Rechtsprechung
KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ernstliche Bemühung um einen eigenen Unterhalt als Pflicht eines Unterhaltsgläubigers nach Ablauf des zweiten Trennungsjahres; Durchführung ausschließlich telefonischer Bewerbungen als Erfüllung der Pflicht eines Unterhaltsgläubigers zur Bemühung um eigenen Unterhalt; ...
- Judicialis
ZPO §§ 114 ff; ; ZPO § 127 Abs. 2; ; ZPO § 129 f; ; ZPO § 277 Abs. 1; ; ZPO § 323; ; ZPO §§ 567 ff; ; GKG § 3 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 323; BGB § 1361 Abs. 1
PKH: Keine Benachteiligung des Antragstellers bei verschlechterter Erfolgsaussicht durch verzögerte Entscheidung trotz Entscheidungsreife - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.01.2007 - 142 F 16738/05
- KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 1469
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89
Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen; …
Auszug aus KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07
Diese war - wie im Urteil vom 11. Dezember 2003 bereits ausgeführt - jedenfalls nach Ablauf des zweiten Trennungsjahres verpflichtet, sich ernstlich und nachhaltig darum zu bemühen, ihren Unterhaltsbedarf selbst aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken (vgl. auch BGH NJW 1986, 722; BGH FamRZ 1990, 283). - OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 5 UF 171/06
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen: Grenzen der …
Auszug aus KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07
Als ungelernte Servicekraft im Berliner Gaststättengewerbe könnte sie ein Bruttogehalt von 1.182,- EUR verdienen (vgl. www.lohnspiegel.de bzw. www.boeckler.de), was bei Lohnsteuerklasse 1 und 0, 5 Kinderfreibetrag in etwa einem Nettolohn von 890,- EUR und damit dem Betrag entspricht, den auch das OLG Frankfurt in seiner von der Beklagten zitierten Entscheidung (NJW 2007, 382) zugrunde legt. - OLG Köln, 05.02.2003 - 26 UF 15/02
Auskunftsverlangen zur rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels
Auszug aus KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07
Vielmehr ist das Fehlen einer entsprechenden Chance auf dem Arbeitsmarkt im Einzelfall konkret festzustellen (Brandenburgisches Oberlandesgericht NJWE-FER 2001, 70ff; OLG Köln, Urteil vom 5. Februar 2003, AZ 26 UF 15/02, veröffentlicht in juris -Länderrechtsprechung), wobei an eine solche Feststellung auch bei angespannter Lage auf dem Arbeitsmarkt keine geringen Anforderungen zu stellen sind, da andernfalls keine Möglichkeit mehr bestände, zwischen vorgetäuschter und wirklicher Chancenlosigkeit zu unterscheiden (OLG Köln, NJWE-FER 1999, 84, 85).
- BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 82/85
Unterhaltsanspruch des arbeitsuchenden Ehegatten
Auszug aus KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07
Allerdings setzt die Zurechnung eines fiktiven, ihren eigenen Unterhaltsbedarf deckenden Einkommens auch auf Seiten der Beklagten voraus, dass für sie auf dem Arbeitsmarkt eine reale Chance besteht, das ihr zuzurechnende Einkommen zu verdienen (BGH FamRZ 1987, 144 und 912; BGH FamRZ 1994, 372). - OLG Köln, 06.02.1998 - 4 WF 294/97
Annahme einer fiktiven Leistungsfähigkeit bei unzureichender Arbeitssuche; …
Auszug aus KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07
Vielmehr ist das Fehlen einer entsprechenden Chance auf dem Arbeitsmarkt im Einzelfall konkret festzustellen (Brandenburgisches Oberlandesgericht NJWE-FER 2001, 70ff; OLG Köln, Urteil vom 5. Februar 2003, AZ 26 UF 15/02, veröffentlicht in juris -Länderrechtsprechung), wobei an eine solche Feststellung auch bei angespannter Lage auf dem Arbeitsmarkt keine geringen Anforderungen zu stellen sind, da andernfalls keine Möglichkeit mehr bestände, zwischen vorgetäuschter und wirklicher Chancenlosigkeit zu unterscheiden (OLG Köln, NJWE-FER 1999, 84, 85). - BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt - Berechnung der Höhe des …
Auszug aus KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07
Diese war - wie im Urteil vom 11. Dezember 2003 bereits ausgeführt - jedenfalls nach Ablauf des zweiten Trennungsjahres verpflichtet, sich ernstlich und nachhaltig darum zu bemühen, ihren Unterhaltsbedarf selbst aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken (vgl. auch BGH NJW 1986, 722; BGH FamRZ 1990, 283).