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   OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20   

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https://dejure.org/2020,18584
OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20 (https://dejure.org/2020,18584)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 (https://dejure.org/2020,18584)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 (https://dejure.org/2020,18584)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    VVG § 203; GVG § 172; GVG § 174
    VVG, GVG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 172; GVG § 174
    Ausschluss der Öffentlichkeit und Geheimhaltungsanordnung im Prozess über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 203 VVG, § 172 Nr 2 GVG, § 174 Abs 3 S 1 GVG
    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers durch Ausschluss der Öffentlichkeit und Geheimhaltungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1439
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20
    1) Im Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung kann zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen angeordnet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15; Fortführung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2020 - 12 W 24/19).

    Das ursprünglich von der Beklagten stammende Anlagenkonvolut wurde dadurch zum amtlichen Schriftstück, dass es zu Zwecken des Rechtsstreits zu den amtlichen Prozessakten genommen wurde (Schönke/Schröder/Perron/Hecker, a.a.O., § 353 d Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87).

    Zahlen und Informationen, die Rückschlüsse auf die Preisbildung, Tarifkalkulation, die Schadensentwicklung und das Regulierungsverhalten, auf Stornowahrscheinlichkeiten und letztlich auf die Unternehmenspolitik des Versicherers ermöglichen, sind grundsätzlich als wichtige Geschäftsgeheimnisse anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14).

    Erforderlich ist, dass der Rechtsträger an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87), und dass das Geheimhaltungsinteresse die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips überwiegt (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, § 172 Rn. 39), wobei im Rahmen dieser Abwägung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden sollte (Mayer a. a.O.; Zimmermann, in: MüKom-ZPO, 5. Aufl., § 172 GVG Rn. 7).

    Bei den Unterlagen, die Grundlagen für eine Prämienerhöhung sind, handelt es sich grundsätzlich um geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87).

    Erforderlich ist, dass der Rechtsträger an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87), und dass das Geheimhaltungsinteresse die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips überwiegt (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, § 172 Rn. 39), wobei im Rahmen dieser Abwägung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden sollte (Mayer a. a.O.; Zimmermann, in: MüKom-ZPO, 5. Aufl., § 172 GVG Rn. 7).

    Andererseits gewährleistet das Grundrecht des Art. 12 GG auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 81 ff.).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20
    Zu Unrecht folgern die Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362, Rn. 46) eine Substantiierungslast des Geheimnisträgers; die genannte Entscheidung befasst sich nicht mit dem Geheimnisschutz nach §§ 172, 174 GVG, sondern mit dem Verhältnis von Geheimhaltungsinteresse und prozessualer Darlegungslast zur Hauptsache (gleiches gilt für die Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - VI-U [Kart] 27/12, juris Rn. 140).

    Aus der hierfür angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362, Rn. 47) ergibt sich ein derartiges Verständnis nicht.

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20
    Hierdurch wird die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt, welches - wie von den Beschwerdeführern zutreffend geltend gemacht - auch das Recht auf Kenntnisnahme der für das Verfahren maßgeblichen Informationen umfasst (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05, juris).
  • KG, 12.12.2017 - 6 W 51/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit: Anordnung einer Geheimhaltungspflicht bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20
    Die Frage, ob eine an dritte Personen weiter gegebene Information außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erlangt wurde, ist erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB zu klären (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 - 6 W 51/17, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20
    Für die Klägerin, welche in der Verhandlung nicht anwesend war, folgt dies daraus, dass es der Klägervertreterin aufgrund des ihr auferlegten Geheimhaltungsgebots nicht möglich ist, den Inhalt der nicht-öffentlichen Verhandlung und des hierbei an sie übergebenen Anlagenkonvoluts mit der Klägerin zu erörtern, wodurch die Klägerin in ihrem Recht auf Unterrichtung über den Verfahrensfortgang (vgl. § 11 BORA) und in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf wirksame anwaltliche Vertretung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2012 - 2 BvR 988/10, juris Rn. 30) beschränkt wird.
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - 12 W 24/19

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20
    1) Im Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung kann zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen angeordnet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15; Fortführung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2020 - 12 W 24/19).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 27/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20
    Zu Unrecht folgern die Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362, Rn. 46) eine Substantiierungslast des Geheimnisträgers; die genannte Entscheidung befasst sich nicht mit dem Geheimnisschutz nach §§ 172, 174 GVG, sondern mit dem Verhältnis von Geheimhaltungsinteresse und prozessualer Darlegungslast zur Hauptsache (gleiches gilt für die Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - VI-U [Kart] 27/12, juris Rn. 140).
  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Die Geheimhaltungsanordnung erstreckt sich nach ihrem eindeutigen Inhalt nicht auf die in der Verhandlung nicht persönlich anwesend gewesene Klägerin und durfte dies auch nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23; Walther, in: BeckOK GVG, § 174 GVG 5. Edition, Rn. 16; Schönke/Schröder/Perron/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 353 d Rn. 26).

