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   OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20   

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OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20 (https://dejure.org/2021,35126)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.04.2021 - 19 U 203/20 (https://dejure.org/2021,35126)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. April 2021 - 19 U 203/20 (https://dejure.org/2021,35126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche wegen unzulässiger Abschaltvorrichtung aus Leasingvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche wegen unzulässiger Abschaltvorrichtung aus Leasingvertrag

  • rechtsportal.de

    Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche wegen unzulässiger Abschaltvorrichtung aus Leasingvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 24.04.2013 - VIII ZR 265/12

    Kfz-Leasing: Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Ein etwaiger Fahrzeugminderwert ist aufgrund des streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrags ohne Restwertgarantie und der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit nicht relevant, da die Klägerin als Leasingnehmerin - anders als ein Käufer - grundsätzlich nicht das Verwertungsrisiko für das streitgegenständliche Fahrzeug trägt (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12 -, juris).

    Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing erkauft sich der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten, womit bei dem Leasinggeber nach Ablauf der Nutzungszeit eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns einhergeht (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12 -, juris).

    Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing erkauft sich der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten, womit bei dem Leasinggeber nach Ablauf der Nutzungszeit eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns einhergeht (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12 -, juris).

    Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Leasingrate, mit der der Leasingnehmer das Recht auf die zeitweilige Nutzung des Vertragsgegenstandes erwirbt, daran ausgerichtet ist, dass hierdurch und durch die im Risikobereich liegende Verwertung des Gegenstandes nach Ablauf der Nutzungszeit der Leasinggeber eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns erreicht wird (BGH, NJW 2013, 2420 m. w. N.).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, juris Rz. 28; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, juris Rz. 17; vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rz. 41).

    Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, juris Rz. 28; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, juris Rz. 17).

    Aus diesem Grund ist grundsätzlich anerkannt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden i. S. d. § 826 BGB - bzw. i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB - dadurch eintreten kann, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (ständige Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rz. 17 ff., sowie vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, und juris Rz. 16).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Soweit bei dem Kauf eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen und mit Täuschungsvorsatz eingebauten Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommen können (grundlegend insoweit BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352 und juris), kann sich die Klägerin darauf vorliegend nicht mit Erfolg berufen.

    Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rz. 45; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rz. 17 m. w. N.).

    Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rz. 46 m. w. N.).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Anspruch aus § 826 BGB in Fällen wie hier maßgebend, ob der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rz. 16ff m. w. N.).

    Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rz. 45; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rz. 17 m. w. N.).

    Aus diesem Grund ist grundsätzlich anerkannt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden i. S. d. § 826 BGB - bzw. i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB - dadurch eintreten kann, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (ständige Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rz. 17 ff., sowie vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, und juris Rz. 16).

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    An dieser Beurteilung ändert auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2019 (13 U 86/18, juris) nichts, wonach auch bei einem Leasingvertrag die Leistung bereits dann nicht voll brauchbar ist, wenn nur die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs besteht, weil sich diese Entscheidung nicht auf einem mit der hiesigen Fallgestaltung vergleichbaren Kilometerleasingvertrag bezieht, sondern auf einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Kaufoption, bei dem für den Fall der Nichtausübung der Kaufoption eine Gebühr zu zahlen war, was den Vertrag in die Nähe eines finanzierten Kaufvertrages rückt, während vorliegend ein Kilometerleasingvertrag mit einer vollständigen Amortisation des Leasinggeschäfts beim Leasinggeber besteht, der wesentliche Merkmale einer Miete aufweist.

    Soweit dem Leasingnehmer hiervon abweichend in der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen worden ist, gerichtet auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - I-13 U 86/18 -, juris), lagen den Entscheidungen Vertragsgestaltungen zugrunde, die mit der hier streitgegenständlichen nicht vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf dem Kläger eingeräumte Kaufoptionen am Vertragsende zu einem festen vorab vereinbarten Kaufpreis (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - I-13 U 86/18 -, juris Rz. 2), von dem die Leasingnehmer zum Teil auch Gebrauch gemacht haben.

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Im Rahmen der Rückabwicklung eines Leasingvertrages ist für die Bemessung des Nutzungsvorteils der Wertverzehr der Leasingsache - anders als beim Kauf- oder Werklieferungsvertrag - kein geeignetes Kriterium, weil eine für die verschiedenen Vertragsverhältnisse gleiche Wertbestimmung weder sachgerecht ist, noch den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der zugrundeliegenden grundverschiedenen wirtschaftlichen Investitionsentscheidungen gerecht wird, die einer Gleichbehandlung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - Az. V ZR 51/05 - juris Rz. 13).

    Für eine Bemessung des Wertes der Nutzung auf Basis des für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten Entgelts in Höhe der vereinbarten Leasingraten spricht zudem, dass bei nicht als eigenen erworbenen Gegenständen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassenen wurden (etwa aufgrund eines nichtigen Gebrauchsüberlassungsvertrages), der objektive Verkehrswert der Nutzungen anhand des ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Objekte zu bestimmen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2008 - XII ZR 67/06 - juris Rz. 49ff m. w. N.; BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05 - juris Rz. 10ff).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, juris Rz. 28; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, juris Rz. 17; vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rz. 41).

    Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, juris Rz. 28; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, juris Rz. 17).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Neben etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen sind folglich auch die enttäuschte Erwartung und die Zweckverfehlung als Schaden anzusehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.07.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rz. 82 juris).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, juris Rz. 28; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, juris Rz. 17; vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rz. 41).
  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2021 - 19 U 203/20
    Für eine Bemessung des Wertes der Nutzung auf Basis des für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten Entgelts in Höhe der vereinbarten Leasingraten spricht zudem, dass bei nicht als eigenen erworbenen Gegenständen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassenen wurden (etwa aufgrund eines nichtigen Gebrauchsüberlassungsvertrages), der objektive Verkehrswert der Nutzungen anhand des ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Objekte zu bestimmen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2008 - XII ZR 67/06 - juris Rz. 49ff m. w. N.; BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05 - juris Rz. 10ff).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 17 U 2/19

    Abgasskandal: Berechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18

    Kraftfahrzeugleasingvertrag: Widerruflichkeit eines Kilometerleasingvertrags ohne

  • OLG München, 02.05.2018 - 7 U 3715/17

    Rückgewähranspruch von Leasinggebühren wegen Rücktritts vom Leasingvertrag

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 182/91

    Kündigungsrecht des Leasingnehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

  • OLG Celle, 18.12.2019 - 7 U 511/18

    Vom Dieselskandal betroffener Mercedes Benz C 220 BlueTec; Abgasreinigung

  • OLG Frankfurt, 17.06.2020 - 17 U 732/19

    Deliktische Haftung des Motorherstellers im Abgasskandal - Ersatz des

  • OLG München, 28.05.2020 - 5 U 1005/20

    Verletzung von Überprüfungspflichten eines Leasinggebers

  • OLG Bamberg, 22.07.2020 - 3 U 321/19

    Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Leasing eines vom Diesel-Abgasskandal

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20   

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OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20 (https://dejure.org/2021,9930)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.02.2021 - 19 U 203/20 (https://dejure.org/2021,9930)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 19 U 203/20 (https://dejure.org/2021,9930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch nach Abschluss eines Leasingvertrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 24.04.2013 - VIII ZR 265/12

    Kfz-Leasing: Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Ein etwaiger Fahrzeugminderwert ist aufgrund des streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrags ohne Restwertgarantie und der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit nicht relevant, da die Klägerin als Leasingnehmerin - anders als ein Käufer - grundsätzlich nicht das Verwertungsrisiko für das streitgegenständliche Fahrzeug trägt (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12).

    Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing erkauft sich der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten, womit bei dem Leasinggeber nach Ablauf der Nutzungszeit eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns einhergeht (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12).

    Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing erkauft sich der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten, womit bei dem Leasinggeber nach Ablauf der Nutzungszeit eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns einhergeht (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12).

    Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Leasingrate, mit der der Leasingnehmer das Recht auf die zeitweilige Nutzung des Vertragsgegenstandes erwirbt, daran ausgerichtet ist, dass hierdurch und durch die im Risikobereich liegende Verwertung des Gegenstandes nach Ablauf der Nutzungszeit der Leasinggeber eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns erreicht wird (BGH, NJW 2013, 2420 m.w.N.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Soweit bei dem Kauf eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen und mit Täuschungsvorsatz eingebauten Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommen können (grundlegend insoweit BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352), kann sich die Klägerin darauf vorliegend nicht mit Erfolg berufen.

    Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14).

    Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Anspruch aus § 826 BGB in Fällen wie hier maßgebend, ob der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14).

    Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14).

    Aus diesem Grund ist grundsätzlich anerkannt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden i.S.d. § 826 BGB - bzw. i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB - dadurch eintreten kann, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (ständige Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, sowie vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03; vom 19.07.2004 - II ZR 402/02).

    Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03).

    Aus diesem Grund ist grundsätzlich anerkannt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden i.S.d. § 826 BGB - bzw. i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB - dadurch eintreten kann, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (ständige Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, sowie vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371).

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    An dieser Beurteilung ändert auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2019 (13 U 86/18) nichts, wonach auch bei einem Leasingvertrag die Leistung bereits dann nicht voll brauchbar ist, wenn nur die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs besteht, weil sich diese Entscheidung nicht auf einem mit der hiesigen Fallgestaltung vergleichbaren Kilometerleasingvertrag bezieht, sondern auf einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Kaufoption, bei dem für den Fall der Nichtausübung der Kaufoption eine Gebühr zu zahlen war, was den Vertrag in die Nähe eines finanzierten Kaufvertrages rückt, während vorliegend ein Kilometerleasingvertrag mit einer vollständigen Amortisation des Leasinggeschäfts beim Leasinggeber besteht, der wesentliche Merkmale einer Miete aufweist.

    Soweit dem Leasingnehmer hiervon abweichend in der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen worden ist, gerichtet auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - I-13 U 86/18), lagen den Entscheidungen Vertragsgestaltungen zugrunde, die mit der hier streitgegenständlichen nicht vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf dem Kläger eingeräumte Kaufoptionen am Vertragsende zu einem festen vorab vereinbarten Kaufpreis (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - I-13 U 86/18), von dem die Leasingnehmer zum Teil auch Gebrauch gemacht haben.

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Im Rahmen der Rückabwicklung eines Leasingvertrages ist für die Bemessung des Nutzungsvorteils der Wertverzehr der Leasingsache - anders als beim Kauf- oder Werklieferungsvertrag - kein geeignetes Kriterium, weil eine für die verschiedenen Vertragsverhältnisse gleiche Wertbestimmung weder sachgerecht ist, noch den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der zugrundeliegenden grundverschiedenen wirtschaftlichen Investitionsentscheidungen gerecht wird, die einer Gleichbehandlung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - Az. V ZR 51/05).

    Für eine Bemessung des Wertes der Nutzung auf Basis des für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten Entgelts in Höhe der vereinbarten Leasingraten spricht zudem, dass bei nicht als eigenen erworbenen Gegenständen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassenen wurden (etwa aufgrund eines nichtigen Gebrauchsüberlassungsvertrages), der objektive Verkehrswert der Nutzungen anhand des ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Objekte zu bestimmen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2008 - XII ZR 67/06; BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03; vom 19.07.2004 - II ZR 402/02).

    Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Neben etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen sind folglich auch die enttäuschte Erwartung und die Zweckverfehlung als Schaden anzusehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.07.2019 - 5 U 1318/18).
  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Für eine Bemessung des Wertes der Nutzung auf Basis des für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten Entgelts in Höhe der vereinbarten Leasingraten spricht zudem, dass bei nicht als eigenen erworbenen Gegenständen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassenen wurden (etwa aufgrund eines nichtigen Gebrauchsüberlassungsvertrages), der objektive Verkehrswert der Nutzungen anhand des ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Objekte zu bestimmen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2008 - XII ZR 67/06; BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 17 U 2/19

