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   BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00   

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BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00 (https://dejure.org/2000,5543)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2000 - 11 KSt 2.00 (https://dejure.org/2000,5543)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2000 - 11 KSt 2.00 (https://dejure.org/2000,5543)
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Fehlerhaft besetztes Flurbereinigungsgericht

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, unrichtige Sachbehandlung, Kostenfreiheit eines Revisionsverfahrens, in dem die angegriffene Entscheidung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben wird (§ 138 Nr. 1 VwGO);

§ 152 VwGO, (hier unzulässige) "außerordentliche Beschwerde", Bedeutung des Rechtsbehelfs der "Gegenvorstellung"

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VwGO § 152; GKG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1
    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung gegen Beschluss des Flurbereinigungsgerichts; Kostenansatz für das Revisionsverfahren; Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Entscheidung in fehlerhafter Besetzung der Richterbank des ...

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung gegen Beschluss des Flurbereinigungsgerichts - Kostenansatz für das Revisionsverfahren - Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung - Entscheidung in fehlerhafter Besetzung der Richterbank

  • Judicialis

    VwGO § 152; ; GKG § 5 Abs. 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichterhebung der Gerichtskosten bei Zurückverweisung infolge nicht vorschriftsmäßiger Gerichtsbesetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 310
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    BVerwG 11 KSt 2.00 (11 C 6.97) VGH 23 F 2386/98.

    Wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Flurbereinigungsgerichts im Vorsitz hob das Bundesverwaltungsgericht die genannte Entscheidung mit Urteil vom 29. April 1998 (- BVerwG 11 C 6.97 -) auf und verwies die Sache an das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Daraufhin legt die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten "Beschwerde, Erinnerung, hilfsweise Gegenvorstellung" ein und beantragte, die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren BVerwG 11 C 6.97 niederzuschlagen beziehungsweise der Staatskasse aufzuerlegen.

    Mit Schriftsatz vom 20. März 2000 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zusätzlich "Beschwerde, Erinnerung, hilfsweise Gegenvorstellung" gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 13. September 1999 und verlangte, die Kosten für die Durchführung des Revisionsverfahrens BVerwG 11 C 6.97 einschließlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1997 der Staatskasse aufzuerlegen.

  • BVerwG, 22.11.1993 - 11 C 24.93

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    Bei der Gegenvorstellung als einem nicht förmlichen Rechtsbehelf handelt es sich um ein Instrument der Selbstkontrolle eines Gerichts (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 1993 - BVerwG 11 C 24.93 - NJW 1994, S. 674).
  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Oberlandesgerichts bei Mitwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    Die bei diesem wesentlichen Verfahrensverstoß vorliegende unrichtige Sachbehandlung hat zur Durchführung des Revisionsverfahrens geführt und damit Kosten verursacht, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (vgl. zur Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens in einem Fall der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz: BVerwG, Beschluss vom 6. November 1989 - BVerwG 3 C 9.86 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 3; zur Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens bei fehlerhafter Besetzung der Richterbank auch: BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - BGH VIII ZR 135/84 - NJW 1985, S. 2336 = Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 58; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1977 - BGH 3 StR 443/77 - Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 10).
  • BVerwG, 21.11.1968 - I DB 26.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets den Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit zur Voraussetzung, also eine Situation, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwGE 33, 209; 43, 364; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., vor § 124 Rn. 8 a).
  • BVerwG, 06.11.1989 - 3 C 9.86

    Erhebung von Gerichtskosten - Revision - Rechtliches Gehör - Voraussetzungen für

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    Die bei diesem wesentlichen Verfahrensverstoß vorliegende unrichtige Sachbehandlung hat zur Durchführung des Revisionsverfahrens geführt und damit Kosten verursacht, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (vgl. zur Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens in einem Fall der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz: BVerwG, Beschluss vom 6. November 1989 - BVerwG 3 C 9.86 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 3; zur Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens bei fehlerhafter Besetzung der Richterbank auch: BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - BGH VIII ZR 135/84 - NJW 1985, S. 2336 = Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 58; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1977 - BGH 3 StR 443/77 - Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 10).
  • BVerwG, 03.02.2000 - 11 B 68.99

    Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    Das dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senats vom 3. Februar 2000 im Verfahren BVerwG 11 B 68.99).
  • BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets den Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit zur Voraussetzung, also eine Situation, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwGE 33, 209; 43, 364; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., vor § 124 Rn. 8 a).
  • BGH, 14.12.1977 - 3 StR 443/77

    Billigkeitserwägungen im Fall einer Belastung des Rechtsmittelführer mit den

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    Die bei diesem wesentlichen Verfahrensverstoß vorliegende unrichtige Sachbehandlung hat zur Durchführung des Revisionsverfahrens geführt und damit Kosten verursacht, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (vgl. zur Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens in einem Fall der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz: BVerwG, Beschluss vom 6. November 1989 - BVerwG 3 C 9.86 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 3; zur Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens bei fehlerhafter Besetzung der Richterbank auch: BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - BGH VIII ZR 135/84 - NJW 1985, S. 2336 = Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 58; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1977 - BGH 3 StR 443/77 - Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 10).
  • VGH Hessen, 13.09.1999 - 23 F 2386/98
    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    BVerwG 11 KSt 2.00 (11 C 6.97) VGH 23 F 2386/98.
  • BFH, 30.11.1992 - X B 50/92
    Auszug aus BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00
    Ohne dass es auf ein Verschulden der Beteiligten oder eine objektive Offensichtlichkeit des Fehlers ankommt, steht damit für die Frage der Niederschlagung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG der Verfahrensfehler in der Form eines absoluten Revisionsgrundes nach § 138 Nr. 1 VwGO denjenigen Fällen gleich, in denen ein offensichtliches Versehen des Gerichts zu verzeichnen ist oder ein Gericht in offen zu Tage tretender Weise gegen eindeutige gesetzliche Normen verstößt (vgl. zu diesem Maßstab: BFH, Beschluss vom 30. November 1992 - BFH X B 50/92 - Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 112).
  • BVerwG, 01.03.2002 - 9 B 11.02

    Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde - Inhalt

    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets eine Situation zur Voraussetzung, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 ; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 3/93 - BGHZ 121, 397 ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12; Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 KSt 2.00 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 5).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 9 B 9.02

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde; Unvereinbarkeit der Entscheidung

    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets eine Situation zur Voraussetzung, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 ; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 3/93 - BGHZ 121, 397 ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12; Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 KSt 2.00 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 5).
  • BVerwG, 08.01.2002 - 9 B 92.01

    Zur Zulässigkeit einer außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluss eines

    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets eine Situation zur Voraussetzung, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 [BGH 14.11.1991 - I ZB 15/91]; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 3/93 - BGHZ 121, 397 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12; Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 KSt 2.00 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 5).
  • OVG Berlin, 07.01.2004 - 8 L 67.03

    außerordentliche Beschwerde, Gegenvorstellung

    Im gleichen Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27. Juni 2003 - 5 PKH 21.03 - zitiert nach Juris) entschieden, das die Zulässigkeit dieses außerordentlichen Rechtsmittels bisher offen gelassen hatte (vgl. u.a. Beschluss vom 29. August 2000 - 11 KSt 2.00 - DVBl. 2001, 310).
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