Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983

Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.1983 - 171/82   

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https://dejure.org/1983,1237
EuGH, 05.07.1983 - 171/82 (https://dejure.org/1983,1237)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.1983 - 171/82 (https://dejure.org/1983,1237)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 1983 - 171/82 (https://dejure.org/1983,1237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Valentini

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - UNANWENDBARKEIT AUF EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN GLEICHER ART , DIE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GEZAHLT WERDEN - ' ' LEISTUNGEN ' ' GLEICHER ART ...

  • EU-Kommission

    Valentini

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 51; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Famil... ien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - UNANWENDBARKEIT AUF EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN GLEICHER ART , DIE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEZAHLT WERDEN - ' ' LEISTUNGEN ' ' ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Kumulierung der Leistungen bei Alter und vorzeitigem Ruhestand.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.07.1975 - 20/75

    d'Amico / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 05.07.1983 - 171/82
    Der Gerichshof habe, unter anderem in seinen Urteilen vom 9. Juli 1975 (Rechtssache 20/75, Gaetano d'Amico, Sig.
  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

    Auszug aus EuGH, 05.07.1983 - 171/82
    S 891) und vom 27. Mai 1982 (Rechtssache 227/81, Aubin/ UNEDIC und ASSEDIC, Sig, S. 1991) hierzu ausdrücklich festgestellt, daß eine solche Meldung im Falle der Arbeitslosigkeit erforderlich sei.
  • EuGH, 14.03.1978 - 98/77

    Schaap

    Auszug aus EuGH, 05.07.1983 - 171/82
    Er habe unter anderem entschieden, daß das System der Zusammenrechnung und Proratisierung des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sei, wenn dessen Anwendung günstiger sei als die der nationalen Rechtsvorschriften (Urteil vom 14. März 1978, Rechtssache 98/77, Schaap, Sig.
  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Dagegen sind rein formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. u. a. Urteile Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, und Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96

    Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse

    (28) - Wie der damalige Generalanwalt Mancini ausführte, führt Artikel 4 der Verordnung die vom Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation "über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit" (IAO-Übereinkommen 102 vom 28. Juni 1952) erfassten neun klassischen Zweige der sozialen Sicherheit auf, definiert jedoch, mit Ausnahme weniger Fälle (Familienleistungen, Sterbegeld usw.), die verschiedenen Leistungen nicht (Schlussanträge zum Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82, Valentini, Slg. 1983, 2157, 2177).

    (38) - Urteil Valentini (zitiert in Fußnote 28, Randnr. 14).

    (71) - Urteil Valentini (zitiert in Fußnote 28, Randnr. 14).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82, Valentini, Slg. 1983, 2157, Randnr. 13).
  • EuGH, 30.05.2018 - C-517/16

    Czerwinski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 25, und vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, EU:C:2008:494, Rn. 21).

    So zeichnen sich die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Leistungen bei Alter im Wesentlichen dadurch aus, dass sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 14).

    Die Vorruhestandsleistungen weisen zwar hinsichtlich ihres Gegenstands und ihres Zwecks, nämlich u. a., den Lebensunterhalt von Personen zu gewährleisten, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, einige Ähnlichkeiten mit den Leistungen bei Alter auf, unterscheiden sich aber von ihnen insbesondere insoweit, als sie ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgen, indem sie dazu beitragen, Arbeitsplätze, die von vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Arbeitnehmern besetzt sind, zugunsten von jüngeren Arbeitslosen freizumachen; diese Zielsetzung wurde im Zusammenhang mit einer Wirtschaftskrise aktuell, von der Europa betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 16 und 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1987 - 37/86

    Johanna Coenen, verwitwete Van Gastel, gegen Rijksdienst voor Werknemerpensioenen

    Man kann dazu auf die Rechtsprechung (etwa das Urteil in der Rechtssache 171/82)2.

    Und es kann (neben den Urteilen in den Rechtssachen 180/78 und 116, 117 und 119 bis 121/80) an das bereits erwähnte Urteil in der Rechtssache 171/82 erinnert werden, nach dem zwar von Leistungen gleicher Art nicht zu sprechen ist bei italienischer Altersrente und französischer Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung, das aber doch deutlich gemacht hat, daß es auf die besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften nicht ankommt und lediglich formale Merkmale für die Beurteilung unerheblich sind.

    Dazu läßt sich verweisen auf das Urteil in der Rechtssache 238/81, in dem einerseits die erwähnte, für das Vereinigte Königreich erfolgte Klarstellung behandelt und andererseits noch hervorgehoben wurde, Sozialversicherungsleistungen seien unabhängig von den besonderen Merkmalen der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als von gleicher Art an- 2 - Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82, Biagio Valentini/Assedic Lyon, Slg. 1983, 2170, Randnr 13.3 - Urteil vom 15. Oktober 1980 .n der Rechtssache 4/80, Remo D'Amico/Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés, Sig.

    Außerdem ist von Interesse das Ur-, teil in der Rechtssache 171/82, in dem bezüglich der französischen Rechtslage nicht einfach ein Umkehrschluß aus den erwähnten Klarstellungen gezogen worden ist, sondern - wie bereits gezeigt - Kriterien für die Beantwortung der Frage entwickelt worden sind, wann von Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 gesprochen werden kann.

