Rechtsprechung
OLG Köln, 15.01.2001 - 16 Wx 140/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige weitere Beschwerde; Zinsanspruch; Aussicht auf Erfolg; Wohnungseigentum; Einzelabrechnung
- Judicialis
WEG § 28 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1; ; WEG § 23 Abs. 4; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4; ; WEG § 47 Abs. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 1
WEG : Bestandskraft fehlerhafter Einzelabrechnungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Gummersbach - 20 II 8/98
- LG Köln, 18.08.2000 - 29 T 104/00
- OLG Köln, 15.01.2001 - 16 Wx 140/00
Papierfundstellen
- ZMR 2001, 573
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus OLG Köln, 15.01.2001 - 16 Wx 140/00
Er erwächst daher in Bestandskraft, wenn er - wie hier - nicht fristgerecht angefochten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99; BGH NJW 1994, 1866 ff., 1868; Kümmel ZWE 2000, 387 ff., 388; Wenzel ZWE 2000, 2 ff., 7).Nichtig ist demgegenüber ein Beschluss, der die Änderung des einer Mehrheitsentscheidung entzogenen gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2000, V ZB 58/99;… Kümmel a. a. O.;… Wenzel a. a. O.).
- BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99
Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus OLG Köln, 15.01.2001 - 16 Wx 140/00
Auch wenn bei dieser Fallgestaltung der Abrechnungsbeschluss unterschiedliche Bedeutung gegen die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben würde, weil gegen die Antragsteller lediglich die Abrechnungsspitze ergänzend festgelegt, gegen die Antragsgegnerin darüber hinaus ein Abrechnungsrückstand neu begründet würde (vgl. hierzu BGH NZM 1999, 1101 ff., 1103), sind nach dem Wortlaut des Protokolls über die Beschlussfassung vom 24. April 1998 keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Wohnungseigentümer eine solche Wirkung nicht hätten herbeiführen wollen. - BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines …
Auszug aus OLG Köln, 15.01.2001 - 16 Wx 140/00
Er erwächst daher in Bestandskraft, wenn er - wie hier - nicht fristgerecht angefochten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99; BGH NJW 1994, 1866 ff., 1868; Kümmel ZWE 2000, 387 ff., 388; Wenzel ZWE 2000, 2 ff., 7). - OLG Köln, 07.06.2000 - 16 Wx 39/00
Nichtangefochtener Mehrheitsbeschluß über die Festlegung erhöhter Verzugszinsen
Auszug aus OLG Köln, 15.01.2001 - 16 Wx 140/00
Zwar darf grundsätzlich das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres nicht Gegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgenden Jahres sein, weil es sich hierbei weder um Einnahmen noch um Ausgaben im abzurechnenden Wirtschaftsjahr handelt, die gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 WEG allein in die Jahresabrechnung einzustellen sind (vgl. Beschluss des Senates vom 7. Juni 2000 - 16 Wx 39/00 m. w. N.). - BayObLG, 18.03.1999 - 2Z BR 182/98
Haftung für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers aus den Abrechnungen früherer …
Auszug aus OLG Köln, 15.01.2001 - 16 Wx 140/00
Dennoch kann ein Fehlbetrag aus einem Vorjahr in die Beschlussfassung einbezogen werden und damit der Eigentümerbeschluss Grundlage für einen Zahlungsanspruch sein, sofern er nicht auf Anfechtung hin für ungültig erklärt wird (…vgl. Senat a. a. O.; Bay. ObLG NZM 2000, 52 m. w. N.).
- OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 96/08
Feststellung und Verjährung des Wohngeldanspruchs
Ein in der Einzelabrechnung ausgewiesener Saldo, in dem Zahlungsrückstände aus den Vorjahren berücksichtigt werden, hat in der Regel nur informatorischen Charakter, und ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände in die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung einbezogen (OLG Köln ZMR 2001, 573; BayObLG ZMR 2004, 355; OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 224). - LG Konstanz, 01.02.2007 - 62 T 139/05
WEG: Beschwer bei Jahresabrechnung
Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen daher in der Abrechnung ebenso wenig erscheinen, wie Zahlungen, die im Vorjahr eingegangen sind oder im nächsten Jahr erwartet werden (OLG Düsseldorf WuM 1999, 357, 358; OLG Köln ZMR 2001, 573; BayObLG ZMR 2000, 238, 240; WuM 1994, 498; OLG Hamm ZMR 1997, 251, 252; aA KG WuM 1993, 138; 1993, 429; 1994, 400 zur Aufnahme von Forderungen aus Nichtzahlung von Wohngeld) oder Sollstellungen anstelle der tatsächlichen Zahlungen (OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2005, 5).