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   BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97   

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BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97 (https://dejure.org/1997,4786)
BVerfG, Entscheidung vom 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97 (https://dejure.org/1997,4786)
BVerfG, Entscheidung vom 17. März 1997 - 2 BvQ 8/97 (https://dejure.org/1997,4786)
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Abschiebung Bosnien-Herzegowina

§ 90 Abs. 2 BVerfGG, § 146 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO aF, Art. 19 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Abschiebeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen Abschiebung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG - auch Ausländern - gewährleistete substantielle Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 78, 88 [99]; 93, 1 [13]) umfaßt freilich auch, daß der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren gerichtlichen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 49, 329 [341]; 65, 76 [90]); auch darf ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren nicht so angelegt werden, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 69, 1 [49]).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG - auch Ausländern - gewährleistete substantielle Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 78, 88 [99]; 93, 1 [13]) umfaßt freilich auch, daß der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren gerichtlichen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 49, 329 [341]; 65, 76 [90]); auch darf ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren nicht so angelegt werden, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 69, 1 [49]).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG - auch Ausländern - gewährleistete substantielle Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 78, 88 [99]; 93, 1 [13]) umfaßt freilich auch, daß der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren gerichtlichen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 49, 329 [341]; 65, 76 [90]); auch darf ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren nicht so angelegt werden, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 69, 1 [49]).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG - auch Ausländern - gewährleistete substantielle Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 78, 88 [99]; 93, 1 [13]) umfaßt freilich auch, daß der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren gerichtlichen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 49, 329 [341]; 65, 76 [90]); auch darf ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren nicht so angelegt werden, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 69, 1 [49]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG - auch Ausländern - gewährleistete substantielle Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 78, 88 [99]; 93, 1 [13]) umfaßt freilich auch, daß der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren gerichtlichen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 49, 329 [341]; 65, 76 [90]); auch darf ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren nicht so angelegt werden, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 69, 1 [49]).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG - auch Ausländern - gewährleistete substantielle Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 78, 88 [99]; 93, 1 [13]) umfaßt freilich auch, daß der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren gerichtlichen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 49, 329 [341]; 65, 76 [90]); auch darf ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren nicht so angelegt werden, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 69, 1 [49]).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG - auch Ausländern - gewährleistete substantielle Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 78, 88 [99]; 93, 1 [13]) umfaßt freilich auch, daß der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren gerichtlichen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 49, 329 [341]; 65, 76 [90]); auch darf ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren nicht so angelegt werden, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 69, 1 [49]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG - auch Ausländern - gewährleistete substantielle Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 78, 88 [99]; 93, 1 [13]) umfaßt freilich auch, daß der Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren gerichtlichen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 49, 329 [341]; 65, 76 [90]); auch darf ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren nicht so angelegt werden, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 69, 1 [49]).
  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - und zwar auch schon vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 71, 350 [352]) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94

    Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvQ 8/97
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von einer Abwägung der Folgen ab, die im Falle des Erlasses oder der Ablehnung der einstweiligen Anordnung einträten (vgl. BVerfGE 91, 140 [144]).
  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 165/01

    Zur Auslagenerstattung bei Beseitigung des angegriffenen Aktes durch die

    aa) Es ist Aufgabe der jeweils zuständigen Gerichte, organisatorisch sicherzustellen, dass der Betroffene von Möglichkeiten des Rechtsschutzes, den die Rechtsordnung ihm einräumt, in einer den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Weise Gebrauch machen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1997 - 2 BvQ 8/97 -, NVwZ-Beilage 6/1997, S. 41 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

    Denn selbst wenn diese Vorgehensweise zu Gunsten des Antragstellers bejaht würde, lägen in seiner Person die Voraussetzungen für die Annahme dieser Extremsituation nicht vor (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluß vom 12.3.1997 - 10 Cs 96.4290 - und BVerfG, Beschluß vom 13.3.1997 - 2 BvQ 8/97).
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