Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Rechtsprechung zu § 4 StPO
187 Entscheidungen zu § 4 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
- BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren
- OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
- BGH, 12.11.1996 - 4 StR 495/96
- BGH, 24.03.1995 - 3 ARs 8/95
- BGH, 26.08.1998 - 3 StR 201/98
- BGH, 21.03.2003 - 2 ARs 70/03
Verbindung (Zusammenhang).
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.03.1997 - 1 StR 579/96
Kombination zwischen Teilaufhebung und Teilverwerfung durch Beschluss im ...
- BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 101/09
Verbindungsentscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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Literatur im Internet zu § 4 StPO
- Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren - Teil 1: Verbindung von Verfahren von RA Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D. (Aufsatz)
RVGreport 2008, 405
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Querverweise
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