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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 10.01.2020 - 13 UF 184/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2094
OLG Brandenburg, 10.01.2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,2094)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,2094)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,2094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des Kindesunterhaltsschuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 325
  • FamRZ 2020, 1640
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 19.09.2018 - 13 UF 57/18

    Mindestunterhalt - gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2020 - 13 UF 184/19
    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 Senat NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).

    Auch wenn Mindestunterhaltsansprüche im Raume stehen, kann im Fall fiktiver Einkünfte kein konkreter Vortrag zu berufsbedingten Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH FPR 2009, 124, Rn. 39; E. Hammermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1603 BGB, Rn. 21a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 19. September 2018 - 13 UF 57/18 -, juris Rn. 22).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2020 - 13 UF 184/19
    Auch wenn Mindestunterhaltsansprüche im Raume stehen, kann im Fall fiktiver Einkünfte kein konkreter Vortrag zu berufsbedingten Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH FPR 2009, 124, Rn. 39; E. Hammermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1603 BGB, Rn. 21a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 19. September 2018 - 13 UF 57/18 -, juris Rn. 22).
  • OLG Naumburg, 28.02.2013 - 8 UF 181/12

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Ermittlung des Durchschnittslohns im Internet

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2020 - 13 UF 184/19
    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 Senat NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).
  • AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20

    Mindestunterhalt gegenüber dem minderjährigen Kind; Darlegungs- und

    Diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft auch einen berufstätigen Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht und erlegt ihm auf, sich um eine besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen, wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe der §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten abverlangt werden können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020, 13 UF 184/19, juris).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 13 UF 64/18

    Abänderung eines Unterhaltstitels Präklusion von Vorbringen Verschärfte

    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 13 UF 184/19 -, Rn. 14, juris ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133; Senat NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 28.04.2023 - 13 UF 79/22

    Zahlung von Kindesunterhalt durch den Kindesvater nach Aufkündigung einer

    Dem Antragsgegner war es entsprechend zumutbar, über eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus in seinem Gewerbebetrieb bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten erwerbstätig zu sein (vgl. st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 13 UF 64/18 -, Rn. 31, juris; Beschluss vom 10. Januar 2020 - 13 UF 184/19 -, Rn. 14, juris ; NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.) und zwar auch neben seiner selbständigen Tätigkeit (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1603 BGB (Stand: 29.03.2023), Rn. 1258; OLG Schleswig v. 12.05.2010 - 10 UF 243/09 - FamFR 2010, 371).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2023 - 13 UF 24/23

    Verpflichtung eines Kindsvaters zur Zahlung von aufgelaufenem bereits fällig

    Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 28. April 2023 - 13 UF 79/22 -, Rn. 35, juris) oder aber bis zu 48 Wochenarbeitsstunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten erwerbstätig zu sein (vgl. st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 28. April 2023 - 13 UF 79/22 -, Rn. 36, juris; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 13 UF 64/18 -, Rn. 31, juris; Beschluss vom 10. Januar 2020 - 13 UF 184/19 -, Rn. 14, juris ; NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   KG, 03.03.2020 - 13 UF 184/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,56964
KG, 03.03.2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,56964)
KG, Entscheidung vom 03.03.2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,56964)
KG, Entscheidung vom 03. März 2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,56964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18 VersAusglG, § 27 VersAusglG
    Ehescheidungsfolgesache: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei Ausübung des Kapitalwahlrechts des Rentenversicherungsvertrages des einen Ehegatten vor Zustellung des Scheidungsantrags

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - 13 UF 184/19
    Nachdem der Lebensversicherungsvertrag zum 1. Mai 2019 vom Versicherer abgerechnet worden war, war das Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mehr zu berücksichtigen, weil nur die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 10] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [79. Aufl. 2020], § 2 Rn. 10 VersAusglG).

    Die Auslegung von § 27 VersAusglG hat sich daher stets an der gesetzlichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich eine gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 14ff.]).

    (bb) Wenn ein Ehegatte das von ihm zur Alterssicherung erworbene Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und damit entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]).

    Unbillig und treuwidrig ist es dabei nicht, dass der Antragsgegner das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern dass er damit die Erwartung verbunden hat, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten der Antragstellerin beteiligt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 23]).

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 24]) weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG gebietet und es nicht weiter darauf ankommt, ob der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist oder der Ausgleichspflichtige in besonderem Maße darauf angewiesen war, sein Anrecht zu behalten (bzw. konkret: das Kapitalwahlrecht auszuüben).

    (cc) Der Antragsgegner hat den von ihm mit der Entscheidung, das Kapitalwahlrecht auszuüben, bewirkten Entzug des eigenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich auch nicht dadurch kompensiert, dass die Antragstellerin an dem entsprechenden Vermögenswert - ganz grob etwa 11.000 ? über ein anderes Ausgleichssystem hätte teilhaben können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]): Im Scheidungsverbundverfahren wurde weder der Zugewinn ausgeglichen noch zahlt der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

    Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zweck der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 22; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 22; OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 45; OLG Hamm vom 28.04.2022 - II-5 UF 210/21, juris Rn. 16; KG vom 03.03.2020 - 13 UF 184/19, juris Rn. 10).
  • KG, 23.12.2021 - 16 UF 1101/20

    Ehescheidung: Grobe Unbilligkeit der uneingeschränkte Durchführung des

    Die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG hat in diesem Zusammenhang die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs: Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 14ff.]; KG, Beschluss vom 3. März 2020 - 13 UF 184/19, FF 2020, 498 [bei juris Rz. 7]).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2023 - 9 UF 166/22

    Berücksichtigung betrieblicher Altersversorgung im Versorgungsausgleich;

    Die gerade auch in der Beschwerdebegründung formulierte - und zudem mit dem empörten Vorwurf eines verschwiegenen Anrechts des Antragsgegners konnotierte - Erwartung der Antragstellerin, (gleichwohl) in unverminderter Höhe an den vom Antragsgegner erwirtschafteten Versorgungsanrechten teilzuhaben, stellt sich unter den obwaltenden Umständen als treuwidrig und illoyal dar und rechtfertigt es, dieses Verhalten der Antragstellerin - ohne Rücksicht auf die Motivlage - als grob unbillig anzusehen (vgl. dazu KG, Beschluss vom 3. März 2020, Az. 13 UF 184/19 - Rdnr. 7 ff. bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 12. Mai 2022, Az. 9 UF 12/22).
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Rechtsprechung
   KG, 02.03.2020 - 13 UF 184/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23806
KG, 02.03.2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,23806)
KG, Entscheidung vom 02.03.2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,23806)
KG, Entscheidung vom 02. März 2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,23806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen illoyaler Verfügungen eines Ehegatten über ein Anrecht in der privaten Altersvorsorge

  • rechtsportal.de

    Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen illoyaler Verfügungen eines Ehegatten über ein Anrecht in der privaten Altersvorsorge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1822
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus KG, 02.03.2020 - 13 UF 184/19
    Nachdem der Lebensversicherungsvertrag zum 1. Mai 2019 vom Versicherer abgerechnet worden war, war das Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mehr zu berücksichtigen, weil nur die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 10] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [79. Aufl. 2020], § 2 Rn. 10 VersAusglG ).

    Die Auslegung von § 27 VersAusglG hat sich daher stets an der gesetzlichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich eine gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 14ff.]).

    (bb) Wenn ein Ehegatte das von ihm zur Alterssicherung erworbene Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und damit entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]).

    Unbillig und treuwidrig ist es dabei nicht, dass der Antragsgegner das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern dass er damit die Erwartung verbunden hat, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten der Antragstellerin beteiligt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 23]).

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 24]) weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG gebietet und es nicht weiter darauf ankommt, ob der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist oder der Ausgleichspflichtige in besonderem Maße darauf angewiesen war, sein Anrecht zu behalten (bzw. konkret: das Kapitalwahlrecht auszuüben).

    (cc) Der Antragsgegner hat den von ihm mit der Entscheidung, das Kapitalwahlrecht auszuüben, bewirkten Entzug des eigenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich auch nicht dadurch kompensiert, dass die Antragstellerin an dem entsprechenden Vermögenswert - ganz grob etwa 11.000 EUR über ein anderes Ausgleichssystem hätte teilhaben können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]): Im Scheidungsverbundverfahren wurde weder der Zugewinn ausgeglichen noch zahlt der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.

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