Rechtsprechung
   BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,883
BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22 (https://dejure.org/2023,883)
BayObLG, Entscheidung vom 23.01.2023 - 101 AR 64/22 (https://dejure.org/2023,883)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Januar 2023 - 101 AR 64/22 (https://dejure.org/2023,883)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,883) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
    Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren

  • rewis.io

    Gerichtsstand, Fahrzeug, Antragsteller, Zustellung, Beweisverfahren, Bestimmungsverfahren, Bestimmung, Gerichtsstandsbestimmung, Beseitigung, Verfahren, Schriftsatz, Anerkennung, Bestellung, Pkw, Sinn und Zweck, besonderer Gerichtsstand, Frankfurt Main

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32
    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte wegen Ansprüchen des Eigentümers eines Pkw gegen den im Ausland ansässigen Hersteller eines Pkw und eine Vertragswerkstatt wegen Aufspielens eines fehlerhaften Software-Updates

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte wegen Ansprüchen des Eigentümers eines Pkw gegen den im Ausland ansässigen Hersteller eines Pkw und eine Vertragswerkstatt wegen Aufspielens eines fehlerhaften Software-Updates

Verfahrensgang

  • AG München - 251 H 19341/21
  • BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 353
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    Nach dem Sinn und Zweck des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens rechtfertigen diese vom angerufenen Gericht geäußerten Zuständigkeitszweifel unabhängig davon, ob sie berechtigt oder unberechtigt sind, eine verbindliche Klärung der Zuständigkeitsfrage durch Bestimmung des (einheitlich) zuständigen Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15).

    Für eine Streitgenossenschaft reicht aus, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW 2018, 2200 Rn. 12 m. w. N.).

    bb) Eine Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts ist - trotz Bestehens eines gemeinsamen Gerichtsstands - auch dann statthaft, wenn das angerufene und zuständige Gericht bereits zu erkennen gegeben hat, dass es seine örtliche Zuständigkeit für das Verfahren gegen einen der Streitgenossen verneinen möchte (vgl. BGH NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 52/19, NZI 2019, 732 [juris Rn. 22]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2019, 32 SA 60/18, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14).

  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10

    BGH verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    (1) Sind mangels einer vorrangigen internationalen Regelung die Gerichtsstandsnormen der Zivilprozessordnung anwendbar und ist danach die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht bei diesem Gericht aufgrund der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen auch die internationale Zuständigkeit; die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 2011, VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 Rn. 6; Urt. v. 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urt. v. 8. Januar 1981, III ZR 157/79, BGHZ 80, 1 [juris Rn. 6]).

    In einem solchen Fall ist für Klagen aus Delikt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien und ihren Wohnort die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort im Inland liegt (BGH NJW 2011, 2059 Rn. 7; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 1500).

    Zur Begründung der Zuständigkeit nach § 32 ZPO genügt es, wenn der Kläger bzw. Antragsteller schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (BGH NJW 2011, 2059 Rn. 7 m. w. N.).

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    (1) Sind mangels einer vorrangigen internationalen Regelung die Gerichtsstandsnormen der Zivilprozessordnung anwendbar und ist danach die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht bei diesem Gericht aufgrund der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen auch die internationale Zuständigkeit; die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 2011, VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 Rn. 6; Urt. v. 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urt. v. 8. Januar 1981, III ZR 157/79, BGHZ 80, 1 [juris Rn. 6]).

    Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, weshalb eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 8).

  • BayObLG, 15.05.2019 - 1 AR 36/19

    Zulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung für Beweisverfahren

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    a) Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. September 1991, AR …

    c) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7), denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 19) und der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung vorliegend nicht entgegen.

  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02

    Gerichtsstandsbestimmung für selbständiges Beweisverfahren bei

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    c) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7), denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 19) und der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung vorliegend nicht entgegen.

    Solange aber nach dem Vortrag des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen als Schadensverursacher in Betracht kommen, kann das selbständige Beweisverfahren gegen sie entsprechend § 60 ZPO als Streitgenossinnen geführt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. März 2002, 1Z AR 13/02, juris Rn. 3).

  • OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; Schadensersatzanspruch;

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    bb) Eine Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts ist - trotz Bestehens eines gemeinsamen Gerichtsstands - auch dann statthaft, wenn das angerufene und zuständige Gericht bereits zu erkennen gegeben hat, dass es seine örtliche Zuständigkeit für das Verfahren gegen einen der Streitgenossen verneinen möchte (vgl. BGH NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 52/19, NZI 2019, 732 [juris Rn. 22]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2019, 32 SA 60/18, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 02.01.2019 - 32 SA 60/18

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für die Geltendmachung von

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    bb) Eine Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts ist - trotz Bestehens eines gemeinsamen Gerichtsstands - auch dann statthaft, wenn das angerufene und zuständige Gericht bereits zu erkennen gegeben hat, dass es seine örtliche Zuständigkeit für das Verfahren gegen einen der Streitgenossen verneinen möchte (vgl. BGH NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 52/19, NZI 2019, 732 [juris Rn. 22]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2019, 32 SA 60/18, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14).
  • BayObLG, 29.03.2021 - 101 AR 16/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kapitalanlageverfahren

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    bb) Eine Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts ist - trotz Bestehens eines gemeinsamen Gerichtsstands - auch dann statthaft, wenn das angerufene und zuständige Gericht bereits zu erkennen gegeben hat, dass es seine örtliche Zuständigkeit für das Verfahren gegen einen der Streitgenossen verneinen möchte (vgl. BGH NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 52/19, NZI 2019, 732 [juris Rn. 22]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2019, 32 SA 60/18, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14).
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 52/19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Schadensersatzklage gegen

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    bb) Eine Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts ist - trotz Bestehens eines gemeinsamen Gerichtsstands - auch dann statthaft, wenn das angerufene und zuständige Gericht bereits zu erkennen gegeben hat, dass es seine örtliche Zuständigkeit für das Verfahren gegen einen der Streitgenossen verneinen möchte (vgl. BGH NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 52/19, NZI 2019, 732 [juris Rn. 22]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2019, 32 SA 60/18, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14).
  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
    Abzustellen ist deshalb grundsätzlich auf die für sie im Inland eröffneten besonderen Gerichtsstände, wenn die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 10; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 4).
  • BGH, 08.01.1981 - III ZR 157/79

    Anlage i.S. v. § 22 WHG; Äthylacetat; Erdaushub; Grundwasser; Zustandsstörer

  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 105/22

    Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen

  • BayObLG, 28.10.1997 - 1Z AR 74/97

    Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere

  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20

    Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren

  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 54/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei selbständigem Beweisverfahren

  • BayObLG, 01.12.2004 - 1Z AR 158/04

    Antragserfordernis für Zuständigkeitsbestimmung

  • BayObLG, 24.09.1991 - AR 1Z 45/91

    Zuständigkeit; Amtsgericht; Zwangsbereitschaft; Besorgnis; Beweismittelverlust;

  • BGH, 10.07.1975 - II ZR 56/74

    Ermittlung der deutschen internationalen Zuständigkeit für einen Rechtsstreit -

  • BayObLG, 01.03.2002 - 1Z AR 13/02
  • BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23

    Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer

    b) Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 29; Beschluss vom 5. August 2022, 101 AR 54/22, juris Rn. 15 - jeweils m. w. N.).

    Dass dieses bereits anhängig ist, schließt die Gerichtsstandsbestimmung nicht aus, denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung regelmäßig auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 31 m. w. N.).

  • BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 152/22

    Gerichtsstandsbestimmung bei möglicher Streitgenossenschaft

    Es genügt, wenn die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach - auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes - als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 34; Beschl. v. 28. Oktober 2020, 1 AR 79/20, NJOZ 2021, 604 Rn. 19).

    So genügt es im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn die jeweiligen Antragsgegner alternativ oder kumulativ als Verursacher derselben, den Gegenstand des Beweisverfahrens bildender Mängel in Betracht kommen (BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 34; Beschluss vom 5. August 2022, 101 AR 54/22, juris Rn. 17).

  • BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22

    Zuständigkeitsbestimmung in einem Zivilverfahren wegen Ansprüchen nach dem

    Über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch erfolgen, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, [929] Rn. 6 f; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2021, 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391 Rn. 35).
  • BayObLG, 01.09.2023 - 102 AR 130/23

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei gemeinsamem besonderem Gerichtsstand

    Abzustellen ist in einer derartigen Fallkonstellation daher auf die im Inland eröffneten besonderen Gerichtsstände, wenn - wie vorliegend - die deutsche internationale Zuständigkeit eröffnet ist (BGH, Urt. v. 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 10 und 16; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, NJW-RR 2023, 353 [juris Rn. 22]).
  • BayObLG, 03.08.2023 - 102 AR 132/23

    Auswahlkriterien bei der Gerichtsbestimmung nach § 36 ZPO

    dd) Die für eine Zuständigkeitsbestimmung erforderliche (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1990, XII ARZ 28/90, FamRZ 1990, 1224 [juris Rn. 5]; BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019, 1 AR 12/19, juris Rn. 30; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 25) internationale Zuständigkeit ist auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) gegeben, § 32 ZPO (vgl. BayObLG, Beschl. v. 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 41, 44).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht