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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,63922
OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,63922)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,63922)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,63922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Unternehmerdarlehen: Unangemessene Benachteiligung eines Unternehmers bei formularmäßiger Vereinbarung einer nicht laufzeitabhängigen Bearbeitungsgebühr

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 2/16
    Die entsprechende Klausel zu dieser Gebühr in den AGB der Beklagten sei in entsprechender Anwendung der vom BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen formulierten Grundsätze (Urteile vom 13.05.2014 - BGH XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) gem. § 307 BGB nichtig.

    Insoweit folgt der Senat der umfassenden Argumentation des XI. Zivilsenats des BGH in der Sache XI ZR 405/12 (dort Rnrn. 23 - 62): Es handelt sich danach um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 2/16
    Dies werde im Übrigen bestätigt durch die Entscheidung BGH XI ZR 434/14, mit der der BGH eine gegenüber einem Kaufmann verwandte Klausel einer Bank über die Zahlung eines Buchungspostenentgeltes als mit § 307 BGB unvereinbar eingestuft habe.

    Soweit der Kläger auf die Entscheidung BGH XI ZR 434/14 Bezug nimmt, ist dies unbehelflich, da der dort vom BGH beurteilte Sachverhalt keinen konkreten Bezug zu der vorliegend entscheidenden Frage aufweist.

  • OLG Frankfurt, 25.02.2016 - 3 U 110/15

    Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 2/16
    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) der Frage nach der Vereinbarkeit entsprechender Klauseln mit § 307 BGB bei Verwendung im unternehmerischen Verkehr sowie mit Rücksicht auf die abweichende Beurteilung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016, 3 U 110/15) zuzulassen.
  • BFH, 01.10.2002 - IX R 12/00

    WK-Abzug bei VuV; Abschlussgebühren eines Bausparvertrages; Schuldzinsen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 2/16
    Zwar entstehen diese Werbungskosten vorgelagert zur Einkunftserzielung; es genügt für die Absetzbarkeit jedoch, wenn das Darlehen zur Anschaffung eines Objektes verwandt wird, aus dem sodann Einkünfte im Sinne einer Einkunftsart erzielt werden sollen (BFH BStBl. II 2003, 398, 399, l. Sp.); in diesem Sinne hat der BFH ausdrücklich den vollen Abzug einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages im Jahr der Entstehung des Kosten akzeptiert (BFH aaO., S. 398, r. Sp.).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 2/16
    Dabei kann die Erwägung des BGH (XI ZR 170/13, Rn. 87), dass die Vereinbarung eines erheblichen Bearbeitungsentgeltes geeignet sein könne, dass jederzeitige Ablösungsrecht des Darlehensnehmers aus § 500 Abs. 2 BGB zu entwerten, bei einem nicht an einen Verbraucher gewährten Darlehen von vornherein nicht greifen.
  • LG Hamburg, 01.12.2015 - 328 O 474/14

    Anspruch auf Rückzahlung einer für die Gewährung eines Darlehens gezahlten

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 2/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.12.2015, Az. 328 O 474/14, wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,75037
OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,75037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,75037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,75037)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 InsO
    Insolvenzanfechtung: Darlegungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzanfechtung: Darlegungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16
    Für den Benachteiligungsvorsatz reicht also grundsätzlich die Feststellung aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen ( BGH, Urt. v. 13.05.2004 - IX ZR 190/03 -, juris).

    Richtig ist, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO kein kollusives Zusammenwirken der Schuldnerin mit dem Gläubiger voraussetzt (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02 -, juris; Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03 -, juris).

    Das Landgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2004 - IX ZR 190/03 -, juris) und ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben ist, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13 -, juris).

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 240/13

    InsO § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1, § 142

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16
    Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Frist befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 17.07.2014, - IX ZR 240/13, juris, m.w.N.).

    Der Schuldner, der von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hat, und dennoch leistet, handelt nur dann ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen beitreiben zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13 -, juris).

    Das Landgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2004 - IX ZR 190/03 -, juris) und ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben ist, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13 -, juris).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16
    Soweit der Kläger meint, die Ausführungen des Senates stünden im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.5.2016 (Az. IX ZR 65/14), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt, dass der Gläubiger, der die Zahlungsunfähigkeit kennt, grundsätzlich auch von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners Kenntnis hat und ihn daher die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er Zahlungen auf Grund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat (BGH, Urteil vom 12.5.2016 - IX ZR 65/14- , juris).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16
    Richtig ist, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO kein kollusives Zusammenwirken der Schuldnerin mit dem Gläubiger voraussetzt (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02 -, juris; Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03 -, juris).
  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16
    Denn auch eine verfrühte Zahlung ist als kongruent anzusehen, wenn die Zeitspanne der Verfrühung die voraussichtliche Dauer des Zahlungsvorgangs nicht nennenswert überschreitet und sich auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unverdächtig darstellt ( BGH , Urteil vom 9.6. 2005 - IX ZR 152/03, beck- online) .
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16
    Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war ( BGH, Urteil vom 13.04.2006, - IX ZR 158/05 -, juris; BGH, Urteil vom 24.01.2013, - IX ZR 11/12 -, juris).
  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16
    Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war ( BGH, Urteil vom 13.04.2006, - IX ZR 158/05 -, juris; BGH, Urteil vom 24.01.2013, - IX ZR 11/12 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.04.2016 - 13 U 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41847
OLG Köln, 27.04.2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,41847)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,41847)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. April 2016 - 13 U 2/16 (https://dejure.org/2016,41847)
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Volltextveröffentlichung

  • ditges.de PDF

    Bankrecht/Darlehen/Widerruf/Aufhebungsvereinbarung/Berufung/Zulässigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • ditges.de (Leitsatz)

    Bankrecht/Darlehen/Widerruf/Aufhebungsvereinbarung/Berufung/Zulässigkeit

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