Arbeitszeitgesetz

   Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3
Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Rechtsprechung zu § 3 ArbZG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 ArbZG

Querverweise

Auf § 3 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbZG
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
        § 6 (Nacht- und Schichtarbeit)
        § 7 (Abweichende Regelungen)
        § 8 (Gefährliche Arbeiten)
     
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
     
      Ausnahmen in besonderen Fällen
        § 14 (Außergewöhnliche Fälle)
        § 15 (Bewilligung, Ermächtigung)
     
      Durchführung des Gesetzes
        § 16 (Aushang und Arbeitszeitnachweise)
     
      Sonderregelungen
        § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 21a (Beschäftigung im Straßentransport)
        § 22 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 ArbZG:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 3 ArbZG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht