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   OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08   

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https://dejure.org/2009,14750
OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08 (https://dejure.org/2009,14750)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2009 - 12 U 254/08 (https://dejure.org/2009,14750)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 12 U 254/08 (https://dejure.org/2009,14750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen eines Rückforderungsanspruchs stornierter Versicherungsverträge bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Rechnungslegung und Vorlage von Buchauszügen; Pflicht eines Versicherungsnehmers zur Übersendung von Stornogefahrmitteilungen bzgl. eines ...

  • Judicialis

    ZPO § 513; ; ZPO § 546; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; ; HGB § 87 a Abs. 2 2. Hs.; ; HGB § 92 Abs. 2; ; HGB § 87 c Abs. 1; ; HGB § 87 c Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nachbearbeitungsgrundsätze, Nachbearbeitungspflicht, Nachbearbeitung notleidender Versicherverträge, Stornogefahrmitteilung, Rechtzeitigkeit zu verneinen bei zeitgleicher Stornobuchung, Entbehrlichkeit bei Störung von Verträgen von Verwandten oder Familienangehörigen des ...

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Müssen Provisionen zurückgezahlt werden?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 237/04

    Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Nachbearbeitung notleidend gewordener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08
    Ausreichend kann dabei sein, wenn bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe die säumigen Versicherungsnehmer im Rahmen eines automatisierten Mahnverfahrens durch drei aufeinanderfolgende Mahnschreiben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung der Prämienzahlungen ergeben, zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert werden und Versicherungsnehmern, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az. VIII ZR 237/04; veröffentlicht in BeckRS 2005 07402).

    Der Senat weicht insbesondere weder von den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005 zum Az. VIII ZR 237/04 (veröffentlicht in BeckRS 2005 07402) genannten Anforderungen an den Versicherer im Rahmen der Nachbearbeitung von Verträgen ab, noch bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.11.1989 (VersR 1991, S. 1135) einer höchstrichterlichen Entscheidung.

  • BGH, 12.11.1987 - I ZR 3/86

    Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08
    Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung des § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, S. 371; NJW-RR 1988, S. 546; von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 29).

    Dabei besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, weder für die Zeit vor Beendigung des Vertreterverhältnisses noch für die Zeit danach eine zwingende Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsvertreter durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten, vielmehr kann das Versicherungsunternehmen auch eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen (BGH VersR 2005, a. a. O.; NJW-RR 1988, S. 546; Brandenburgisches OLG - 13. Zivilsenat - Urteil vom 05.03.2008, Az.: 13 U 107/06, zitiert nach juris; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Kommentar, 2. Aufl., § 92, Rn. 19; Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Brandenburgischen OLG - 13. Zivilsenat - vom 14.03.2007, IHR 2007, S. 171; die Entscheidung beschäftigt sich vielmehr mit der Unzulässigkeit des Verhaltens eines Versicherers, der nach einer ordentlichen Kündigung des Vertreterverhältnisses aber vor Ablauf der Kündigungsfrist dem Vertreter durch Unterlassen der Zusendung von Stornogefahrmitteilungen eine ordnungsgemäße Weiterarbeit bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses nicht ermöglicht hatte).

  • OLG Frankfurt, 20.11.1989 - 3 U 4/88

    Nachbearbeitungspflicht des Versicherungsunternehmers bei Stornogefahr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08
    Im Rahmen der Nachbearbeitung von Versicherungsverträgen ist es zwar im Regelfall nicht erforderlich, dass der Versicherer im Klageweg gegen säumige Versicherungsnehmer vorgeht (BGH VersR 2005, a. a. O.), jedoch reicht es entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so aber OLG Frankfurt VersR 1991, S. 1135).

    Der Senat weicht insbesondere weder von den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005 zum Az. VIII ZR 237/04 (veröffentlicht in BeckRS 2005 07402) genannten Anforderungen an den Versicherer im Rahmen der Nachbearbeitung von Verträgen ab, noch bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.11.1989 (VersR 1991, S. 1135) einer höchstrichterlichen Entscheidung.

  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04

    Rechtsnatur und Umfang der Pflicht eines Versicherungsunternehmens zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08
    Ein Wegfall des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters nach § 87 a Abs. 2 HGB erfolgt, wenn die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind (BGH VersR 2005, S. 1078; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 92, Rn. 27).
  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 125/80

    Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08
    Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung des § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, S. 371; NJW-RR 1988, S. 546; von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 29).
  • OLG Köln, 09.09.2005 - 19 U 174/04

    Provisionsanspruch bei Untervertretung - Nichtausführung des Vertrags -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08
    Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs betreiben würde, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen würde (OLG Köln VersR 2006, S. 71).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2007 - 16 W 70/06

    Kein Wegfall des Provisionsanspruchs des Vertreters wegen Vertragsstornierung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08
    Vielmehr muss der Versicherer alles ihm Zumutbare und objektiv Erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.02.2007, Az.: I-16 W 70/06, zitiert nach juris; von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 30; Löwisch a. a. O., Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2008 - 13 U 107/06

    Abwicklungsverhältnis eines einvernehmlich beendeten Vertrags zwischen einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 254/08
    Dabei besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, weder für die Zeit vor Beendigung des Vertreterverhältnisses noch für die Zeit danach eine zwingende Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsvertreter durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten, vielmehr kann das Versicherungsunternehmen auch eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen (BGH VersR 2005, a. a. O.; NJW-RR 1988, S. 546; Brandenburgisches OLG - 13. Zivilsenat - Urteil vom 05.03.2008, Az.: 13 U 107/06, zitiert nach juris; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Kommentar, 2. Aufl., § 92, Rn. 19; Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Brandenburgischen OLG - 13. Zivilsenat - vom 14.03.2007, IHR 2007, S. 171; die Entscheidung beschäftigt sich vielmehr mit der Unzulässigkeit des Verhaltens eines Versicherers, der nach einer ordentlichen Kündigung des Vertreterverhältnisses aber vor Ablauf der Kündigungsfrist dem Vertreter durch Unterlassen der Zusendung von Stornogefahrmitteilungen eine ordnungsgemäße Weiterarbeit bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses nicht ermöglicht hatte).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 16 U 32/16

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Provisionszahlungsansprüchen

    Hinsichtlich des Kunden P ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, sofern sie - wie in diesem Fall - keine Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten versendet, sondern den Weg wählt, notleidende Verträge selbst nachzubearbeiten, verpflichtet war, diejenigen Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, die ein durchschnittlicher ausgeschiedener Versicherungsvertreter selbst zur Stornobekämpfung vornehmen würde (vgl. OLG Brandenburg , Urteil vom 9. Juli 2009, Az.: 12 U 254/08, zitiert nach juris, Rn. 7; OLG Köln , Urteil vom 9. September 2005, Az.: 19 U 174/04, VersR 2005, 71 - 72; OLG Karlsruhe , Urteil vom 3. März 1988, Az.: 12 U 70/87, VersR 1989, 511 - 512).

    Eine solche Gleichwertigkeit ist im Regelfall nicht gegeben, wenn die Nacharbeitung des Versicherers sich auf einen automatisierten Mahnlauf beschränkt, denn der Versicherungsvertreter wird üblicherweise seinen persönlichen Kontakt zum Kunden nutzen, um die Gründe der Nichtzahlung aufzuklären und Möglichkeiten einer Abhilfe auszuloten (vgl. OLG Düsseldorf , Beschluss vom 21. Februar 2007, Az.: I-16 W 70/04, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Brandenburg , Urteil vom 9. Juli 2009, Az.: 12 U 254/08, zitiert nach juris, Rn. 7) Im Interesse des Versicherungsvertreters ist der Versicherer daher in aller Regel gehalten, für jedem Fall der Nachbearbeitung die Gründe für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer zu suchen, wofür regelmäßig eine persönliche Rücksprache sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein werden (vgl. Emde , in: Staub, HGB, 5. Auflage, § 92 Rn. 12; von Hoyningen-Huene , in: Münchner Kommentar, HGB, 3. Auflage, § 92 Rn. 30; Löwisch , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 92 Rn. 20).

