Arbeitszeitgesetz
| Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Rechtsprechung zu § 3 ArbZG
Rechtsprechungsübersichten:
- 37 Entscheidungen zu § 3 ArbZG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 3 ArbZG
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Querverweise
Auf § 3 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- ArbZG
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16 (Aushang und Arbeitszeitnachweise)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Ladenöffnungsgesetz (LadÖG)
- § 12 (Besonderer Arbeitnehmerschutz)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Teilzeitarbeit
- § 12 (Arbeit auf Abruf)
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