Arbeitszeitgesetz
| Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Rechtsprechung zu § 3 ArbZG
233 Entscheidungen zu § 3 ArbZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Schleswig-Holstein, 31.05.2005 - 5 Sa 38/05
Kraftfahrerin, Tachoscheibe, Beweiskraft, Höchstarbeitszeit
- BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05
AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist
- LAG Thüringen, 19.03.2002 - 5/6/5 Sa 527/99
- Mehrarbeitsvergütung bei Berufskraftfahrern im Güterfernverkehr - Zur Frage der ...
- VG Augsburg, 18.04.2013 - Au 5 K 11.783
Aufzeichnungen zur Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten; ...
- LAG Düsseldorf, 12.02.2004 - 11 Sa 1749/03
Hausmeister in Universitäten, Arbeitszeit
- ArbG Berlin, 21.06.2006 - 86 Ca 26096/05
Bereitschaftsdienst; Schulhausmeister; Überschreitung der höchstzulässigen ...
- BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03
Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung
- LAG Düsseldorf, 26.06.2003 - 11 Sa 368/03
Hausmeister in Universitäten, Abeitszeit
- LAG Brandenburg, 27.05.2005 - 5 Sa 141/04
Arbeitszeit eines Rettungssanitäters
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Literatur im Internet zu § 3 ArbZG
- § 3 ArbZG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ArbZG
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16 (Aushang und Arbeitszeitnachweise)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 12 (Besonderer Arbeitnehmerschutz)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Teilzeitarbeit
- § 12 (Arbeit auf Abruf)