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    43 Dem Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82 (Valentini, Slg. 1983, 2157) ist zu entnehmen, daß die Tatsache, daß die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht völlig gleich sind, der Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 nicht entgegensteht, wenn die Unterschiede auf besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften beruhen.
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Dieses Ergebnis wird sowohl durch den Sinn und Zweck des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen als auch durch seine Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für seine Gewährung erhärtet (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, Slg. 1983, 2157, Randnr. 13, De Cuyper, Randnr. 25, und Petersen, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1987 - 375/85

    Angelo Campana gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    b) Entsprechendes ist weiter anzunehmen für den vom Kläger gemachten Hinweis auf zwei Urteile des Gerichtshofes, nämlich die der Rechtssachen 187/73 4und 171/82 5, die bei näherem Zusehen tatsächlich für seinen Standpunkt nichts Zwingendes ergeben.

    - Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82, Valentim/Assedie, Slg. 1983, 2157.

    28. Außerdem kann man bezeichnend finden, daß nach dem Urteil der Rechtssache 171/82 für die Qualifizierung von Leistungen der sozialen Sicherheit ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung im Vordergrund stehen, wogegen lediglich formale Merkmale nicht für wesentlich erachtet werden.

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, Slg. 1983, 2157, Randnr. 13, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 25).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-101/04

    Noteboom - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    18 Das vorlegende Gericht weist auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, vor allem auf das Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82 (Valentini, Slg. 1983, 2157) hin, und führt zur Natur der fraglichen Leistung insbesondere Folgendes aus:.

    Der Gerichtshof hat zwar festgestellt, dass solche Leistungen im Regelfall aufgrund eigener Beiträge der Empfänger finanziert und erworben werden und dass sich ihre Höhe nach der Dauer der Zugehörigkeit dieser Personen zum Versicherungssystem errechnet (vgl. Urteil Valentini, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95

    Siegfried Otte gegen Bundesrepublik Deutschland. - Soziale Sicherheit der

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R

    Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes - Wanderarbeitnehmer - Beschäftigungszeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Soziale

  • EuGH, 15.03.2018 - C-431/16

    Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05

    Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten -

  • EuGH, 11.07.1996 - C-25/95

    Otte / Deutschland

  • BSG, 21.02.1991 - 7 RAr 118/88

    Berücksichtigung von Versicherungszeiten bei Tätigkeit im EU-Ausland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-189/16

    Zaniewicz-Dybeck

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03

    My

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12

    Wiering

  • EuGH, 16.09.2015 - C-361/13

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91

    Doris Knoch gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale Sicherheit - Leistungen bei

  • EuGH, 28.11.1991 - C-198/90

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-107/00

    Insalaca

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-98/94

    Christel Schmidt gegen Rijksdienst voor Pensioenen. - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 16.01.1992 - C-57/90

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-132/96

    Antonio Stinco und Ciro Panfilo gegen Istituto nazionale della previdenza sociale

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1989 - 128/88

    Di Felice gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-198/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82 (https://dejure.org/1983,7724)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.1983 - 171/82 (https://dejure.org/1983,7724)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1983 - 171/82 (https://dejure.org/1983,7724)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Biagio Valentini gegen ASSEDIC de Lyon.

    Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Kumulierung der Leistungen bei Alter und vorzeitigem Ruhestand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
    Auch er enthält eine, allerdings gemeinschaftsrechtliche, Antikumulierungsvorschrift; der Gerichtshof hat diese jedoch für mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar erklärt, soweit sie zu einer Kürzung der dem Betroffenen allein aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zustehenden Ansprüche führt (Urteil vom 21. Oktober 1975, Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. S. 1149).
  • EuGH, 09.07.1975 - 20/75

    d'Amico / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
    Rechtssache 20/75, D'Amico, Sig.
  • EuGH, 05.05.1983 - 139/82

    Piscitello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
    Die Leistung ist im Licht des Gemeinschaftsrechts und aufgrund ihrer - Wesensmerkmale, wie ihrer Zweckbestimmung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, zu beurteilen (Urteil vom 6. Juli 1978, Rechtssache 9/78, Slg. 1661, und zuletzt Urteil vom 5. Mai 1983, Rechtssache 139/82, Piscitello, Randnummer 10 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
    1975, S. 891, und vom 27. Mai 1982, Rechtssache 227/81, Aubin, Sig.
  • EuGH, 06.07.1978 - 9/78

    Gillard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
    Die Leistung ist im Licht des Gemeinschaftsrechts und aufgrund ihrer - Wesensmerkmale, wie ihrer Zweckbestimmung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, zu beurteilen (Urteil vom 6. Juli 1978, Rechtssache 9/78, Slg. 1661, und zuletzt Urteil vom 5. Mai 1983, Rechtssache 139/82, Piscitello, Randnummer 10 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 13.10.1977 - 22/77

    Mura

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
    Eine Diskriminierung ist jedoch - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - nicht gegeben, wenn unterschiedliche Situationen, wie sie bei Wanderarbeitnehmern und Arbeitnehmern, die ihr Herkunftsland niemals verlassen haben, regelmäßig vorliegen, verschieden behandelt werden (Urteil vom 13. Oktober 1977, Rechtssache 22/77, Mura, Sig.
  • EuGH, 14.03.1978 - 98/77

    Schaap

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
    Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften" (Urteile vom 14. März 1978, Rechtssache 98/77, Schaap, Sig.
  • EuGH, 14.03.1978 - 105/77

    Boerboom-Kersjes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
    S. 707, und Rechtssache 105/77, Boerboom-Kersjes, Sig.
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