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   OLG Koblenz, 29.10.2012 - 14 W 591/12   

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https://dejure.org/2012,42800
OLG Koblenz, 29.10.2012 - 14 W 591/12 (https://dejure.org/2012,42800)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.10.2012 - 14 W 591/12 (https://dejure.org/2012,42800)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - 14 W 591/12 (https://dejure.org/2012,42800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 261 ZPO, § 269 ZPO, § 271 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten eines vor Rechtshängigkeit beauftragten Anwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vor Zustellung der später zurückgenommenen Klage beauftragten Rechtsanwalts

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Keine Kostenerstattung für einen vor Rechtshängigkeit beauftragten Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91; ZPO § 261; ZPO § 269; ZPO § 271
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vor Zustellung der später zurückgenommenen Klage beauftragten Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anwalt vor Klagezustellung beauftragt: Keine Kostenerstattung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 300
  • VersR 2014, 215
  • BauR 2013, 646
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Naumburg, 04.01.2016 - 12 W 62/15

    Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Verfahrensgebühr für den

    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor der Zustellung der Klage ist aber generell nicht erforderlich (z.B. OLG Koblenz, JurBüro 2013, 203).
  • OLG Dresden, 16.11.2017 - 3 W 904/17
    Der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung kann dann die Verfahrensgebühr erstattet verlangen, wenn tatsächlich eine einstweilige Verfügung beantragt wird (BGH, Beschluss vom 13.03.2008, I ZB 20/07, juris Rn. 10 und Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06, juris Rn.15; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2012, 14 W 591/12, juris Rn.6).
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