Geschäftsführer

  • LAG Hamm, 15.02.2006 - 3 Sa 2064/05

    Rechtsbeziehungen bei einer Versorgungszusage und beim Abschluss eines

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 264/01

    Ersatzaussonderung der Rechte aus einer Direktversicherung im Konkurs der

  • BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 297/03

    Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft -

  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 496/94

    Betriebsrentenanwartschaft nach Übergang in den Vorruhestand

  • BAG, 26.02.1991 - 3 AZR 213/90

    Widerrufliches Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers

  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 373/94

    Widerrufliches Bezugsrecht - Lebensversicherung

  • BAG, 13.03.1990 - 3 AZR 506/88

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten - Berechnung einer unverfallbaren

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 30/07

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Unverfallbarkeit - Insolvenz

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. November 2006 - 10 Sa 946/06 B - aufgehoben.
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