    Für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung reicht es nicht aus, wenn sich der Versicherer auf ein Mahnschreiben beschränkt (vgl. OLG Düsseldorf , Beschluss vom 21. Februar 2007, Az.: I-16 W 70/04, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Brandenburg , Urteil vom 9. Juli 2009, Az.: 12 U 254/08, zitiert nach juris, Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2016 - 16 U 187/14

    Abgrenzung von Handelsmakler und Handelsvertreter; Pflicht zur Nachbearbeitung

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer betreffend die Stornierung über den Versicherungsvertreter läuft (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.1996, 24 U 248/94, VersR 1997, 1015) oder es um die Nichtzahlung der Prämie bei einem eigenen oder dem Versicherungsvertrag eines Familienangehörigen oder Mitarbeiters des Versicherungsvertreters geht (Senat, Urteil vom I-16 U 133/13; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.07.2009, 12 U 254/08, Juris Rn. 7; OLG Frankfurt a.a.O.; Löwisch a.a.O. § 92 Rn. 24; Krämer VW 2010, 734 ff.).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels

    Danach kann das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den Not leidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (vgl. BGH VersR 2005, 1078; Senatsurteil vom 09.07.2009 - 12 U 254/08, veröffentlicht in Juris).

    Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs betreiben würde, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen würde (vgl. Senatsurteil vom 09.07.2009 a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.02.2007, Az.: I-16 W 70/06 - zitiert nach Juris; OLG Köln VersR 2006, 71).

  • OLG Zweibrücken, 24.05.2011 - 8 U 158/08

    Rückgewähr von Provisionsvorschüssen des Versicherungsvertreters: Nachweis der

    Maßstab für das, was dem Versicherer im Falle eigener Bemühungen gegenüber dem Versicherungsnehmer abzuverlangen ist, ist dasjenige, was der Vertreter selbst vernünftigerweise zur Erhaltung seines Provisionsanspruches getan hätte, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen worden wäre (Stichwort "gleichwertige Alternativen"; OLG Brandenburg, Urteil vom 09. Juli 2009, Az.: 12 U 254/08, abrufbar über "juris").

    Zum Ganzen sei verwiesen auf BGH, Urteil vom 01. Dezember 2010, Az.: VIII ZR 310/09, und Urteil vom 25. Mai 2005, Az.: VIII ZR 279/04, OLG Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010, Az.: 12 U 96/09 (s. o.), Urteil vom 09. Juli 2009, Az.: 12 U 254/08 (s. o.), und Urteil vom 20. Mai 2009, Az.: 3 U 20/09, sowie Urteil vom 05. März 2008, Az.: 13 U 107/06, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007, Az.: I -16 W 70/06 (s. o.) , OLG Köln, Urteil vom 09. September 2005, Az.: 19 U 174/04, und auch LAG Hamm, Urteil vom 03. November 2009, Az.: 14 Sa 1690/08 (jeweils abrufbar über "juris").

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2015 - 16 U 227/14

    Voraussetzungen der Rückforderung nicht verdienter Provisionen bzw.

    Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist nämlich der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs betreiben würde, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen würde (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 09.07.2009 - 12 U 254/08, Juris, Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2014 - 16 U 133/13

    Auswirkungen von Leistungsstörungen auf den Provisionsanspruch des

    Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist der Aufwand, den der Versicherungsvertreter zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs betreiben würde, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen würde (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.07.2009, 12 U 254/08, juris).

    Bei nicht gezahlten Prämien auf eigene Versicherungsverträge oder auf Verträge von Verwandten ist eine Stornogefahrmitteilung entbehrlich (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.07.2009, 12 U 254/08, juris; Löwisch a.a.O. Rn. 21; Krämer VW 2010, 734 ff.).

  • LG Itzehoe, 19.10.2012 - 6 O 158/10

    Versicherungsagenturvertrag: Rückgewähr eines Provisionsvorschusses sowie

    Zwar ist die Klägerin als Unternehmerin nicht verpflichtet, einen ausgeschiedenen Versicherungsvermittler auf die Gefahr hinzuweisen, dass ein Vertrag gekündigt wird (Brandenburgisches OLG v. 9.7.2009, 12 U 254/08, Rn. 7; LG Hannover v. 16.6.2005, 2 O 356/04, Rn. 17).
  • LG Fulda, 08.11.2019 - 1 S 38/19

    Nachbearbeitungsgrundsätze, Rückforderung unverdienter Provisionsvorschüsse,

    Es liegt gerade keine Gleichwertigkeit mit dem - fiktiven - Bemühen eines Versicherungsvertreters vor, der üblicherweise seinen persönlichen Kontakt zum Kunden nutzen wird, um die Gründe der Kündigung aufzuklären und Möglichkeiten einer Abhilfe auszuloten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2009, Az.: 12 U 254/08, zitiert nach juris, Rn. 7).
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