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   BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93   

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BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93 (https://dejure.org/1994,4437)
BSG, Entscheidung vom 16.06.1994 - 13 RJ 31/93 (https://dejure.org/1994,4437)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 31/93 (https://dejure.org/1994,4437)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Anspruchsgrundlage für die Vormerkung der geltend gemachten Zeiten ist jetzt § 149 Abs. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 sowie §§ 56 und 249 Abs. 1 SGB VI. Diese Vorschriften finden hier nach der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung (vgl. BSGE 71, 227, 228 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

    Die letztgenannte Voraussetzung wird aber in § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI dahin definiert, daß eine Erziehung im Inland vorliegt, wenn der erziehende Elternteil mit dem Kind dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (s auch BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S. 15).

    Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Anspruches auch nicht auf die Grundsätze berufen, die der 4. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) in verfassungskonformer Auslegung des § 56 Abs. 3 SGB VI für die Fälle entwickelt hat, in denen - ohne Verrichtung einer nach § 4 SGB IV ("Ausstrahlung") konkret versicherungspflichtigen Beschäftigung - mit dem inländischen Arbeitgeber ein sogenanntes "Rumpfarbeitsverhältnis" fortbesteht (vgl. BSGE 71, 227SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; Urteile vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92 - und vom 25. Januar 1994 - 4 RA 48/92 -).

    Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit Zitaten aus dem Urteil vom 17. November 1992 (BSGE 71, 227) beiläufig erwähnt, die dort entwickelten Kriterien hätten auch beim Beigeladenen vorgelegen, kann sie damit mangels ordnungsgemäßer Rügen nicht gehört werden.

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG) wird dieser Grundsatz lediglich in § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB IV durchbrochen und der erforderliche Inlandsbezug mittelbar über den Ehegatten hergestellt, wenn in bezug auf diesen eine enge sachliche (zumindest Rumpfarbeitsverhältnis) und zeitliche ("im voraus begrenzt") Anbindung der Auslandstätigkeit an das inländische Arbeits- und Erwerbsleben besteht (vgl. BSGE 71, 227, 231 ff.).

    Sonstige Zeiten der Auslandserziehung weisen dagegen keinen vergleichbaren Inlandsbezug aus, der nach dem Normprogramm des § 56 SGB VI (vgl. BSGE 71, 227, 233) einen Ausgleich von Nachteilen im inländischen Versicherungssystem erforderte.

  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 87/89

    Kindererziehungszeiten im Ausland

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Die erste Alternative dieser Bestimmung - Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland - ist nur gegeben, wenn der Ehegatte im fraglichen Zeitraum beitragspflichtig zur deutschen Rentenversicherung war und Beiträge auch tatsächlich entrichtet hat (stRspr.; vgl. etwa BSGE 63, 282, 285 = SozR 2200 § 1251a Nr. 2; BSGE 68, 24, 25 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11; BSGE 70, 62, 64 = SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 6).

    Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf sonstige Fälle der Versicherungsfreiheit von Gesetzes wegen oder auf Antrag (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 14) kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Gleichstellung derartiger Tatbestände voraussetzt, daß grundsätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände, die zur Versicherungsfreiheit führen, Versicherungspflicht zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte (vgl. BSGE 68, 24, 26; BSGE 70, 62, 65).

    Eine Pflichtversicherung für die im Ausland verrichtete Tätigkeit wäre bei Anwendung der Grundsätze der "Ausstrahlung" (seit 1. Juli 1977 kodifiziert in § 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ) gegeben, wenn die Auslandsbeschäftigung im Rahmen eines fortbestehenden inländischen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte und zusätzlich im voraus zeitlich begrenzt war (vgl. BSGE 68, 24, 26 ff.; BSGE 70, 62, 66; vgl. dazu auch BSGE 61, 123, 125 = SozR 5870 § 1 Nr. 11; SozR a.a.O. Nr. 9).

    Das Gesetz enthält bezüglich der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten über die genannten Fälle hinaus keine planwidrige Regelungslücke (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 3/93 -; BSGE 68, 24, 28; vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 20).

    Dies hat das BSG bereits mehrfach entschieden (vgl. statt aller BSGE 63, 282, 291 ff.; 68, 24, 29 f.; vgl. auch BSGE 70, 62, 67 f.).

  • BSG, 17.12.1991 - 13 RJ 3/91

    Unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgeburten bei der Gewährung

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Die erste Alternative dieser Bestimmung - Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland - ist nur gegeben, wenn der Ehegatte im fraglichen Zeitraum beitragspflichtig zur deutschen Rentenversicherung war und Beiträge auch tatsächlich entrichtet hat (stRspr.; vgl. etwa BSGE 63, 282, 285 = SozR 2200 § 1251a Nr. 2; BSGE 68, 24, 25 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11; BSGE 70, 62, 64 = SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 6).

    Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf sonstige Fälle der Versicherungsfreiheit von Gesetzes wegen oder auf Antrag (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 14) kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Gleichstellung derartiger Tatbestände voraussetzt, daß grundsätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände, die zur Versicherungsfreiheit führen, Versicherungspflicht zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte (vgl. BSGE 68, 24, 26; BSGE 70, 62, 65).

    Eine Pflichtversicherung für die im Ausland verrichtete Tätigkeit wäre bei Anwendung der Grundsätze der "Ausstrahlung" (seit 1. Juli 1977 kodifiziert in § 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ) gegeben, wenn die Auslandsbeschäftigung im Rahmen eines fortbestehenden inländischen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte und zusätzlich im voraus zeitlich begrenzt war (vgl. BSGE 68, 24, 26 ff.; BSGE 70, 62, 66; vgl. dazu auch BSGE 61, 123, 125 = SozR 5870 § 1 Nr. 11; SozR a.a.O. Nr. 9).

    Dies hat das BSG bereits mehrfach entschieden (vgl. statt aller BSGE 63, 282, 291 ff.; 68, 24, 29 f.; vgl. auch BSGE 70, 62, 67 f.).

  • EuGH, 04.10.1991 - 349/87

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Art. 51 EGV und die EWGV 1408/71 sehen, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor; sie regeln dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten (EuGHE 1989, 581SozR 6030 Art. 51 Nr. 23; SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 5; vgl. auch EuGHE 1975, 891SozR 6050 Art. 45 Nr. 1).

    Es ist vielmehr Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der Sozialen Sicherheit beitreten kann und muß, solange es dabei nicht zu einer offenen oder versteckten diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt (vgl. EuGHE 1980, 1445, 1458 = SozR 6050 Art. 1 Nr. 11; SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 5).

    Denn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, verlieren hier keine Vergünstigungen, die ihnen nach dem nationalen Recht zustehen (vgl. dazu EuGHE I 1991, 323; EuGHE I 1991, 1119SozR 3-6050 Art. 3 Nr. 1; SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 5).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Mit den Regelungen über die Berücksichtigung von Leistungen der Kindererziehung honoriert der Gesetzgeber grundsätzlich nur Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland, um eine Benachteiligung von Personen, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, im hier bestehenden Alterssicherungssystem zu vermeiden; denn diese Leistung hat, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgeführt hat, für die inländische Altersversorgung im Rahmen des Generationenvertrages bestandssichernde Bedeutung (vgl. BVerfGE 87, 1, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 f.).

    Das Gleichheitsgebot ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 79, 87, 98; 81, 228, 236; 85, 360, 363; 87, 1, 36).

  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 36/87

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 12a WGSVG

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Die erste Alternative dieser Bestimmung - Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland - ist nur gegeben, wenn der Ehegatte im fraglichen Zeitraum beitragspflichtig zur deutschen Rentenversicherung war und Beiträge auch tatsächlich entrichtet hat (stRspr.; vgl. etwa BSGE 63, 282, 285 = SozR 2200 § 1251a Nr. 2; BSGE 68, 24, 25 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11; BSGE 70, 62, 64 = SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 6).

    Dies hat das BSG bereits mehrfach entschieden (vgl. statt aller BSGE 63, 282, 291 ff.; 68, 24, 29 f.; vgl. auch BSGE 70, 62, 67 f.).

    Wenn der Gesetzgeber hier unter historischen Gesichtspunkten eine Gleichstellung mit inländischen Kindererziehungsleistungen vornimmt, so sprechen hierfür sachlich einleuchtende Gründe (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 20; vgl. auch BSGE 63, 282, 287).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 16/90

    Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Ausländern

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Das Gesetz enthält bezüglich der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten über die genannten Fälle hinaus keine planwidrige Regelungslücke (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 3/93 -; BSGE 68, 24, 28; vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 20).

    Im übrigen findet diese Regelung auf die Klägerin auch inhaltlich keine Anwendung (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 20; vgl. ferner BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 38/92 -, AmtlMitt LVA Rheinpr 1993, 446).

    Wenn der Gesetzgeber hier unter historischen Gesichtspunkten eine Gleichstellung mit inländischen Kindererziehungsleistungen vornimmt, so sprechen hierfür sachlich einleuchtende Gründe (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 20; vgl. auch BSGE 63, 282, 287).

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 3/93

    Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung - Ehagtte - Ausland - Wohnsitz

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Der Grundtatbestand des § 56 SGB VI setzt voraus, daß der erziehende Elternteil im gesetzlich maßgebenden Zeitraum mit dem Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6 S. 25).

    Das Gesetz enthält bezüglich der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten über die genannten Fälle hinaus keine planwidrige Regelungslücke (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 3/93 -; BSGE 68, 24, 28; vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 20).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Das Gleichheitsgebot ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 79, 87, 98; 81, 228, 236; 85, 360, 363; 87, 1, 36).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93
    Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Behandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheiten, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (BVerfGE 60, 329, 346; 81, 156, 206; 83, 1, 23).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

  • EuGH, 09.07.1975 - 20/75

    d'Amico / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 25.02.1986 - 284/84

    Spruyt / Sociale Verzekeringsbank

  • EuGH, 28.02.1989 - 29/88

    Schmitt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

  • BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 38/92

    Anspruch auf Anerkennung (Vormerkung) einer Kindererziehungszeit - Erziehung des

  • BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 47/93

    Altersübergangsgeld - Leistungssätze - Revision

  • BSG, 25.04.1990 - 4 RA 48/89

    Ausschluß der rentenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 48/92

    Anspruch auf Vormerkung von im Ausland zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung

  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 4/90

    Kindererziehungszeiten im Ausland

  • BSG, 14.01.1987 - 10 RKg 20/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld - Verbindlichkeit einer

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 39/92

    Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung im Ausland - Klageart

  • BSG, 28.02.1991 - 1 RA 31/89

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Ausland

  • BVerwG, 25.01.1963 - IV C 1.62

    Verpflichtung zur Rückzahlung einer Ausgleichszahlung bei Kenntnis von den

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 51/99 R

    Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, Vormerkung bei

    Sie können diesen nach Bundesrecht auch tatbestandlich und vormerkungsrechtlich nicht gleichgestellt werden (vgl hierzu stellv auch BSG, Urteil vom 16. Juni 1994, 13 RJ 31/93).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Im Übrigen ist jedoch der Ausschluss der Anerkennung der Zeiten der Erziehung der Kinder als Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Verfassungsrecht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1998, Az 1 BvR 810/90; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.3.2017, Az 1 BvR 2740/16; BSG, Urteil vom 16.6.1994, Az 13 RJ 31/93).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - L 8 R 110/09

    Rentenversicherung

    Über den Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hinaus findet im Wege verfassungskonformer Auslegung eine Gleichstellung mit der Inlandserziehung jedoch auch dann statt, wenn der Auslandsaufenthalt des Ehegatten auf einer Entsendung beruhte oder während des Auslandsaufenthaltes des Ehegatten dieser in einem sog. inländischen Rumpfarbeitsverhältnis stand (grundlegend BSG, Urteil v. 17.11.1992, 4 RA 15/91, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; aus der Folgezeit: BSG, Urteil v. 16.11.1993, 4 RA 39/92; Urteil v. 25.1.1994, 4 RA 48/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 274; Urteil v. 16.6.1994, 13 RJ 31/93, Die Beiträge 1995, 242; Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 43/93, SozR 3-2600 § 56 Nr. 8; Urteil v. 29.9.1998, B 4 RA 9/98 R, juris; Urteil v. 10.11.1998, B 4 RA 39/98 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13; Urteil v. 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2010 - L 8 R 853/10

    Rentenversicherung

    Auch die Wertentscheidung zum Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, Kindererziehung im Ausland außerhalb der unter a) dargestellten Fälle in den Schutzbereich der deutschen Rentenversicherung aufzunehmen (BSG, Urteil v. 16.6.1994, 13 RJ 31/93, Die Beiträge 1995, 242).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2002 - L 13 RA 1250/01
    Aus Anhang VI Abschnitt C (Deutschland) Nr. 19 zur EWG-Verordnung 1408/71 ergebe sich, dass als Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach den deutschen Rechtsvorschriften die Zeit gelte, in der die Erziehung des Kindes durch den betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat erfolge, soweit dieser Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden dürfe oder Erziehungsurlaub nehme, wobei die Vorschrift nur für Geburten ab 1. Januar 1986 gelte (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 30. Oktober 1990, 4 RA 24/90 und vom 16. Juni 1994, 13 RJ 31/93).
  • SG Düsseldorf, 23.11.2006 - S 26 R 6/06

    Rentenversicherung

    Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht auch entschieden, dass ein noch hinreichender Bezug zum inländischen Erwerbsleben fehlt in Fällen, wo der erziehende nicht berufstätige Elternteil seinem Ehegatten in einen anderen Beschäftigungsstaat folgt, wo dieser - wie hier - nach den dortigen Rechtsvorschriften der (französischen) Versicherungspflicht unterworfen ist (BSG Urteil vom 16.06.1994 - 13 RJ 31/93 - in: Die Beiträge 1995, 242 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - L 13 R 5/07
    Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht auch entschieden, dass ein noch hinreichender Bezug zum inländischen Erwerbsleben fehlt in Fällen, wo der erziehende nicht berufstätige Elternteil seinem Ehegatten in einen anderen Beschäftigungsstaat folgt, wo dieser - wie hier - nach den dortigen Rechtsvorschriften der (französischen) Versicherungspflicht unterworfen ist ( BSG Urteil vom 16.06.1994 - 13 RJ 31/93 - in: Die Beiträge 1995, 242 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 2635/17
  • SG Stuttgart, 19.04.2007 - S 9 R 4821/06

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten trotz fehlender Entrichtung von Beiträgen

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