    Abgasskandal: Berechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2021 - 19 U 203/20
    Der Nutzungsvorteil eines Leasingnehmers an dem geleasten Fahrzeug lehnt sich daher spiegelbildlich an den vertraglich vereinbarten Leasinggebühren für das Fahrzeug an (vgl. hierzu BeckOGK/Mössner, 01.04.2020, BGB § 100 Rz. 11.4.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19).
  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18

    Kraftfahrzeugleasingvertrag: Widerruflichkeit eines Kilometerleasingvertrags ohne

  • OLG München, 02.05.2018 - 7 U 3715/17

    Rückgewähranspruch von Leasinggebühren wegen Rücktritts vom Leasingvertrag

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 182/91

    Kündigungsrecht des Leasingnehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

  • OLG Celle, 18.12.2019 - 7 U 511/18

    Vom Dieselskandal betroffener Mercedes Benz C 220 BlueTec; Abgasreinigung

  • OLG Frankfurt, 17.06.2020 - 17 U 732/19

    Deliktische Haftung des Motorherstellers im Abgasskandal - Ersatz des

  • OLG München, 28.05.2020 - 5 U 1005/20

    Verletzung von Überprüfungspflichten eines Leasinggebers

  • OLG Bamberg, 22.07.2020 - 3 U 321/19

    Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Leasing eines vom Diesel-Abgasskandal

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten

    Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem Abschluss des Leasingvertrags eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung getroffen, die es rechtfertigt, den anzurechnenden Nutzungsvorteil anders als beim Kauf zu bestimmen (vgl. zur Bedeutung der Investitionsentscheidung für die Bemessung des Nutzungsvorteils: BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 325/03, BGHZ 164, 235, juris Rn. 15 und 18; Urteil vom 25. Oktober 1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, juris Rn. 27 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 19 U 203/20, juris Rn. 37; BeckOGK/Mössner, BGB, Stand: 1.3.2021, § 100 Rn. 11.4 m.w.N.), nicht zu beanstanden.

    bb) Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 19 U 203/20, juris Rn. 34 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 17 U 1492/19, juris Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2021 - 23 U 73/19, juris Rn. 55 f.; OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 32 U 5915/20, juris Rn. 11; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 3 U 321/19, juris Rn. 33 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2020 - 2 U 156/19, juris Rn. 25 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 118 ff.).

  • OLG Bremen, 30.07.2021 - 1 U 22/21

    Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal bei geleasten Pkw: Anrechnung von

    Ansprüche nach § 826 BGB gegen den Hersteller eines Pkw wegen des Inverkehrbringens dieses Pkw unter Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand kann nicht nur der Käufer eines solchen Pkw haben, sondern auch derjenige, der einen solchen Pkw least (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2021 - 17 U 1492/19, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2021 - 23 U 73/19, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - 13 U 86/18, juris Rn. 100; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 - 13 U 1328/19, juris Rn. 48; OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2020 - 12 U 174/20, juris Rn. 34, NJW-RR 2021, 276; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 - 15 U 84/20, juris Rn. 17; Urteil vom 25.02.2021 - 18 U 138/20, juris Rn. 13; OLG München, Urteil vom 14.12.2020 - 32 U 5915/20, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 - 2 U 156/19, juris Rn. 25; verneinend dagegen OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 321/19, BeckRS 2020, 32652 Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 - 19 U 203/20, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 16 U 263/19, juris Rn. 5; offengelassen in OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 117, MDR 2020, 672; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020 - 3 U 1785/19, juris Rn. 31).

    Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist der Wert der Möglichkeit des Geschädigten zur Nutzung des geleasten Pkw dagegen in der Höhe der vereinbarten Leasingraten zu berechnen (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 321/19, BeckRS 2020, 32652 Rn. 22; OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2021 - 17 U 1492/19, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2021 - 23 U 73/19, juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 - 19 U 203/20, juris Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 122, MDR 2020, 672; OLG München, Urteil vom 14.12.2020 - 32 U 5915/20, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 - 2 U 156/19, juris Rn. 26).

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