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OLG Hamm, 08.06.2005 - 11 UF 6/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Notare Bayern , S. 53
BGB §§ 138, 242, 1365, 1408 Abs. 1
Wirksamkeit eines Ehevertrags mit Gütertrennung - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 138, 242, 1365, 1408 Abs. 1
Wirksamkeit eines Ehevertrags mit Gütertrennung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit eines während einer Ehe geschlossenen Ehevertrages zwecks Ausschlusses von Ansprüchen auf Zugewinn für die Vergangenheit; Zulässigkeit eines Teilurteils in einem Scheidungsverbundurteil; Treuwidrigkeit der Berufung auf eine Gütertrennung im Falle des ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 1365; BGB § 1408 I
Zur Wirksamkeit eines während der Ehe geschlossenen Ehevertrages mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Zulässigkeit eines Teilurteils im Scheidungsverbundverfahren - Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ibbenbüren, 04.11.2004 - 4 F 758/03
- OLG Hamm, 08.06.2005 - 11 UF 6/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 941
- FamRZ 2006, 337
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2005 - 11 UF 6/05
Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den genannten Ehevertrag der Parteien vom 20.09.1985 im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.02.2004 -XII ZR 265/02; NJW 2004, 930 ff) sowie die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidungen vom 06.02.2001 und 29.03.2001; FamRZ 2001, 343, 985) als wirksam, insbesondere nicht etwa nach § 138 BGB sittenwidrig und die gegenteiligen Einwände der Antragsgegnerin folgerichtig als unbegründet erachtet. - BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Unterhaltsverzichtsvertrag
Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2005 - 11 UF 6/05
Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den genannten Ehevertrag der Parteien vom 20.09.1985 im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.02.2004 -XII ZR 265/02; NJW 2004, 930 ff) sowie die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidungen vom 06.02.2001 und 29.03.2001; FamRZ 2001, 343, 985) als wirksam, insbesondere nicht etwa nach § 138 BGB sittenwidrig und die gegenteiligen Einwände der Antragsgegnerin folgerichtig als unbegründet erachtet.