Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a)   

§ 4

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Rechtsprechung zu § 4 StPO

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Literatur im Internet zu § 4 StPO

Querverweise

Auf § 4 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 9a (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
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