    Diese Pflicht besteht nur im Rahmen der Gesetze und wird durch die Geheimhaltungsanordnung modifiziert; ohnehin ist § 11 BORA als bloßes Satzungsrecht gegenüber § 174 Abs. 3 GVG nachrangig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 1 - 13, juris).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 22, juris).

    Hierdurch wird einem Außenstehenden ein Überblick über die Zusammensetzung des Versichertenkollektivs nach allen Tarifen der Beklagten und über den Schadensverlauf innerhalb der Tarife der Beklagten gewährt, der Rückschlüsse auf das Inanspruchnahmeverhalten der Versichertengruppen und auf die Tragfähigkeit früherer Prognosen zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - 12 W 5/20 Rn. 25; KG Berlin, aaO., Rn. 14, juris).

    Sie stehen in einem inneren und äußeren Zusammenhang und bilden insoweit eine Einheit; das Ausfiltern von nicht geheimhaltungswürdigen Einzelbestandteilen in der Geheimhaltungsverpflichtung ist weder sinnvoll noch praktikabel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - 12 W 5/20 Rn. 26).

    Dass ein solcher Vortrag nicht gefordert werden kann, folgt bereits daraus, dass der Geheimnisschutz nach §§ 172 Nr. 2, 174 GVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist (KG, aaO. Rn 19 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rn. 23).

    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber selbst das Geheimnis - sei es versehentlich, sei es unbedacht - in früheren Einzelfällen mitgeteilt hat, solange es hierdurch noch nicht offenkundig geworden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 29, juris).

    Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung sogenannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 25, juris).

    Die Frage, ob eine an dritte Personen weiter gegebene Information außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erlangt wurde, ist erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB zu klären (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 46, juris KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 - 6 W 51/17, juris Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21

    Erfolgreiche Beschwerde gegen gerichtliche Geheimhaltungsanordnung

    Beschwerdeberechtigt ist - unabhängig von seiner prozessualen Stellung im Ausgangsverfahren - (zumindest) jeder, den das Schweigegebot betrifft und dem dadurch neue Verpflichtungen auferlegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 27950; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Mayer aaO; weitergehend [auch die anwaltlich vertretene, selbst nicht anwesende Partei] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 18 ff. = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 16 ff.; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2020, 15497).

    Da die Verletzung des Schweigegebots gemäß § 353d Nr. 2 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) mit Kriminalstrafe bedroht ist, müssen die geheim zu haltenden Tatsachen in dem die Verschwiegenheitspflicht begründenden Gerichtsbeschluss konkret und so genau bezeichnet werden, dass die Bestimmtheit des Tatbestandes der Blankettvorschrift gewährleistet ist und die Grenzen der Strafbarkeit erkennbar sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, LS 3, juris Rdn. 30 = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 28; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 41, juris = BeckRS 2020, 15497; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 353d Rdn. 7 f.; HK-StrafR/Schmedding, 4. Aufl., StGB § 353d Rdn. 5; LK-StGB/Vormbaum, 12. Aufl., § 353d Rdn. 25 und 28; ferner MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl., § 353d Rdn. 40; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., GVG § 174 Rdn. 6; NK-StGB/Kuhlen, 5. Aufl., § 353d Rdn. 23).

    Dagegen kann Abwesenden nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der - bestärkt durch Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 666/02, Rdn. 23 ff., juris = BeckRS 2003, 21388) - Analogien ausschließt, keine wirksame Schweigeverpflichtung auferlegt werden, selbst wenn sie formell Prozessbeteiligte sind (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 884; Beschl. v. 03.02.2021 - 4 W 935/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 3459; OLG Karlsruhe aaO [12 W 24/19] Rdn. 19 und [12 W 5/20] Rdn. 16; BLHAG/Becker, ZPO, 79. Aufl., GVG § 174 Rdn. 7; HK-StrafR/Schmedding aaO; LK-StGB/Vormbaum aaO Rdn. 31; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rdn. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., GVG § 174 Rdn. 13).

    Ob die von der Beschwerdegegnerin im Konvolut eingereichten - aus ihrer Sphäre als juristischer Person des Privatrechts stammenden - Dokumente allein dadurch zu amtlichen Schriftstücken im Sinne des Gesetzes geworden sind, dass sie bestimmungsgemäß für Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits zu den gerichtlichen Prozessakten genommen wurden, erscheint problematisch und ist keineswegs unumstritten ( bejahend OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 23 = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 21; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 21, juris = BeckRS 2020, 15497; ähnlich zu § 17 Reichspressegesetz für Schriftsätze der Verteidigung in einem Verfahren nach der Militärstrafgerichtsordnung von 1898 RG, Urt. v. 03.06.1902 - Rep.

