Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,22954
VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238 (https://dejure.org/2006,22954)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.07.2006 - 12 BV 04.1238 (https://dejure.org/2006,22954)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 (https://dejure.org/2006,22954)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,22954) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für aufgewendete Jugendhilfeleistungen; Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder; Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung durch Frauenhäuser; Begriff der "geschützten Einrichtung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01

    Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238
    Der Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger ist daher ausnahmslos zu gewähren - entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger sichernde Erstattungsnorm (vgl. BVerwG vom 22.11.2001 BVerwGE 115, 251).
  • OVG Bremen, 01.06.2005 - 2 A 225/04

    Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; sonstige Wohnform; Erziehung;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238
    Insbesondere bei sonstigen Wohnformen ist insoweit der Rahmen weit zu ziehen (so auch OVG Bremen vom 1.6.2005 Az. 2 A 225/04 zu § 89 e SGB VIII).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238
    Der Ausschluss von Verzugszinsen in § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII schließt die Entrichtung von Prozesszinsen - auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern - nicht aus (vgl. BVerwG vom 22.2.2001 FEVS 52, 433).
  • VGH Bayern, 05.12.2001 - 12 B 98.1044
    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238
    Für das Bundessozialhilfegesetz war in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass Frauenhäuser weder eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung noch eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung nach § 97 Abs. 2 Satz 1, § 100 Abs. 1 Nrn. 1, 5 BSHG sind, da eine nur zeitbegrenzte und zu freiwilliger Annahme angebotene Betreuung den Anforderungen dieser Vorschriften nicht genügte (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 31.3.1994 FEVS 45, 240; vom 14.4.1994 Az. 12 B 92.2387 und vom 5.12.2001 Az. 12 B 98.1044).
  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    § 89e Abs. 1 SGB VIII ist weit auszulegen und erfasst praktisch jede Wohnform, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient.(Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.) Der Aufenthaltszweck der Betreuung ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestbestand von Betreuung vorliegt, wobei es ausreichend ist, wenn lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen sowie ein schlüssiges Konzept gegeben sind und die Umsetzung gewährleistet ist.(Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.).

    So wird in diesen Häusern, so auch in x, stationäre Hilfe für Frauen und deren Kinder in Notsituationen als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII, ambulant betreutes Wohnen für Frauen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gemäß §§ 67- 69 SGB XII, stationäre Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Frauen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 u. 7 SGB IX sowie ambulante Hilfe zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für seelisch behinderte Frauen gemäß § 53 ff. SGB XII angeboten.(Vgl. http://www.) Ein solches Konzept erfüllt die Anforderungen des § 89e SGB VIII an eine sonstige der Betreuung dienenden Wohnform.(So auch: VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 16, juris.).

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

    § 89e Abs. 1 SGB VIII ist weit auszulegen und erfasst praktisch jede Wohnform, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient.(VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.) Der Aufenthaltszweck der Betreuung ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestbestand von Betreuung vorliegt, wobei es ausreichend ist, wenn lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen sowie ein schlüssiges Konzept gegeben sind und die Umsetzung gewährleistet ist.(VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.).

    Ein solches Konzept erfüllt die Anforderungen des § 89e SGB VIII an eine sonstige der Betreuung dienenden Wohnform.(So auch: VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 16, juris.).

  • VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.6176

    Kostenerstattung, Jugendhilfeleistungen nach Einreise, Örtliche Zuständigkeit für

    In Hinblick auf den in § 86a Abs. 2 SGB VIII genannten Aufenthaltszweck der Betreuung ist entscheidend, dass sich die Wohnform auf ein in sich schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt, das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - juris, Rn. 20).

    Da es im Rahmen des § 86a Abs. 2 SGB VIII nur darauf ankommt, ob die konkrete Unterbringung den Begriff einer geschützten Einrichtung als solchen erfüllt, ist es des Weiteren unerheblich, ob der Hilfeempfänger, nachdem er mit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr zur eigentlichen Zielgruppe der Einrichtung gehörte, die entsprechenden wohl fakultativen Betreuungsangebote auch wahrgenommen hat (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - juris, Rn. 22).

  • VG Minden, 13.05.2016 - 6 K 2239/15

    Pflicht zur Kostentragung für die Unterbringung einer Hilfeempfängerin in einer

    vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18.7.2001 - 4 Bf 301/99 -, JAmt 2001, 487 = NDV-RD 2001, 91; BayVGH, Urteile vom 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - und vom 14.9.2006 - 12 BV 05.1241 -, jew. juris; VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2010 - 11 K 3365/09 -, EuG 65, 278 = www.nrwe.de = juris.
  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 12 BV 05.1241

    Kinder- und Jugendhilfe, Frauenhaus als geschützte Einrichtung im Sinne des § 89

    In seiner Entscheidung vom 19. Juli 2006 Az. 12 BV 04.1238 hat er dazu ausgeführt:.
  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.4104

    Kostenerstattung (Abweisung), Örtliche Zuständigkeit, Einrichtungskette,

    1) Hat sich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung ohne Unterbrechung in verschiedenen von § 86a Absatz 2 SGB VIII erfassten Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen aufgehalten - sog. "Einrichtungskette"- kommt es auf die Aufenthaltsverhältnisse im Zeitpunkt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung oder sonstige Wohnform an (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 5 C 13/15 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - juris Rn. 24; Lange in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 18.10.2022, § 86a SGB VIII, Rn. 19).

    Denn die Tatbestandvoraussetzungen des § 86a Abs. 2 SGB VIII sind grundsätzlich weit auszulegen und es ist unerheblich, ob der Leistungsempfänger die vom Jugendhilfeträger zur Verfügung gestellten Angebote letztlich annimmt (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - juris Rn. 20, 22; VG München, U.v. 8.6.2022 - M 18 K 18.6176 - juris Rn. 53 f.; Lange in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 18.10.2022, § 86a SGB VIII, Rn. 20).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht