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   LAG Hessen, 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04   

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https://dejure.org/2005,43629
LAG Hessen, 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04 (https://dejure.org/2005,43629)
LAG Hessen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04 (https://dejure.org/2005,43629)
LAG Hessen, Entscheidung vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 (https://dejure.org/2005,43629)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (hier wie Hessisches LAG, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04 -).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 -, Rn. 6 - 13, juris).

    Ebenso wie beispielsweise der Einwand der Masseunzulänglichkeit (hierzu Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 06. Januar 2005, 1 Sa 43/02, juris), ist die Frage, ob es sich bei den zu erstattenden Gerichtsgebühren um Insolvenzforderungen handelt oder die Masse haftet vielmehr im Kostenansatzverfahren nach § 19 GKG zu prüfen, der Einwand, es handele sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG geltend zu machen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002, VII ZR 137/00, juris; Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O) und damit nicht durch Rechtsmittel gegenüber der Kostengrundentscheidung (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 -, Rn. 6 - 13, juris).

  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (hier wie Hessisches LAG, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04 -).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 -, Rn. 6 - 13, juris).

    Ebenso wie beispielsweise der Einwand der Masseunzulänglichkeit (hierzu Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 06. Januar 2005, 1 Sa 43/02, juris), ist die Frage, ob es sich bei den zu erstattenden Gerichtsgebühren um Insolvenzforderungen handelt oder die Masse haftet vielmehr im Kostenansatzverfahren nach § 19 GKG zu prüfen, der Einwand, es handele sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG geltend zu machen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002, VII ZR 137/00, juris; Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O) und damit nicht durch Rechtsmittel gegenüber der Kostengrundentscheidung (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 -, Rn. 6 - 13, juris).

  • BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05

    Insolvenzrechtliche Einordnung von Kostenforderungen

    Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 - aufgehoben.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 26 Ta 6016/22

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Versäumnisurteil nach teilweiser

    Enthält ein Versäumnisurteil nach teilweiser Klagerücknahme eine "gemischte Kostenentscheidung", so ist diese hinsichtlich der Kosten, die auf der Rücknahme beruhen, gesondert anfechtbar (vgl. BGH 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, Rn. 8; OLG Köln 9. Januar 1998 - 3 W 66/97, Rn. 1; OLG München 30. Juni 2011 - 5 W 1020/11, Rn. 6; Hessisches LAG 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04, Rn. 8; Stein-Jonas/Roth § 269 Rn 64; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard § 269 Rn. 76).(Rn.6).

    Enthält ein Urteil nach teilweiser Klagerücknahme eine "gemischte Kostenentscheidung", so ist diese hinsichtlich der Kosten, die auf der Rücknahme beruhen, gesondert anfechtbar (vgl. BGH 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, Rn. 8; OLG Köln 9. Januar 1998 - 3 W 66/97, Rn. 1; OLG München 30. Juni 2011 - 5 W 1020/11, Rn. 6; Hessisches LAG 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04, Rn. 8; Stein-Jonas/Roth § 269 Rn 64; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard § 269 Rn. 76).

  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Nach anderer Auffassung, welche insbesondere vom Bundesfinanzhof vertreten wird (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545 m.w.N und Beschluss vom 30.04.2003 - VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04, juris), ist erst im Kostenerhebungsverfahren darüber zu entscheiden, inwieweit die gegenüber dem Kläger festzusetzenden Kosten Insolvenzforderungen oder aber Masseschulden darstellen.
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