    Um dem Sinn und Zweck des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG gerecht zu werden, muss es regelmäßig genügen, dass es sich bei den geheim zu haltenden Tatsachen um grundsätzlich schutzwürdige Geschäftsinterna handelt, für die die betreffende Prozesspartei ein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse, an das keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und das sich nicht auf die technischen Berechnungsgrundlagen an sich beschränkt, hinreichend dargelegt hat, und wenn dieses Interesse - aus der Sicht des Gerichtes - unter Berücksichtigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht; dabei bleibt zu berücksichtigen, dass es nicht immer sinnvoll und praktikabel ist, aus Einzeldokumenten, die eine Vielzahl von innerlich und äußerlich miteinander verbundenen Daten enthalten, welche ein Ganzes bilden, nicht geheimhaltungswürdige Bestandteile herauszufiltern, und dass die Schutzwürdigkeit von Informationen - speziell in Serienprozessen wie hier - nicht schon dann entfällt, wenn sie zuvor in anderen Verfahren einem beschränkten Personenkreis bekannt geworden sind, der keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, Rdn. 12 ff., juris = BeckRS 2021, 884; KG aaO Rdn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 22 ff., juris = BeckRS 2020, 15497; zu den Anforderungen bei § 16 GeschGehG vgl. KBF/Alexander, UWG, 39. Aufl., GeschGehG § 16 Rdn. 22 ff.).

  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
    Die Geheimhaltungsanordnung erstreckt sich nach ihrem eindeutigen Inhalt nicht auf den in der Verhandlung nicht persönlich anwesend gewesenen Kläger und durfte dies auch nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23; Walther, in: BeckOK GVG, § 174 GVG 5. Edition, Rn. 16; Schönke/Schröder/Perron/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 353 d Rn. 26).

    Diese Pflicht besteht nur im Rahmen der Gesetze und wird durch die Geheimhaltungsanordnung modifiziert; ohnehin ist § 11 BORA als bloßes Satzungsrecht gegenüber § 174 Abs. 3 GVG nachrangig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 1 - 13, juris).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 22, juris).

    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber selbst das Geheimnis - sei es versehentlich, sei es unbedacht - in früheren Einzelfällen mitgeteilt hat, solange es hierdurch noch nicht offenkundig geworden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 29, juris).

    Die Frage, ob eine an dritte Personen weiter gegebene Information außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erlangt wurde, ist erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB zu klären (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 46, juris KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 - 6 W 51/17, juris Rn. 15).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Eine Geheimhaltungsanordnung kann nicht auf in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Personen erstreckt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20, Rdnr. 8 - juris; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 15 - juris).

    Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Geheimhaltungsanordnung gemäß § 353 d Nr. 2 StGB müssen die geheim zu haltenden Tatsachen oder Schriftstücke im Beschluss hinreichend genau bezeichnet werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 41 - juris).

    Ein berechtigtes und überwiegendes Interesse der Beklagten an der Wahrung der Vertraulichkeit ist zu bejahen, denn bei den Unterlagen, die Grundlage für die Prämienerhöhung sind, handelt es sich grundsätzlich um geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 34 - juris).

    Dem berechtigten Interesse des klagenden Versicherungsnehmers, die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung zu überprüfen, wird durch die Bekanntgabe im Rahmen des Rechtsstreits genügt; einer öffentlichen Erörterung bedarf es hierfür nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 34 - juris).

  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

    Hierdurch wird einem Außenstehenden ein Überblick über die Zusammensetzung des Versichertenkollektivs nach allen Tarifen der Beklagten und über den Schadenverlauf innerhalb der Tarife der Beklagten gewährt, der Rückschlüsse auf das Inanspruchnahmeverhalten der Versichertengruppen und auf die Tragfähigkeit früherer Prognosen zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - 12 W 5/20 Rn. 25).

    Sie stehen in einem inneren und äußeren Zusammenhang und bilden insoweit eine Einheit; das Ausfiltern von nicht geheimhaltungswürdigen Einzelbestandteilen in der Geheimhaltungsverpflichtung ist weder sinnvoll noch praktikabel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - 12 W 5/20 Rn. 26).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Geheimnisschutz nach §§ 172 Nr. 2, 174 GVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20, Rn. 23).

  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1138/23

    Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen seiner bei der Beklagten

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 4 W 937/20 -, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben.
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Diese Geheimhaltungsverpflichtung wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift von Amts wegen angeordnet und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20, juris Rn. 23; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz 9. Aufl. § 174 Rn. 27; Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO 26. Aufl. § 174 GVG Rn. 27; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO 4. Aufl. § 174 GVG Rn. 9).
  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 1553/23
    Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 4 W 937/20 -, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben.
  • LG Bonn, 17.05.2023 - 41 O 173/22
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 14; BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041 Rn. 87; OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.6.2020 - 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 22).

    Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung so genannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2020 - 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 25).

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

  • LG Bonn, 01.02.2023 - 41 O 13/22
  • LG Bonn, 20.01.2023 - 41 O 88/22

    Übergabe von technischen Berechnungsgrundlagen, Verschwiegenheitsverpflichtung,

  • OLG Dresden, 01.02.2024 - 4 U 1706/23
  • OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23

    Geheimhaltungsanordnung in Prämienanpassungsverfahren

  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 20 W 48/20

    Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung; Begriff des Geschäftsgeheimnisses;

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