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   LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18   

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https://dejure.org/2018,27431
LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18 (https://dejure.org/2018,27431)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2018 - 19 T 264/18 (https://dejure.org/2018,27431)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. September 2018 - 19 T 264/18 (https://dejure.org/2018,27431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Rundfunkbescheid - Überprüfung auf formale und inhaltliche Wirksamkeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 775 Nr 4 ZPO, § 793 ZPO, § 802b ZPO, § 882c Abs 1 S 2 ZPO, § 882c Abs 1 Nr 1 ZPO
    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO entgegen (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14).

    Dies gilt selbst dann, wenn eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, zwischen Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners oder über die sich gegebenenfalls anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14).

    Auch eine Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (ein sog. "pactum de non petendo"), wird je nachdem, ob sie endgültig oder vorübergehend wirken soll, als Befriedigung oder Stundung im Sinne der Norm verstanden (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14).

    Dieses Eintragungshindernis besteht auch dann, wenn die Vereinbarung erst während des Widerspruchsverfahrens oder sogar während Beschwerdeverfahrens getroffen wurde (BGH, Beschluss vom einen 21.12.2015, I ZB 107/14).

  • BGH, 08.10.2015 - VII ZB 11/15

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg:

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (BGH, Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15).

    Somit ist in Baden-Württemberg der S als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (BGH, Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15).

    Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15).

    Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend der S - als Vollstreckungsbehörde anzusehen (BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14).

    Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15).

    Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend der S - als Vollstreckungsbehörde anzusehen (BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZB 91/16

    Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wegen rückständiger Rundfunkbeiträge:

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16; BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15).

    Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16).

    Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner daher allein der Verwaltungsrechtsweg offen (BGH Urteil vom 27.04.2017, I ZB 91/16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2016, 2 S 1203/16).

  • AG Stuttgart, 28.06.2018 - 41 M 53305/18

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Widerspruch gegen die Eintragung des Schuldners

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.06.2018, Az. 41 M 53305/18, wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.06.2018, 41 M 53305/18, hat das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners vom 20.05.2018 gegen die Eintragungsanordnung vom 14.05.2018 zurückgewiesen und die einstweilige Anordnung vom 04.06.2018 aufgehoben.

  • BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/15

    Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem italienischen Titel gegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Der Einwand des Gläubigers, der urkundliche Nachweis sei nicht geführt, kann jedoch im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (BGH, Beschluss vom 17.05.2017, VII ZB 64/15).
  • AG Bonn, 16.04.2014 - 24 M 579/14

    Eintragungsanordnung, Löschung

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist (BT-Drs. 16/10069, 39) oder der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO den Nachweis der Zahlung erbracht hat (AG Bonn, Beschluss vom 16.04.2014, 24 M 579/14).
  • LG Arnsberg, 29.08.2013 - 6 T 185/13

    Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch den

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Insbesondere der Schuldner, der ohne Rechtfertigung trotz Ladung zum Termin nicht erscheint, kommt seiner Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht nach (LG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2013, I-6 T 185/13).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Dabei ist trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, eine kleinliche Handhabung nicht angebracht, es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Vollstreckungsersuchens ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Vollstreckungsverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2003, I ZB 45/02, zu § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO).
  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 7.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
    Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16; BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15).
  • BGH, 21.10.2015 - I ZB 6/15

    Rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren in Baden-Württemberg: Partei

  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 829/06

    Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Computern

  • LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16

    Zwangsvollstreckung: Rechtsweg zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines

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