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   BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97   

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https://dejure.org/1997,35090
BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97 (https://dejure.org/1997,35090)
BAG, Entscheidung vom 09.10.1997 - 2 AZR 32/97 (https://dejure.org/1997,35090)
BAG, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - 2 AZR 32/97 (https://dejure.org/1997,35090)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 30.06.1967 - 3 AZR 393/66

    Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung - Durchlesen des erstinstanzlichen

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert eine gemessen an § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zulässige Berufungsbegründung lediglich, daß sie erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, daß nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder daß der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus ( BAG Urteil vom 1. Juli 1967 - 3 AZR 393/66 - AP Nr. 18 zu § 519 ZPO; BAG Urteil vom 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 - n.v.).
  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97
    Der Arbeitgeber kann die Sozialwidrigkeit der Kündigung in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestreiten bzw. insoweit anerkennen und nur noch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehren (vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969; Hueck/von Hoyningen-Huene, a.a.O., Rz 26; Löwisch, a.a.O.; KR-Spilger, a.a.O., m.w.N.).
  • BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 370/86

    Auseinandersetzung mit angefochtenem Urteil in Berufung - Umfang der

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert eine gemessen an § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zulässige Berufungsbegründung lediglich, daß sie erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, daß nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder daß der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus ( BAG Urteil vom 1. Juli 1967 - 3 AZR 393/66 - AP Nr. 18 zu § 519 ZPO; BAG Urteil vom 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 - n.v.).
  • BAG, 23.06.1993 - 2 AZR 56/93

    Kündigungsschutzprozeß; beiderseitiger Auflösungsantrag; Beschwer

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97
    Für den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrag des Arbeitnehmers wird zwar überwiegend verlangt, daß der Arbeitnehmer durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert ist (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 1993 - 2 AZR 56/93 - AP Nr. 23 zu § 9 KSchG 1969; KR-Spilger, a.a.O.; Löwisch, KSchG, 7. Aufl., § 9 Rz 21; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 9 Rz 22, m.w.N.; zweifelnd Schaub, a.a.O.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.05.1996 - 5 Sa 218/95

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Mai 1996 - 5 Sa 218/95 - aufgehoben.
  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01

    Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an Berufungsbegründung

    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 9. Oktober 1997 - 2 AZR 32/97 - nv.), doch muß die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 28. Februar 2002 - 6 AZR 731/00 - nv.).
  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

    Der Auflösungsantrag ist kraft Gesetzes zugelassen, der ihn stützende Tatsachenvortrag kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. BAG, 09.10.1997, 2 AZR 32/97, juris ; LAG Hamm, 08.06.2000, 16 Sa 2122/99, juris ; Spilger, AR-Blattei SD 160.10.2, Rz. 310).
  • LAG München, 30.01.2019 - 4 Sa 336/18

    Konkludente Aufhebung eines Arbeitsvertrages, Geschäftsführer-Dienstvertrag,

    Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist die nachträgliche Stellung des Auflösungsantrages - noch während der Anhängigkeit des Kündigungsschutzprozesses - keine von der Einwilligung des Prozessgegners oder der Sachdienlichkeit abhängige Klageänderung nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 263, 533 ZPO und kann auch nicht nach §§ 67, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 296, 530, 531 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. BAG, Urteil vom 09.10.1997 - 2 AZR 32/97, juris, Rn. 21; LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.06.2004 - 10 Sa 198/04, juris, Rn. 77).
  • LAG Hamm, 30.04.2008 - 6 Sa 1800/07

    Zulässigkeit der Berufung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • LAG Hamm, 30.04.2008 - 6 Sa 1853/07

    Zulässigkeit der Berufung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 6 Sa 63/01

    Ruhegeldanspruch: ohne Gesamtsanierungskonzept des Arbeitgebers keine

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 09.10.1997, 2 AZR 32/97 n.v.) erfordert eine gemessen an § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zulässige Berufungsbegründung lediglich, dass sie erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffes eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll.
  • LAG Baden-Württemberg, 14.09.2005 - 13 Sa 32/05

    Berufungsbegründung - Befristetes Arbeitsverhältnis - Zitiergebot -

    Eine in allen Details schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann aber nicht verlangt werden (BAG 09.10.1997 - 2 AZR 32/97 - n. v., zu II 2 der Gründe).
  • LAG Hamm, 04.07.2007 - 6 Sa 21/07

    Unklarheitenregel, konstitutive Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • BAG, 24.01.2001 - 5 AZR 132/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Berufungsbegründung setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dabei nicht voraus (BAG 9. Oktober 1997 - 2 AZR 32/97 -nv.; 7. Februar 1983 - 3 AZB 26/82 -nv.; BGH 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 -nv. mwN).
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 173/99

    Unzulässige Revision

    Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1 mwN; 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - BAGE 65, 147; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41; vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1997 - 2 AZR 32/97 - nv.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.01.2020 - 2 Sa 360/18

    Außerordentliche Kündigung - Vermögensstraftat des Vorgesetzten - Tatbeteiligung

  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 6 Sa 63/00

    Eingriffe in dienstzeitabhängige Steigerungsraten und in die zeitanteilig

  • LAG Berlin, 24.04.2003 - 16 Sa 2297/02

    Teilweise Unleserlichkeit von Teilen des unstreitigen Urteilstatbestands;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2021 - 2 Sa 349/19

    Außerordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatzanspruch wegen

  • LAG Hamm, 10.07.2001 - 6 Sa 1797/99
  • BAG, 29.06.2000 - 6 AZR 78/99

    Unzulässigkeit einer Revision wegen fehlender ordnungsgemäßer Begründung

  • LAG Saarland, 15.09.2010 - 2 Sa 22/10

    Wiedereinstellungsanspruch aus einer Rückkehrvereinbarung nach Abschluss eines

  • LAG Hamm, 28.09.2004 - 6 Sa 579/04

    Anforderungen an Berufungsbegründung

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