Arbeitszeitgesetz

   Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8)   

§ 3
Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Rechtsprechung zu § 3 ArbZG

233 Entscheidungen zu § 3 ArbZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 233 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Literatur im Internet zu § 3 ArbZG

Querverweise

Auf § 3 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbZG
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
        § 6 (Nacht- und Schichtarbeit)
        § 7 (Abweichende Regelungen)
        § 8 (Gefährliche Arbeiten)
     
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
     
      Ausnahmen in besonderen Fällen
        § 14 (Außergewöhnliche Fälle)
        § 15 (Bewilligung, Ermächtigung)
     
      Durchführung des Gesetzes
        § 16 (Aushang und Arbeitszeitnachweise)
     
      Sonderregelungen
        § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 21a (Beschäftigung im Straßentransport)
        § 22 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 ArbZG:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht