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   OLG Karlsruhe, 11.11.2005 - 13 W 124/05   

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https://dejure.org/2005,10465
OLG Karlsruhe, 11.11.2005 - 13 W 124/05 (https://dejure.org/2005,10465)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 (https://dejure.org/2005,10465)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. November 2005 - 13 W 124/05 (https://dejure.org/2005,10465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Terminsgebühr bei Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer Termingebühr; Abschluss eines Vergleichs

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 278 Abs. 6; ; ZPO § 495 a; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2005 - 13 W 124/05
    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (3 W 4006/04) abgesetzt.

    Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern (so OLG Nürnberg Beschluss vom 15.12.2004, OLGR 2005, S. 179).

  • BGH, 30.06.2004 - VI ZB 81/03

    Entstehen einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vertragsschluss

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2005 - 13 W 124/05
    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (3 W 4006/04) abgesetzt.
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