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   OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06   

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https://dejure.org/2007,2220
OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06 (https://dejure.org/2007,2220)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2007 - 19 U 128/06 (https://dejure.org/2007,2220)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Januar 2007 - 19 U 128/06 (https://dejure.org/2007,2220)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung aus einem Architektenvertrag; Mangelhaftigkeit des errichteten Werks wegen der Nichteinhaltung vereinbarter Bausummen ; Notwendigkeit einer verbindlichen Kostenangabe (sog. Bausummengarantie); Geltendmachung eines ...

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 398 a.F.; ; BGB § 635; ; HOAI § 5; ; HOAI § 5 Abs. 4; ; HOAI § 8; ; HOAI § 16

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 634 Nr. 4 § 635 (a.F.) § 636
    Haftung des Architekten für Bausummenüberschreitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Bausummenüberschreitung durch einen Architekten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Baukostenüberschreitung - Haftung des Architekten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung der Architekten bei Überschreitung der vereinbarten Bausummen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Architektenhaftung bei zu hohen Baukosten - Bausummenüberschreitung: Garantie oder Gewährleistung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.5.2007)

    Architekt muss bei überteuertem Bau Schadenersatz zahlen

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    OLG Köln erhöht Haftungsrisiko - Vermeiden Sie eigene Kostenobergrenzen in der Korrespondenz mit Ihrem Bauherrn

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kann der Toleranzrahmen für die Genauigkeit der ermittelten Baukosten begrenzt werden?

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Baukosten um mehr als ein Drittel.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz bei erheblicher Bausummenüberschreitung! (IBR 2007, 1201)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 542
  • MDR 2009, 544
  • BauR 2007, 1109
  • BauR 2008, 697
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06
    Abgesehen von bereits bestehenden Bedenken an der Passivlegitimation der gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Widerbeklagten (vgl. BGHZ 146, 341 ff.), hat das Landgericht auch die Widerklage zu Recht aus sachlichen Gründen sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Forderung in Höhe von 21.274,40 DM als auch wegen der weiteren Honorarforderung in Höhe von 93.430,37 DM abgewiesen.
  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 362/01

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Bausumme

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06
    Mit Recht hat das Landgericht vielmehr eine gewährleistungsrechtlich relevante Haftung der Beklagten für eine Bausummenüberschreitung festgestellt, weil die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben und deshalb jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 850 f.; BGH NJW-RR 2003, 593 f.; OLG Düsseldorf BauR 2006, 547 ff. m.w.N.).
  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06
    Mit Recht hat das Landgericht vielmehr eine gewährleistungsrechtlich relevante Haftung der Beklagten für eine Bausummenüberschreitung festgestellt, weil die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben und deshalb jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 850 f.; BGH NJW-RR 2003, 593 f.; OLG Düsseldorf BauR 2006, 547 ff. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04

    Zum Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen erheblicher

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06
    Mit Recht hat das Landgericht vielmehr eine gewährleistungsrechtlich relevante Haftung der Beklagten für eine Bausummenüberschreitung festgestellt, weil die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben und deshalb jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 850 f.; BGH NJW-RR 2003, 593 f.; OLG Düsseldorf BauR 2006, 547 ff. m.w.N.).
  • OLG München, 04.07.2002 - 29 U 2090/02

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Energieversorgungsunternehmen bei Abschluss von

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06
    Ist das Werk - wie hier - mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten worden sind, kann der Architekt die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrundelegen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 424 f.).
  • OLG Dresden, 10.01.2008 - 10 U 445/06

    Bausummenüberschreitung: Was muss Bauherr vortragen?

    c) Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Bausummenüberschreitung ist allerdings, dass die Klägerin mit der Beklagten tatsächlich eine Baukostenobergrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/01, NJW-RR 2003, S. 877 f; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 -VII ZR 171/95, NJW-RR 1997, S. 850 ff = BauR 1997, S. 494 ff; OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 19 U 128/06, OLGR Köln 2007, S. 402 ff, 403).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 15 U 19/10

    Architektenhaftung: Verbindliche Vereinbarung von Kostenobergrenze

    Eine verbindliche die entsprechende Haftung begründende Vereinbarung einer Kostenobergrenze setzt indes voraus, dass dem Architekten eine dahingehende Vorgabe seitens des Bauherren bzw. Auftraggebers gemacht wurde, dieser eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hat oder sich feststellen lässt, dass bei beiden Parteien eine gemeinsame Kostenvorstellung darüber bestand, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte (vgl. OLG Köln BauR 2008, S. 697).
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