Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 2 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 2 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 20 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 2 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Hinzuverbindung zu Großverfahren, 12.8.02
§ 90 II 1 BVerfGG, § 305 StPO,Art. 2 GG, faires Verfahren, verfassungsrechtliche Grenzen einer Verfahrensverbindung (§§ 2, 4, 237 StPO) im Strafprozeß;
ausnahmsweise Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung
Literatur im Internet zu § 2 StPO
- Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren - Teil 1: Verbindung von Verfahren von RA Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D. (Aufsatz)
RVGreport 2008, 405
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 2 StPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen