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   VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04   

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https://dejure.org/2004,12430
VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04 (https://dejure.org/2004,12430)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.02.2004 - 11 S 46/04 (https://dejure.org/2004,12430)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - 11 S 46/04 (https://dejure.org/2004,12430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Der Streitwert für eine Zwischenstreitigkeit ist mit 20 % des Werts der Hauptsache anzusetzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer erfolglosen Beschwerde des Klägers gegen einen die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für andere Zwischenstreitigkeiten; Entscheidung über die Aussetzung eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 94; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 14 Abs. 1; ; GKG § 11 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Nr. 2504

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert: Beschwerde gegen ablehnenden Aussetzungsbeschluss, Notwendigkeit der Kostenentscheidung, Zwischenstreit, Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2001 - 9 S 1464/01

    Beschwerde wegen fehlerhafter Verfahrensaussetzung bei anderweitiger Vorlage an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04
    Ebenso muss nicht entschieden werden, ob § 94 VwGO entsprechend angewandt werden kann, wenn es - wie vorliegend - nicht um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis geht, sondern eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll (bejahend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.9.2001 - 9 S 1464/01 - DÖV 2002, 35; verneinend Beschluss vom 6.10.1992 - 11 S 1597/92 -).

    Sie ist notwendig, da die Beschwerde zurückgewiesen wurde und daher nach Nr. 2504 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG Kostenfolgen hat (vgl. auch § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.9.2001, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.1996 - 1 S 3230/95

    Verlagerung der Zuständigkeiten des VwGO § 87a Abs 1 vom Spruchkörper auf den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04
    Für die in § 87 a Abs. 1 VwGO aufgeführten Entscheidungen stellt die Regelung damit eine zwingende Bestimmung des gesetzlichen Richters dar (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4.8.1994 - 2 S 1316/94 - m.w.N. und vom 4.1.1996 - 1 S 3230/95 -, NVwZ-RR 1997, 140).

    Offen bleiben kann, ob dieses Zurückverweisungsverbot des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in analoger Anwendung auch dann gilt, wenn dem Verwaltungsgericht - wie in § 94 VwGO vorgesehen - bei der angefochtenen Entscheidung Ermessen eröffnet ist (verneinend zu § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO a.F., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.1.1996 aaO.).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04
    Erfolg könnte die Klage nämlich nur dann haben, wenn vom Kläger aufgrund dieser nachträglichen Veränderungen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Rs C-340/97 -, InfAuslR 2000, 161; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 - mwN.), nicht mehr ausginge, der Ausweisungszweck demnach entfallen wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03

    Ausweisungsschutz bei türkischem Straftäter - assoziationsrechtliche Lage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04
    Erfolg könnte die Klage nämlich nur dann haben, wenn vom Kläger aufgrund dieser nachträglichen Veränderungen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Rs C-340/97 -, InfAuslR 2000, 161; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 - mwN.), nicht mehr ausginge, der Ausweisungszweck demnach entfallen wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02

    Ausweisung eines türkischen Straftäters - Lockspitzel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04
    Denn auch wenn entsprechend der vom Kläger vertretenen Rechtsmeinung von der Anwendbarkeit des Art. 14 ARB 1/80 ausgegangen wird und die nach der Ausweisungsverfügung vom 11.12.2000 eingetretenen, von ihm geltend gemachten Veränderungen berücksichtigt werden (anders die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 - VBlBW 2002, 394), hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg.
  • VGH Bayern, 09.07.2001 - 1 C 01.970

    Anwendung der Fünftelregelung bei der Streitwertfestsetzung für das

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04
    Der Senat geht für den vorliegenden Zwischenstreit entsprechend der Bestimmung in I. Nr. 9 des Streitwertkatalogs für andere Zwischenstreitigkeiten von 20% des Werts der Hauptsache aus (ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.7.2001 - 1 C 01.970 -, NVwZ-RR 2002, 156).
  • VG Stuttgart, 19.12.2002 - 4 K 4760/02

    Erhöhter Ausweisungsschutz; Strafhaft; Drogentherapie; Arbeitslosigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04
    Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, das Klageverfahren 8 K 53/01 im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.12.2002 im Verfahren 4 K 4760/02 (InfAuslR 2003, 87) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 1 lit.b und Abs. 2 EG-Vertrag gemäß § 94 VwGO auszusetzen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1994 - 2 S 1316/94

    Verlagerung der Zuständigkeiten des VwGO § 87a Abs 1 vom Spruchkörper auf den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04
    Für die in § 87 a Abs. 1 VwGO aufgeführten Entscheidungen stellt die Regelung damit eine zwingende Bestimmung des gesetzlichen Richters dar (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4.8.1994 - 2 S 1316/94 - m.w.N. und vom 4.1.1996 - 1 S 3230/95 -, NVwZ-RR 1997, 140).
  • OVG Sachsen, 30.08.2010 - 3 E 97/09

    Streitwert, Zwischenstreit

    Dieser ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert einer Rechtswegbeschwerde (BGH, Beschl. v. 19.12.1996, NJW 1998, 909) mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts, und zwar mit einem Fünftel, zu bemessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.7.2001, NVwZ-RR 2002, 156; VGH BW, Beschl. v. 12.2.2004 - 11 S 46/04 -, zitiert nach juris).
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