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   OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15   

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https://dejure.org/2016,31651
OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15 (https://dejure.org/2016,31651)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2016 - 10 U 19/15 (https://dejure.org/2016,31651)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. September 2016 - 10 U 19/15 (https://dejure.org/2016,31651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • cmshs-bloggt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    CGZP-Nachforderungen: Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15
    Daraus folgt die Pflicht zur Entrichtung der darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteils nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2015 zu B 12 R 11/14 R, zitiert nach juris, Rdnr. 25 f).

    Das Bundessozialgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung (16.12.2015 zu B 12 R 11/14 R) das Verständnis vertreten, dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass die CGZP seit dem 8. Oktober 2009 tarifunfähig gewesen sei.

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15
    In einem weiteren Beschluss vom 23. Mai 2012 (1 AZB 58/11) führte das BAG aus, dass eine seit dem 22. Mai 2012 rechtskräftige Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg die Tarifunfähigkeit der CGZP vom 11. Dezember 2002 bis zum 7. Oktober 2009 festgestellt habe.

    Das Bestehen einer unsicheren Rechtslage wird bereits durch die erhebliche Zahl von Aussetzungsbeschlüssen verschiedener ArbGe und LArbGe nach § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP zu verschiedenen Zeitpunkten vor Ergehen des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 belegt, ebenso durch die hiermit zusammenhängende Diskussion (vgl zB LArbG Hamm Beschluss vom 28.09.2011 - 1 TA 500/11 - Juris RdNr 17 ff mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung und Schrifttum; nachgehend BAG Beschluss vom 23.05.2012 - 1 AZB 58/11 - BAGE 141, 382 = AP Nr. 18 zu § 97 ArbGG 1979 und BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = NZA 2015, 757; vgl auch Berchtold, SozSich 2012, 70, 72).".

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15
    Durch Beschluss vom 14. Dezember 2010 zu 1 ABR 19/10 bestätigte das BAG eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2009, wonach der CGZP die Tariffähigkeit fehle.
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15
    Die letztgenannte Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2005 zu II ZR 61/03, zitiert nach juris, Rdnr. 9).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15
    Das Bestehen einer unsicheren Rechtslage wird bereits durch die erhebliche Zahl von Aussetzungsbeschlüssen verschiedener ArbGe und LArbGe nach § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP zu verschiedenen Zeitpunkten vor Ergehen des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 belegt, ebenso durch die hiermit zusammenhängende Diskussion (vgl zB LArbG Hamm Beschluss vom 28.09.2011 - 1 TA 500/11 - Juris RdNr 17 ff mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung und Schrifttum; nachgehend BAG Beschluss vom 23.05.2012 - 1 AZB 58/11 - BAGE 141, 382 = AP Nr. 18 zu § 97 ArbGG 1979 und BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = NZA 2015, 757; vgl auch Berchtold, SozSich 2012, 70, 72).".
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin und vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung (Urteil vom 25.09.2006 zu II ZR 108/05, Rdnr. 10 in der nach juris zitierten Fassung) ausgeführt:.
  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15
    Durch Beschluss vom 23. Mai 2012 zu 1 AZB 67/11 sprach das BAG aus, dass die in der Entscheidung vom 14. Dezember 2010 getroffene Feststellung den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2009 erfasse.
  • LAG Hamm, 28.09.2011 - 1 Ta 500/11

    Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2016 - 10 U 19/15
    Das Bestehen einer unsicheren Rechtslage wird bereits durch die erhebliche Zahl von Aussetzungsbeschlüssen verschiedener ArbGe und LArbGe nach § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP zu verschiedenen Zeitpunkten vor Ergehen des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 belegt, ebenso durch die hiermit zusammenhängende Diskussion (vgl zB LArbG Hamm Beschluss vom 28.09.2011 - 1 TA 500/11 - Juris RdNr 17 ff mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung und Schrifttum; nachgehend BAG Beschluss vom 23.05.2012 - 1 AZB 58/11 - BAGE 141, 382 = AP Nr. 18 zu § 97 ArbGG 1979 und BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = NZA 2015, 757; vgl auch Berchtold, SozSich 2012, 70, 72).".
  • LG Kiel, 07.12.2018 - 1 S 205/17

    Schadensersatzanspruch aus nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur

    Erst seit diesem Zeitpunkt stand fest, dass alle Leiharbeitsverhältnisse, die unter der Annahme der Gültigkeit von Tarifverträgen der CGZP geschlossen waren, rückwirkend seit dem 11.12.2002 nachzuberechnen waren (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.09.2016 - 10 U 19/15 -, Rn. 38).
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