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   OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02   

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https://dejure.org/2003,5681
OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02 (https://dejure.org/2003,5681)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2003 - 16 WF 190/02 (https://dejure.org/2003,5681)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. April 2003 - 16 WF 190/02 (https://dejure.org/2003,5681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Unterhaltsgläubigers zur unaufgeforderten Unterrichtung über die Verbesserung von Vermögensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsschuldner; Rückforderung von Unterhalt; Abänderungsklage auf Schadensersatzanspruch mit Wirkung in die Vergangenheit

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB §§ 1601 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB §§ 1601 ff.
    Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners gegen den Unterhaltsgläubiger bei pflichtwidrigem Unterlassen der Aufklärung über die Verbesserung seiner Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 145
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02
    Die eigenen Einkünfte des Beklagten überstiegen den von dem Kläger laufend gezahlten Unterhalt um nahezu das doppelte (vgl. zu einem Missverhältnis ähnlicher Art - dort § 826 BGB - BGH Urteil vom 19. Februar 1986 - IV b ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450).
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 96/86

    Rechte des Unterhaltsberechtigten bei Wegfall der Gründe für eine einvernehmliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02
    Geht es, wie hier, um den Bestand eines Unterhaltsvergleichs, sind wesentliche Änderungen der Einkommensverhältnisse jedenfalls dann unaufgefordert zu offenbaren, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint (vgl. etwa - für den Unterhaltsschuldner und wie hier für den Unterhaltsvergleich - BGH Urteil vom 25. November 1987 - IV b ZR 96/86 - FamRZ 1988, 271 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02
    Dass die Verletzung der als Hauptpflicht begriffenen Auskunftspflicht durch Verzögerung derselben oder durch unrichtige Auskunftserteilung zum Schadensersatz, insbesondere des Verzögerungsschadens verpflichten kann, ist anerkannt; bis in § 323 Abs. 3 ZPO durch das Kindesunterhaltsgesetz im Jahre 1998 ein Satz 2 eingefügt wurde, hat man die Nachteile verzögert erhobener Abänderungsklagen durch einen Schadensersatzanspruch ausgeglichen, wenn der Auskunftsschuldner mit der geforderten Auskunft in Verzug kam, oder sie schuldhaft unrichtig erteilte und der Gläubiger des Auskunftsanspruchs aus diesem Grund nicht oder verspätet Abänderungsklage erhob (vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. November 1993 - IV b ZR 31/82 - FamRZ 1984, 163, 164; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 706).
  • OLG Köln, 02.06.1995 - 26 WF 71/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02
    Soweit dagegen die Ursächlichkeit eines eingetretenen Schadens zur Pflichtverletzung in Frage gestellt wird (vgl. etwa OLG Köln, FamRZ 1996, 50; Strohal a.a.O.), wird übersehen, dass allenfalls ein Mitverschulden angenommen werden kann, wenn der Unterhaltsschuldner eine Abänderungsstufenklage versäumt hat.
  • OLG Karlsruhe, 12.03.2004 - 16 UF 186/01

    Kindesunterhalt: Schadensersatzanspruch gegen den die Verbesserung seiner

    Erkennt ein Unterhaltsschuldner, dass durch verbesserte Einkommensverhältnisse ein rechtskräftiger Unterhaltstitel unrichtig geworden ist, so besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB , wenn der Unterhaltsschuldner die Verbesserung der Einkommensverhältnisse verschweigt und darin eine vorsätzliche, in besonderem Maße unredliche (sittenwidrige) Ausnützung dieser Situation zu bejahen ist (vgl. BGH NJW 1988, 1965 ; s.a. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 145 zur Aufklärungspflicht des Unterhaltsgläubigers).
  • AG Heilbronn, 14.01.2019 - 3 F 1726/17
    Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB findet sowohl auf vertragsrechtliche als auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse des Privatrechts Anwendung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 280 Rn. 9; Reiner, in: Schulze, BGB, § 280, Rn. 3; BT-Drucks. 14/6040, S. 135) und damit auch auf ein gesetzliches Unterhaltsschulverhältnis (vgl. hierzu insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2003 - 16 WF 190/02 -, NJW-RR 2004, 145).
  • OLG Koblenz, 07.11.2006 - 11 UF 827/05

    Schadensersatzverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Vaters gegenüber einem

    a) Aus dem auf die Verwandtschaft und die hieraus abgeleitete Unterhaltspflicht gegründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (Palandt/Diederichsen, BGB , 65. Auflage 2006, Einf. vor § 1601 Rn. 1) oblag es allerdings dem Beklagten - jenseits der (unterhaltsrechtlichen) Auskunftspflicht nach § 1605 BGB - als Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 145), im BAföG -Bewilligungsverfahren der Klägerin mitzuwirken (s. dazu § 60 SGB I i.V.m. § 47 Abs. 4 BAföG ).
  • AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in dem eingangs genannten Umfang scheitert danach zwar noch nicht daran, daß er den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegen den Antragsgegner hätte, weil dieser ihn nicht über den Beginn seiner Ausbildung informiert hätte; in einem solchen Fall wäre eine rückwirkende Abänderung nicht erforderlich, weil eine Rückforderung zuviel gezahlten Unterhaltes dann selbst in Fällen möglich ist, in denen eine rückwirkende Abänderung etwa eines Urteils gemäß § 323 III 1 ZPO schon aus Rechtsgründen nicht möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 145 [OLG Karlsruhe 22.04.2003 - 16 WF 190/02] ).
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