Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Rechtsprechung zu § 4 StPO
260 Entscheidungen zu § 4 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
- BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbindung von Strafverfahren
- BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 101/09
Verbindungsentscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO.
- BGH, 07.05.2003 - 2 ARs 154/03
Verfahrensverbindung.
- BGH, 26.08.1998 - 3 StR 201/98
BtMG § 29 a, § 30; StPO § 4
- BGH, 31.10.2001 - 2 ARs 271/01
Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO
- BGH, 21.03.2003 - 2 ARs 70/03
Verbindung (Zusammenhang).
- BGH, 12.11.1996 - 4 StR 495/96
StPO § 4
- BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99
Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der ...
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Literatur im Internet zu § 4 StPO
- Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren - Teil 1: Verbindung von Verfahren von RA Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D. (Aufsatz)
RVGreport 2008, 405
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Querverweise
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 9a (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)