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   LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12   

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https://dejure.org/2013,48075
LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12 (https://dejure.org/2013,48075)
LAG Hessen, Entscheidung vom 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12 (https://dejure.org/2013,48075)
LAG Hessen, Entscheidung vom 02. Dezember 2013 - 16 Sa 1248/12 (https://dejure.org/2013,48075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unterbliebene Mitteilung der Unmöglichkeit der zu erbringenden geschuldeten Arbeitsleistung stellt wichtigen Grund für außerordentliche Kündigung dar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Verletzung der Nachweispflicht als Kündigungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    In derartigen Fällen ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, wenn bis in die letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung der Dauertatbestand angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses noch nicht abgeschlossen war (Bundesarbeitsgericht 22. Januar 1998 -2 ABR 19/97- Rn. 16 m.w.N.).

    Bleibt der Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fern, etwa weil er sich nach einem abgelehnten Urlaubsantrag selbst beurlaubt hat, hat die Rechtsprechung stets einen Dauertatbestand angenommen und ist davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer wieder im Betrieb erscheint (Bundesarbeitsgericht 22. Januar 1998, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    Hat der Arbeitgeber daraufhin eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Detail schlüssig dargelegt, muss der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will (Bundesarbeitsgericht 16. März 2000-2 AZR 75/99; Leitsatz).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich-auch für den Arbeitnehmer erkennbar-ausgeschlossen ist (Bundesarbeitsgericht 19. April 2012-2 AZR 186/11-Rn. 20-22 m.w.N.).
  • BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 35/90

    Zustimmung zur Kündigung nach § 19 SchwbG unter einer Bedingung

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juli 1990 (2 AZR 35/90) nicht entgegen, denn dort ging es nicht um eine Bedingung, sondern um eine Auflage; die Wirksamkeit der behördlichen Zustimmung hing gerade nicht von der Erfüllung der Nebenbestimmung ab.
  • LAG Düsseldorf, 13.08.1998 - 13 Sa 345/98

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung - Zustellung an

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    Dies rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 206 BGB (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 13. August 1998 -13 Sa 345/98- Rn. 19; KR-Fischermeier, 10. Aufl., § 626 BGB, Rn. 360).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände ( BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54; 5. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - Rn. 18, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile -jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist- zumutbar ist oder nicht (Bundesarbeitsgericht 9. Juni 2011-2 AZR 323/10-Rn. 14).
  • BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 128/83

    Lohnfortzahlung - Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1986 -7 AZR 128/83 (Rn. 17)- entschieden.
  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 234/07

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände ( BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54; 5. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - Rn. 18, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 2013 - 16 Sa 1248/12 - aufgehoben.
  • LAG Hessen, 04.09.2017 - 16 Sa 1129/15

    § 130 BGB, § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (16 Sa 1248/12, Bl. 679ff der Akte).
  • LAG Hessen, 01.07.2019 - 16 Sa 1318/18

    Zugang einer Willenserklärung bei angeordneter Postkontrolle in der

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (16 Sa 1248/12, Bl. 679ff der Akte).
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