Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Rechtsprechung zu § 4 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 4 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 45 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 4 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Hinzuverbindung zu Großverfahren, 12.8.02
§ 90 II 1 BVerfGG, § 305 StPO,Art. 2 GG, faires Verfahren, verfassungsrechtliche Grenzen einer Verfahrensverbindung (§§ 2, 4, 237 StPO) im Strafprozeß;
ausnahmsweise Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung
- BGH, Familien-Rauschgiftgeschäfte, 8.12.99 (BGHSt 45, 342)
§§ 252, 52 StPO, zur Frage der Verwertbarkeit einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei nachträglich entstandenem Zeugnisverweigerungsrecht, jedenfalls kein Verwertungsverbot bei Verfahrensmanipulationen (hier: Scheinehe);
§ 252 StPO, uneingeschränkte Verwertbarkeit der früheren Aussage eines Angehörigen, der später Mitangeklagter wird (durch Hinzuverbinden);
§§ 3, 4 StPO, §§ 22, 24 StPO, Zulässigkeit einer Aburteilung wegen Falschaussage in derselben Hauptverhandlung;
im Falles des § 4 II StPO kann bereits die Anklage vor dem höheren Gericht erhoben werden
Literatur im Internet zu § 4 StPO
Querverweise
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