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OLG Brandenburg, 24.08.2005 - 15 UF 144/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zugrundelegung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung des Unterhaltsbedarf eines Ehegatten; Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Maßstab für die Beruteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit eines Ehegatten
- OLG Brandenburg
- Judicialis
BGB § 1569; ; BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1574; ; BGB § 1579; ; BGB § 1606 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit - Erwerbsobliegenheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kein nachehelicher Unterhalt wenn die geschiedene Frau "bei gutem Willen Einkommen erzielen könnte"
Verfahrensgang
- AG Nauen, 09.05.2005 - 23 F 93/03
- OLG Brandenburg, 24.08.2005 - 15 UF 144/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 944
- FamRZ 2006, 341
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.07.2000 - XII ZR 161/98
Berücksichtigung des Zählkindvorteils; Angemessenheit des Kindesunterhalts
Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2005 - 15 UF 144/05
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem vor der Scheidung geborenen nichtehelichen Kind des Beklagten ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es nach der Trennung geboren wurde (BGH, FamRZ 2000, 1492;… Wendel/Staudigl, das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Auflage,. Rndnr. 189 zu § 4 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 05.02.1996 - 2 UF 82/95
Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente auf den Unterhaltsanspruch gegen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2005 - 15 UF 144/05
Aus dem Grundsatz der primären Eigenverantwortung, folgt jedoch, dass geringfügige Einkommensunterschiede, die lediglich zu einem Unterhaltsanspruch unter 50,- EUR führen, nicht auszugleichen sind (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 947).
- OLG Brandenburg, 28.12.2011 - 13 UF 4/08
Unterhaltsrecht: Wohnvorteil eines von einem Unterhaltspflichtigen allein …
Zum Teil wird entsprechend dem Normzweck angenommen, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in der Regel nur in Betracht komme, wenn er 10 % des bereinigten Nettoeinkommens des Bedürftigen übersteigt (u. a. OLG Brandenburg, NJW-RR 06, 944).