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   BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21   

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BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21 (https://dejure.org/2021,11202)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2 ARs 137/21 (https://dejure.org/2021,11202)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2 ARs 137/21 (https://dejure.org/2021,11202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 4 Abs. 1 StPO; § 13 Abs. 2 StPO
    Verfahrensverbindung (Voraussetzungen)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafverfahrensrechtliche Verfahrensverbindung; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Strafverfahrensrechtliche Verfahrensverbindung; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Düsseldorf - 60 Js 4066/20
  • AG Düsseldorf - 60 Js 5026/20
  • AG Düsseldorf - 60 Js 5768/20
  • AG Düsseldorf - 60 Js 744/20
  • AG Mettmann - 722 Js 6295/20
  • AG Velbert - 10 Js 1379/19
  • LG Aachen - 106 Js 1519/20
  • BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.02.2018 - 2 ARs 30/18

    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendungsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21
    Eine Verfahrensverbindung nach § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein - sachlicher oder persönlicher - Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind (bei Gerichten gleicher Ordnung gilt § 13 Abs. 2 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 ARs 30/18, juris, Rn. 4) und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 77; StraFo 2006, 492; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 4 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 4 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06

    Verfahrensverbindung (Gericht höherer Ordnung; Eröffnung des Hauptverfahrens)

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21
    Eine Verfahrensverbindung nach § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein - sachlicher oder persönlicher - Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind (bei Gerichten gleicher Ordnung gilt § 13 Abs. 2 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 ARs 30/18, juris, Rn. 4) und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 77; StraFo 2006, 492; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 4 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 4 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 12.11.2004 - 2 ARs 329/04

    Verfahrensverbindung (Rechtshängigkeit; Antrag der Staatsanwaltschaft)

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21
    Eine Verfahrensverbindung nach § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein - sachlicher oder persönlicher - Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind (bei Gerichten gleicher Ordnung gilt § 13 Abs. 2 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 ARs 30/18, juris, Rn. 4) und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 77; StraFo 2006, 492; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 4 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 4 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 27.07.1990 - 2 ARs 318/90

    Zulässigkeit der Verfahrensverbindung vor Eröffnung des Hauptverfahrens

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21
    Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass auch das Gericht niedrigerer Ordnung in der bei ihm anhängigen Sache das Hauptverfahren eröffnet hat, sofern die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte (§ 156 StPO) und deshalb ihre Dispositionsbefugnis über das Verfahren noch nicht endgültig verloren hat, die Abgabe selbst beantragt oder ihr zustimmt (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 5 und 16).
  • BGH, 15.02.2001 - 3 StR 546/00

    Verbindung zusammenhängender Sachen; Feststellung von verminderter

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21
    Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass auch das Gericht niedrigerer Ordnung in der bei ihm anhängigen Sache das Hauptverfahren eröffnet hat, sofern die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte (§ 156 StPO) und deshalb ihre Dispositionsbefugnis über das Verfahren noch nicht endgültig verloren hat, die Abgabe selbst beantragt oder ihr zustimmt (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 5 und 16).
  • BGH, 05.07.2023 - 2 ARs 286/23

    Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der Verbindung von Strafverfahren wegen

    "Eine Verbindung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 ARs 137/21, BeckRS 2021, 9225 Rn. 3).
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